Entscheidungsgründe:
Der frühere Ehemann der Klägerin, von dem sie im Dezember 1985 geschieden wurde, ist auf Grund des anläßlich der Scheidung geschlossenen Vergleiches vom 3.12.1985 verpflichtet, der Klägerin und ihren Kindern einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 23.000 zu bezahlen.
Der Rechtsfreund der Klägerin übergab im Zug eines gegen ihren früheren Ehemann geführten Strafverfahrens dem zuständigen Strafgericht vier Sparbücher mit einem Einlagestand von insgesamt S 1,286.644,48. Diese Sparbücher wurden vom Strafgericht mit Beschluß vom 23.6.1987 beschlagnahmt und auf Grund von weiteren Beschlüssen dieses Gerichtes vom 5. und 25.8.1987 realisiert. Das Realisat von S 1,299.451,71 wurde von der zuständigen Verwahrungsabteilung in Verwahrung genommen.
Das Finanzamt Linz pfändete mit einem dem Strafgericht am 10.7.1987 zugestellten Bescheid vom 6.7.1987 zu Gunsten einer Abgabenforderung von S 1,873.037 den Anspruch des früheren Ehemanns der Klägerin auf Herausgabe der beschlagnahmten Sparbücher. Mit Bescheid desselben Finanzamtes vom 23.5.1992 wurde der Republik Österreich der gepfändete Anspruch auf Herausgabe (Ausfolgung des von der Verwahrungsabteilung verwahrten Realisates bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenschuld) zur Einziehung überwiesen.
Der frühere Ehemann der Klägerin wurde vom Verdacht der falschen Zeugenaussage vor der Verwaltungsbehörde und vor Gericht rechtskräftig freigesprochen. Der Antrag, die beschlagnahmten Sparbücher für verfallen zu erklären, wurde abgewiesen.
Mit Beschluß vom 29.5.1992 verfügte das Strafgericht, daß das verwahrte Realisat gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht Linz wegen "ungeklärter Rechtslage" hinterlegt wird, weil auch die Klägerin hierauf Anspruch erhebt.Mit Beschluß vom 29.5.1992 verfügte das Strafgericht, daß das verwahrte Realisat gemäß Paragraph 1425, ABGB beim Bezirksgericht Linz wegen "ungeklärter Rechtslage" hinterlegt wird, weil auch die Klägerin hierauf Anspruch erhebt.
Die Klägerin begehrte, die beklagte Republik Österreich schuldig zu erkennen, die Zustimmung zur Ausfolgung des hinterlegten Betrages (gemeint offensichtlich: an sie) zu erteilen. Ihr früherer Ehemann habe ihr im Frühjahr 1986 zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zwei Sparbücher mit einem Einlagestand von S 695.000 und S 1,300.000 übereignet. Sie habe diese Sparbücher realisiert und das Realisat zum Teil auf die in der Folge beschlagnahmten Sparbücher eingezahlt. Die ersten beiden Sparbücher seien in ihrem Eigentum gestanden, weil sie ihr übergeben worden seien. Außerdem habe sie an dem Realisat infolge Vermengung mit ihrem übrigen Vermögen gemäß § 371 ABGB Eigentum erworben.Die Klägerin begehrte, die beklagte Republik Österreich schuldig zu erkennen, die Zustimmung zur Ausfolgung des hinterlegten Betrages (gemeint offensichtlich: an sie) zu erteilen. Ihr früherer Ehemann habe ihr im Frühjahr 1986 zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zwei Sparbücher mit einem Einlagestand von S 695.000 und S 1,300.000 übereignet. Sie habe diese Sparbücher realisiert und das Realisat zum Teil auf die in der Folge beschlagnahmten Sparbücher eingezahlt. Die ersten beiden Sparbücher seien in ihrem Eigentum gestanden, weil sie ihr übergeben worden seien. Außerdem habe sie an dem Realisat infolge Vermengung mit ihrem übrigen Vermögen gemäß Paragraph 371, ABGB Eigentum erworben.
Die beklagte Partei wendete ein, daß die Klägerin mangels eines Titels nicht das Eigentum an den ihr übergebenen Sparbüchern erworben habe. Sie sei nur berechtigt worden, aus den Sparbüchern den ihr und ihren Kindern zustehenden Unterhalt zu entnehmen. Die Klägerin habe das Eigentum auch nicht gemäß § 371 ABGB erworben, weil das Realisat der beiden Sparbücher unmittelbar auf die später beschlagnahmten Sparbücher eingezahlt worden sei und diese Sparbücher einen wirtschaftlich selbständigen, vom übrigen Vermögen der Klägerin vollkommen unterscheidbaren Vermögenswert gebildet hätten. Ein allfälliger, jedoch bestrittener Eigentumserwerb an den der Klägerin übergebenen Sparbüchern werde gemäß § 2 Z 1 AnfO angefochten. Der frühere Ehemann der Klägerin habe es zumindest für möglich gehalten, daß durch die Übergabe der Sparbücher die Abgabenbehörde bei der Einbringung der Abgabenforderung benachteiligt werde, und der Klägerin sei dies bekannt gewesen. Eine Exekution in das Vermögen des Abgabenschuldners werde voraussichtlich nicht zur Tilgung der Abgabenschuld führen.Die beklagte Partei wendete ein, daß die Klägerin mangels eines Titels nicht das Eigentum an den ihr übergebenen Sparbüchern erworben habe. Sie sei nur berechtigt worden, aus den Sparbüchern den ihr und ihren Kindern zustehenden Unterhalt zu entnehmen. Die Klägerin habe das Eigentum auch nicht gemäß Paragraph 371, ABGB erworben, weil das Realisat der beiden Sparbücher unmittelbar auf die später beschlagnahmten Sparbücher eingezahlt worden sei und diese Sparbücher einen wirtschaftlich selbständigen, vom übrigen Vermögen der Klägerin vollkommen unterscheidbaren Vermögenswert gebildet hätten. Ein allfälliger, jedoch bestrittener Eigentumserwerb an den der Klägerin übergebenen Sparbüchern werde gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO angefochten. Der frühere Ehemann der Klägerin habe es zumindest für möglich gehalten, daß durch die Übergabe der Sparbücher die Abgabenbehörde bei der Einbringung der Abgabenforderung benachteiligt werde, und der Klägerin sei dies bekannt gewesen. Eine Exekution in das Vermögen des Abgabenschuldners werde voraussichtlich nicht zur Tilgung der Abgabenschuld führen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen noch folgendes fest:
Nachdem der frühere Ehemann der Klägerin in mehreren im Februar 1986 geführten Gesprächen verlangt hatte, daß nach seiner Entlassung für den Unterhalt seiner Familie gesorgt werden müsse, sicherte ihm der Geschäftsführer der N***** zu, daß seine Angelegenheit erledigt würde. Der frühere Ehemann der Klägerin teilte dieser hierauf mit, daß sie etwa S 2,000.000 zur Abgeltung seiner Unterhaltsverpflichtung bekommen werde. Der genaue Wortlaut dieses Gespräches kann allerdings nicht festgestellt werden. Der frühere Ehemann der Klägerin teilte ihr sinngemäß mit, daß sie das Geld, das ihr übergeben werde, für ihren Unterhalt und den der Kinder verwenden könne. Die Klägerin war nach diesem Gespräch der Meinung, daß das Geld ihr Eigentum werde. Ihr früherer Ehemann hat dieses Geld nie als sein Eigentum betrachtet und auch nie in seinen Händen gehabt. In der Folge wurden der Klägerin bzw ihrem Lebensgefährten vom Geschäftsführer der N***** bzw von dessen Chauffeur zwei Sparbücher mit einem Einlagestand von S 695.000 und S 1,300.000 übergeben. Zweck der Übergabe war die Abgeltung der Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehemanns der Klägerin, der außer in der Zeit von Anfang 1990 bis 1.7.1992 keine Unterhaltsleistungen erbrachte.
Das Guthaben auf den Sparbüchern, die der Klägerin übergeben wurden, veränderte sich nur durch Abhebungen und Zinsengutschriften. Die Klägerin löste diese Sparbücher in der Folge auf. Aus dem Guthaben von S 1,388.075,48 bezahlte sie teilweise Schulden und verteilte den Rest auf die vier später beschlagnahmten Sparbücher. Auf drei dieser Sparbücher besteht das Guthaben nur auf Grund der Einzahlung aus dem Realisat der Sparbücher, die der Klägerin übergeben wurden, und den Zinsengutschriften, auf dem vierten wurde außerdem ein Betrag von S 50.000 eingezahlt, nach etwas mehr als zwei Monaten aber wieder abgehoben.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Gesprächspartner des früheren Ehemanns der Klägerin diesem namens ihres Unternehmens versprochen hätten, die geschuldete Leistung an den Gläubiger zu erbringen. Es sei deshalb zu einer Erfüllungsübernahme gekommen, die einen geeigneten Titel für den Erwerb des Eigentums an den der Klägerin übergebenen Sparbüchern gebildet habe. Die Klägerin habe daher durch die Übergabe der Sparbücher unter Nennung der Losungsworte an den Sparbüchern Eigentum erworben. Die Voraussetzungen für die Anfechtung nach § 2 Z 1 AnfO seien nicht erfüllt.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Gesprächspartner des früheren Ehemanns der Klägerin diesem namens ihres Unternehmens versprochen hätten, die geschuldete Leistung an den Gläubiger zu erbringen. Es sei deshalb zu einer Erfüllungsübernahme gekommen, die einen geeigneten Titel für den Erwerb des Eigentums an den der Klägerin übergebenen Sparbüchern gebildet habe. Die Klägerin habe daher durch die Übergabe der Sparbücher unter Nennung der Losungsworte an den Sparbüchern Eigentum erworben. Die Voraussetzungen für die Anfechtung nach Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO seien nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht wies infolge Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Da der frühere Ehemann der Klägerin nie Eigentümer der Sparbücher gewesen sei, habe er ihr nicht das Eigentum daran übertragen können. Es sei auch nicht hervorgekommen, daß jene Personen, mit denen er Gespräche über die Sicherstellung des Unterhalts seiner Familie geführt habe, im eigenen Namen oder im Namen ihrer Unternehmen berechtigt und verpflichtet gewesen wären, der Klägerin die Sparbücher zu überbringen. Die Klägerin habe die Rechte aus den Sparbüchern auch nicht durch Zession erwerben können, weil selbst bei Gutgläubigkeit der Erwerb einer dem Zedenten nicht zustehenden Forderung nicht möglich sei. Die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung ferner nicht auf § 372 ABGB stützen, weil sie keinen Titel für den Besitz der Sparbücher gehabt habe und ihr Besitz daher nicht rechtmäßig gewesen sei. Da die Klägerin den rechtmäßigen Besitz der Sparbücher vom Vormann weder behauptet noch bewiesen habe, stehe ihr nicht nur nicht das bessere Recht auf die erlegte Sache, sondern überhaupt kein Recht daran oder hierauf zu.Das Berufungsgericht wies infolge Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Da der frühere Ehemann der Klägerin nie Eigentümer der Sparbücher gewesen sei, habe er ihr nicht das Eigentum daran übertragen können. Es sei auch nicht hervorgekommen, daß jene Personen, mit denen er Gespräche über die Sicherstellung des Unterhalts seiner Familie geführt habe, im eigenen Namen oder im Namen ihrer Unternehmen berechtigt und verpflichtet gewesen wären, der Klägerin die Sparbücher zu überbringen. Die Klägerin habe die Rechte aus den Sparbüchern auch nicht durch Zession erwerben können, weil selbst bei Gutgläubigkeit der Erwerb einer dem Zedenten nicht zustehenden Forderung nicht möglich sei. Die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung ferner nicht auf Paragraph 372, ABGB stützen, weil sie keinen Titel für den Besitz der Sparbücher gehabt habe und ihr Besitz daher nicht rechtmäßig gewesen sei. Da die Klägerin den rechtmäßigen Besitz der Sparbücher vom Vormann weder behauptet noch bewiesen habe, stehe ihr nicht nur nicht das bessere Recht auf die erlegte Sache, sondern überhaupt kein Recht daran oder hierauf zu.