Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Zur Frage, inwieweit sich die Unterhaltspflicht des einen Elternteils auf die Höhe der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils auswirkt, falls ein Streit darüber besteht, inwieweit der eine Elternteil (hier die Mutter) ihren Unterhaltsbeitrag schon dadurch leistet, daß er im Sinne des § 140 Abs 2 ABGB den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, kann nicht Stellung genommen werden, denn diese Frage gehört, wie der Oberste Gerichtshof immer wieder ausgesprochen hat, zum Komplex der Unterhaltsbemessung, wo gemäß § 14 Abs 2 AußstrG ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist (siehe die bei EFSlg.32.550, 34.992, 34.995, 35.002, 37.309 39.733, 42.277 und 44.591 zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes).Zur Frage, inwieweit sich die Unterhaltspflicht des einen Elternteils auf die Höhe der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils auswirkt, falls ein Streit darüber besteht, inwieweit der eine Elternteil (hier die Mutter) ihren Unterhaltsbeitrag schon dadurch leistet, daß er im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, kann nicht Stellung genommen werden, denn diese Frage gehört, wie der Oberste Gerichtshof immer wieder ausgesprochen hat, zum Komplex der Unterhaltsbemessung, wo gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußstrG ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist (siehe die bei EFSlg.32.550, 34.992, 34.995, 35.002, 37.309 39.733, 42.277 und 44.591 zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes).
Die vom Vater zitierte Entscheidung 3 Ob 614/79 (EvBl 1980/163 = EFSlg.35.276) betraf den Fall, daß eine Mutter zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages an das Jugendamt verpflichtet werden sollte und es strittig war, ob die Mutter überhaupt Unterhalt in Form einer Geldzahlung leisten müsse oder ob sie wegen gewisser Betreuungshandlungen schon dadurch ihren Unterhaltsbeitrag gemäß § 140 Abs 2 ABGB leiste. Dieser Fall ist daher mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen, wo auf jeden Fall feststeht, daß der Vater zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages an Geld verpflichtet ist, strittig aber nur ist, ob dieser Betrag höher oder niedriger zu bemessen ist, je nachdem, ob die Mutter ihren Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung des Kindes in ihrem Haushalt ganz, allenfalls nur teilweise oder allenfalls überhaupt nicht leistet. Ein Sonderfall war auch die Entscheidung 6 Ob 640/79 (EFSlg.34.995 und 35.009). In einigen vergleichbaren anderen Fällen hat allerdings der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die auch hier an den Obersten Gerichtshof herangetragene Frage unter bestimmten VoraussetzungenDie vom Vater zitierte Entscheidung 3 Ob 614/79 (EvBl 1980/163 = EFSlg.35.276) betraf den Fall, daß eine Mutter zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages an das Jugendamt verpflichtet werden sollte und es strittig war, ob die Mutter überhaupt Unterhalt in Form einer Geldzahlung leisten müsse oder ob sie wegen gewisser Betreuungshandlungen schon dadurch ihren Unterhaltsbeitrag gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB leiste. Dieser Fall ist daher mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen, wo auf jeden Fall feststeht, daß der Vater zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages an Geld verpflichtet ist, strittig aber nur ist, ob dieser Betrag höher oder niedriger zu bemessen ist, je nachdem, ob die Mutter ihren Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung des Kindes in ihrem Haushalt ganz, allenfalls nur teilweise oder allenfalls überhaupt nicht leistet. Ein Sonderfall war auch die Entscheidung 6 Ob 640/79 (EFSlg.34.995 und 35.009). In einigen vergleichbaren anderen Fällen hat allerdings der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die auch hier an den Obersten Gerichtshof herangetragene Frage unter bestimmten Voraussetzungen
keine solche der Unterhaltsbemessung sei (4 Ob 575/79 = EFSlg.35.012
und 35.081, 5 Ob 644,645/78 = EFSlg.30.752/2 oder kürzlich 1 Ob
530/84), den Revisionsrekurs aber jeweils zurückgewiesen, weil keine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliege. Der erkennende Senat tritt diesen Entscheidungen nicht bei, weil ansonsten praktisch jeder Unterhaltsfestsetzungsfall zum Nichtbemessungsfall würde, wenn der jedenfalls nicht betreuende Elternteil nur immer die Behauptung aufstellte, der andere betreue überhaupt nicht oder nicht zur Gänze. Natürlich kann vom Umfang der Betreuungsleistungen die Höhe des Unterhaltsanspruches des jedenfalls nicht betreuenden Elternteiles abhängen aber eben nur die Höhe, nicht der Grund selbst. Mit Bemessungsfragen hat sich der Oberste Gerichtshof aber auch im Rahmen eines zulässigen Revisionsrekurses nicht zu befassen (EFSlg.44.075 u.a.).
Was die Frage des Verstoßes gegen die Rechtskraft anlangt, liegt keine Bemessungsfrage, sondern eine Verfahrensfrage vor (EFSlg.44.623 u.a.). Hier ist aber der Revisionsrekurs nicht berechtigt, denn auf Grund der getroffenen Feststellungen haben sich seit der letzten etwa ein Jahr zurückliegenden Unterhaltsfestsetzung die Verhältnisse geändert. Zum einen ist schon der Geldwert gesunken. Der Gehalt des Vaters wird dementsprechend jedes Jahr, abgesehen von der vom Dienstalter abhängigen Altersvorrückung immer um einige Prozentpunkte erhöht. Der Standpunkt des Vaters wäre daher von vorneherein nur haltbar, wenn er dartun könnte, daß das Kind jetzt weniger benötigt als früher. Zum andern steigen aber die Bedürfnisse eines Kindes von Jahr zu Jahr auch unabhängig von der Geldentwertung mit zunehmendem Alter.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.