Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Gemäß § 1075 ABGB hat die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch "wirkliche Einlösung" zu geschehen, das heißt, es muß die Ausübungserklärung abgegeben werden und die Zahlung des Kaufpreises erfolgen (Faistenberger, Das Vorkaufsrecht 166 f; Bydlinski in Klang2 IV/2 841). Durch die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechtes entsteht zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten ein Kaufverhältnis (Bydlinski aaO 847). Daraus folgt, daß das Vorkaufsrecht einer Gemeinde von jenem Organ der Gemeinde auszuüben ist, das auch zum Abschluß eines Kaufvertrages zuständig wäre.Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 1075, ABGB hat die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch "wirkliche Einlösung" zu geschehen, das heißt, es muß die Ausübungserklärung abgegeben werden und die Zahlung des Kaufpreises erfolgen (Faistenberger, Das Vorkaufsrecht 166 f; Bydlinski in Klang2 IV/2 841). Durch die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechtes entsteht zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten ein Kaufverhältnis (Bydlinski aaO 847). Daraus folgt, daß das Vorkaufsrecht einer Gemeinde von jenem Organ der Gemeinde auszuüben ist, das auch zum Abschluß eines Kaufvertrages zuständig wäre.
Die Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl 56 bestimmt hiefür folgendes:Die Salzburger Gemeindeordnung 1976, Landesgesetzblatt 56 bestimmt hiefür folgendes:
Der Abschluß von Kaufverträgen obliegt gemäß der Generalklausel des § 18 Abs 1 dem Gemeinderat (Gemeindevertretung). Gemäß § 68 Abs 1 lit b ist für den Erwerb von "Grundvermögen" (ausgenommen unbebaute Grundstücke, soweit hiefür nicht eine Leibrente gewährt werden soll) überdies die Genehmigung der Landesregierung erforderlich. Gemäß § 30 Abs 2 kann zwar der Gemeinderat mit der Beschlußfassung für ihm obliegende Aufgaben einen Ausschuß oder gemäß § 31 Abs 7 auch den Gemeindevorstand bestellen, doch scheidet eine solche Delegation gemäß § 30 Abs 2 lit b für Beschlüsse aus, die zu ihrer Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung bedürfen. Gemäß § 39 Abs 3 (vgl zur Problematik dieser Bestimmung Wilhelm, Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht, 156 f) wird die Gemeinde nicht verpflichtet und bei synallagmatischen Verträgen demnach auch nicht berechtigt, wenn einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters und des im § 39 Abs 1 genannten weiteren Gemeinderatsmitgliedes nicht ein entsprechender Beschluß des Gemeinderates zugrunde liegt. Gemäß § 38 Abs 3 ist der Bürgermeister in Fällen, wo ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde nicht abgewartet werden kann, bis die Gemeindevertretung entscheidet, berechtigt, unter seiner Verantwortung die unbedingt erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ohne daß hierauf die Bestimmung des § 39 Abs 3 anzuwenden wäre. Er hat jedoch solche Maßnahmen unverzüglich der Gemeindevertretung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.Der Abschluß von Kaufverträgen obliegt gemäß der Generalklausel des Paragraph 18, Absatz eins, dem Gemeinderat (Gemeindevertretung). Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, ist für den Erwerb von "Grundvermögen" (ausgenommen unbebaute Grundstücke, soweit hiefür nicht eine Leibrente gewährt werden soll) überdies die Genehmigung der Landesregierung erforderlich. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, kann zwar der Gemeinderat mit der Beschlußfassung für ihm obliegende Aufgaben einen Ausschuß oder gemäß Paragraph 31, Absatz 7, auch den Gemeindevorstand bestellen, doch scheidet eine solche Delegation gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Litera b, für Beschlüsse aus, die zu ihrer Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung bedürfen. Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, vergleiche zur Problematik dieser Bestimmung Wilhelm, Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht, 156 f) wird die Gemeinde nicht verpflichtet und bei synallagmatischen Verträgen demnach auch nicht berechtigt, wenn einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters und des im Paragraph 39, Absatz eins, genannten weiteren Gemeinderatsmitgliedes nicht ein entsprechender Beschluß des Gemeinderates zugrunde liegt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, ist der Bürgermeister in Fällen, wo ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde nicht abgewartet werden kann, bis die Gemeindevertretung entscheidet, berechtigt, unter seiner Verantwortung die unbedingt erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ohne daß hierauf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, anzuwenden wäre. Er hat jedoch solche Maßnahmen unverzüglich der Gemeindevertretung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß die klagende Partei ihr Vorkaufsrecht innerhalb der dreißigtägigen Frist des § 1075 ABGB wirksam ausgeübt hat:Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß die klagende Partei ihr Vorkaufsrecht innerhalb der dreißigtägigen Frist des Paragraph 1075, ABGB wirksam ausgeübt hat:
Da der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 19.Dezember 1985 die Ausübung des Vorkaufsrechtes schon grundsätzlich beschlossen hatte und dem Gemeindevorstand nur die Überprüfung des Preises und dessen Deckung im Budget der Gemeinde übertragen wurde, lag im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes keine unzulässige Delegation vor. Der Gemeinderat hat nicht die Entscheidung über den Abschluß des Kaufvertrages dem Gemeindevorstand übertragen, sondern er hat diese Entscheidung selbst getroffen und dem Gemeindevorstand die Ausführung dieses Beschlusses für den Fall übertragen, als der Kaufpreis gewissen Bedingungen entspricht.
Es lagen aber im Sinne der Ausführungen des Erstgerichtes auch die Voraussetzungen für die Ausübung des sogenannten Notgeschäftsführungsrechtes vor. Der Bürgermeister mußte nicht zunächst die Verzögerungen riskieren, die mit dem Versuch einer Einberufung des Gemeinderates in der Urlaubszeit verbunden waren, sondern konnte sofort selbst entscheiden. Die in der Revision dazu geltend gemachten Feststellungsmängel liegen nicht vor. Es muß nicht untersucht werden, ob zu diesem Zeitpunkt alle Gemeinderatsmitglieder tatsächlich erreichbar gewesen wären, weil schon die Gefahr, hier könnte es Verzögerungen geben, ausreicht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Es lagen aber im Sinne der Ausführungen des Erstgerichtes auch die Voraussetzungen für die Ausübung des sogenannten Notgeschäftsführungsrechtes vor. Der Bürgermeister mußte nicht zunächst die Verzögerungen riskieren, die mit dem Versuch einer Einberufung des Gemeinderates in der Urlaubszeit verbunden waren, sondern konnte sofort selbst entscheiden. Die in der Revision dazu geltend gemachten Feststellungsmängel liegen nicht vor. Es muß nicht untersucht werden, ob zu diesem Zeitpunkt alle Gemeinderatsmitglieder tatsächlich erreichbar gewesen wären, weil schon die Gefahr, hier könnte es Verzögerungen geben, ausreicht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.