Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Ohne Zweifel stellt das Recht eines Elternteiles auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung dar (EFSlg. 43.216, 45.716) und soll vor allem dazu beitragen, die Beziehungen zwischen dem Elternteil und dem Kind aufrecht zu erhalten und eine gegenseitige Entfremdung zu verhindern (EFSlg. 43.217, 45.718). Gemäß § 148 Abs 1 ABGB ist bei einer Entscheidung über ein Besuchsrecht in erster Linie auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen (EFSlg. 43.222, 45.720). Eine gänzliche Versagung des persönlichen Verkehrs kommt nur aus besonders schwerwiegenden Gründen in Betracht (EFSlg. 45.770 u.a.), wobei im Gesetz insbesondere der Fall genannt wird, daß die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden.Ohne Zweifel stellt das Recht eines Elternteiles auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung dar (EFSlg. 43.216, 45.716) und soll vor allem dazu beitragen, die Beziehungen zwischen dem Elternteil und dem Kind aufrecht zu erhalten und eine gegenseitige Entfremdung zu verhindern (EFSlg. 43.217, 45.718). Gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ABGB ist bei einer Entscheidung über ein Besuchsrecht in erster Linie auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen (EFSlg. 43.222, 45.720). Eine gänzliche Versagung des persönlichen Verkehrs kommt nur aus besonders schwerwiegenden Gründen in Betracht (EFSlg. 45.770 u.a.), wobei im Gesetz insbesondere der Fall genannt wird, daß die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden.
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist jedoch erst bei der noch ausstehenden endgültigen Entscheidung über das vom Vater beantragte Besuchsrecht nach Erörterung des mittlerweile eingelangten Sachverständigengutachtens und Anhörung des inzwischen 10 Jahre alt gewordenen Thomas (§ 148 Abs 1 ABGB) zu klären. Jetzt geht es nur darum, ob unbedingt schon sofort, also vor dem Vorliegen entsprechend umfassender und vollständiger Verfahrensergebnisse, ein dringendes Bedürfnis nach einer der endgültigen Regelung unter Umständen widersprechenden vorläufigen Besuchsregelung besteht. Ein solches Bedürfnis ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Senates aus folgenden Gründen nicht gegeben:Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist jedoch erst bei der noch ausstehenden endgültigen Entscheidung über das vom Vater beantragte Besuchsrecht nach Erörterung des mittlerweile eingelangten Sachverständigengutachtens und Anhörung des inzwischen 10 Jahre alt gewordenen Thomas (Paragraph 148, Absatz eins, ABGB) zu klären. Jetzt geht es nur darum, ob unbedingt schon sofort, also vor dem Vorliegen entsprechend umfassender und vollständiger Verfahrensergebnisse, ein dringendes Bedürfnis nach einer der endgültigen Regelung unter Umständen widersprechenden vorläufigen Besuchsregelung besteht. Ein solches Bedürfnis ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Senates aus folgenden Gründen nicht gegeben:
Es haben nun faktisch doch schon einige Zeit lang keine Besuche stattgefunden. Nach der Aktenlage haben sich daraus keine Nachteile für die beiden Kinder ergeben, es ist im Gegenteil von einer gewissen Beruhigung der Lage und einem derzeit eher vorhandenen Einverständnis der beiden Kinder mit dem momentanen besuchslosen Zustand die Rede (vgl. AS 141 und 199). Auch der Vater hat sich in den letzten Monaten nicht besonders um eine Verbesserung der Kontakte zu den Kindern bemüht (siehe die Ausführungen der Sachverständigen bezüglich der dem Vater nahegelegten Übersendung einer Karte, auf der dann offenbar nur seine Telefonnummer und die Aufforderung enthalten waren, der Bub möge den Vater anrufen). Es besteht daher keine zwingende Notwendigkeit, der endgültigen Regelung vorzugreifen (vgl. in anderem Zusammenhang Entscheidungen wie EFSlg. 45.906).Es haben nun faktisch doch schon einige Zeit lang keine Besuche stattgefunden. Nach der Aktenlage haben sich daraus keine Nachteile für die beiden Kinder ergeben, es ist im Gegenteil von einer gewissen Beruhigung der Lage und einem derzeit eher vorhandenen Einverständnis der beiden Kinder mit dem momentanen besuchslosen Zustand die Rede vergleiche AS 141 und 199). Auch der Vater hat sich in den letzten Monaten nicht besonders um eine Verbesserung der Kontakte zu den Kindern bemüht (siehe die Ausführungen der Sachverständigen bezüglich der dem Vater nahegelegten Übersendung einer Karte, auf der dann offenbar nur seine Telefonnummer und die Aufforderung enthalten waren, der Bub möge den Vater anrufen). Es besteht daher keine zwingende Notwendigkeit, der endgültigen Regelung vorzugreifen vergleiche in anderem Zusammenhang Entscheidungen wie EFSlg. 45.906).
Die Entscheidung der zweiten Instanz basiert noch auf dem inzwischen überholten früheren Gutachten der Sachverständigen. Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl erfordert es aber, daß der Oberste Gerichtshof auch alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen voll zu berücksichtigen hat (EFSlg. 45.904). Nach dem jetzt gegebenen Verfahrensstand gibt es aber doch gewisse Anhaltspunkte dafür, daß ein Zuwarten bis zur Entscheidung über den Antrag ON 30 auch bei positiver Erledigung (und damit Neubeginn der Besuchskontakte) aus guten Gründen vertretbar ist, während es für den immerhin möglichen Fall einer - die baldmögliche Entscheidung darüber obliegt dem Erstgericht - einer derzeitigen Ablehnung eines Besuchsrechtes nicht besonders nützlich sein kann, wenn zuvor im Rahmen eines vorläufigen Besuchsrechtes einige Besuche erzwungen werden; denn gerade die ersten Besuche werden nach der (jetzt schon faktisch) langen Pause eher problematisch sein.
Der Beschluß der zweiten Instanz war daher im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern.