Entscheidungsgründe:
Beide Streitteile waren mit der Errichtung eines Gebäudes bei den Stickstoffwerken beschäftigt. Der Kläger führte die Bauarbeiten durch, der Beklagte hatte den Dachstuhl auszuführen. Der Beklagte vereinbarte mit dem Kläger, daß ihm dieser seinen Kran samt Kranführer zur Beförderung des Materials auf den Dachstuhl gegen ein Stundenentgelt von S 50,- zur Verfügung stelle. Am 10.10.1952 wurde der Kran von den Arbeitern des Beklagten mit Holz im Gewicht von fast 2 1/2 t beladen. Während des Hebevorgangs stürzte er infolge der Überbelastung um, weil die Tragfähigkeit bei voller Auslage des Krans nur 1.500 kg beträgt. Der Kran und das Gebäude wurden schwer beschädigt. Der Kranführer wurde wegen der Übertretung nach § 431 StG verurteilt, weil er den Kran durch Außerachtlassung der nötigen Aufmerksamkeit überlastet hatte. Festgestellt wurde, daß dem Beklagten schon auf Grund seiner eigenen Erfahrung bekannt war, daß der Kran eine Tragfähigkeit von 1.500 kg hatte und daß er und sein Polier von Angestellten des Klägers darüber belehrt worden waren. Er hatte seinen Arbeitern keine weiteren Anweisungen und Belehrungen über die Bedienung des Krans gegeben, der Kranführer hatte sich darauf verlassen, daß die Arbeiter nicht mehr als die richtige Menge laden würden. Der Kläger hatte dem Verschulden seines Kranführers dadurch Rechnung getragen, daß er vom Beklagten nur den Ersatz seines halben Schadens begehrte.Beide Streitteile waren mit der Errichtung eines Gebäudes bei den Stickstoffwerken beschäftigt. Der Kläger führte die Bauarbeiten durch, der Beklagte hatte den Dachstuhl auszuführen. Der Beklagte vereinbarte mit dem Kläger, daß ihm dieser seinen Kran samt Kranführer zur Beförderung des Materials auf den Dachstuhl gegen ein Stundenentgelt von S 50,- zur Verfügung stelle. Am 10.10.1952 wurde der Kran von den Arbeitern des Beklagten mit Holz im Gewicht von fast 2 1/2 t beladen. Während des Hebevorgangs stürzte er infolge der Überbelastung um, weil die Tragfähigkeit bei voller Auslage des Krans nur 1.500 kg beträgt. Der Kran und das Gebäude wurden schwer beschädigt. Der Kranführer wurde wegen der Übertretung nach Paragraph 431, StG verurteilt, weil er den Kran durch Außerachtlassung der nötigen Aufmerksamkeit überlastet hatte. Festgestellt wurde, daß dem Beklagten schon auf Grund seiner eigenen Erfahrung bekannt war, daß der Kran eine Tragfähigkeit von 1.500 kg hatte und daß er und sein Polier von Angestellten des Klägers darüber belehrt worden waren. Er hatte seinen Arbeitern keine weiteren Anweisungen und Belehrungen über die Bedienung des Krans gegeben, der Kranführer hatte sich darauf verlassen, daß die Arbeiter nicht mehr als die richtige Menge laden würden. Der Kläger hatte dem Verschulden seines Kranführers dadurch Rechnung getragen, daß er vom Beklagten nur den Ersatz seines halben Schadens begehrte.
Das Erstgericht legte dem Beklagten ein Mitverschulden zur Last. Er wäre verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, daß eine Überschreitung der Höchstbelastung nicht vorkommt. Seine Verantwortung, er sei der Meinung gewesen, daß eine solche Prüfung ausschließlich dem Kranführer oblag, sei durch den Sachverständigen widerlegt worden, der angab, daß die Bauleitung - das war in diesem Falle der Beklagte, der die Tätigkeit des Kranführers für sich in Anspruch nahm - verpflichtet gewesen wäre, das Gewicht der Last festzustellen. Dies habe der Beklagte unterlassen, indem er keine entsprechenden Anweisungen an seine Arbeiter gab und auch selbst nicht für die Einhaltung der Tragfähigkeitsgrenze besorgt blieb. Da sich die Verschuldensanteile nicht bestimmen lassen, hätte nach § 1304 ABGB Schadensteilung zur Hälfte einzutreten. Der Verschuldensanteil des Kranführers, der nach dem Sachverständigen-Gutachten sogar als geringer anzusehen gewesen wäre, sei unter keinen Umständen höher als mit der Hälfte in Anschlag zu bringen. Eine weitere Feststellung hierüber erübrigte sich mit Rücksicht darauf, daß nur ein Mitverschulden des Beklagten zur Hälfte behauptet worden war. Der Beklagte als Fachmann durfte sich in Kenntnis der Tragfähigkeitsgrenze nicht darauf verlassen, daß der Kranführer von sich aus das Gewicht der Ladung prüfen werde, was schon deshalb kaum möglich gewesen sei, weil er zu weit entfernt war, um die Ladung richtig beurteilen zu können.Das Erstgericht legte dem Beklagten ein Mitverschulden zur Last. Er wäre verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, daß eine Überschreitung der Höchstbelastung nicht vorkommt. Seine Verantwortung, er sei der Meinung gewesen, daß eine solche Prüfung ausschließlich dem Kranführer oblag, sei durch den Sachverständigen widerlegt worden, der angab, daß die Bauleitung - das war in diesem Falle der Beklagte, der die Tätigkeit des Kranführers für sich in Anspruch nahm - verpflichtet gewesen wäre, das Gewicht der Last festzustellen. Dies habe der Beklagte unterlassen, indem er keine entsprechenden Anweisungen an seine Arbeiter gab und auch selbst nicht für die Einhaltung der Tragfähigkeitsgrenze besorgt blieb. Da sich die Verschuldensanteile nicht bestimmen lassen, hätte nach Paragraph 1304, ABGB Schadensteilung zur Hälfte einzutreten. Der Verschuldensanteil des Kranführers, der nach dem Sachverständigen-Gutachten sogar als geringer anzusehen gewesen wäre, sei unter keinen Umständen höher als mit der Hälfte in Anschlag zu bringen. Eine weitere Feststellung hierüber erübrigte sich mit Rücksicht darauf, daß nur ein Mitverschulden des Beklagten zur Hälfte behauptet worden war. Der Beklagte als Fachmann durfte sich in Kenntnis der Tragfähigkeitsgrenze nicht darauf verlassen, daß der Kranführer von sich aus das Gewicht der Ladung prüfen werde, was schon deshalb kaum möglich gewesen sei, weil er zu weit entfernt war, um die Ladung richtig beurteilen zu können.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es nahm an, daß die getroffene Vereinbarung einen Werkvertrag darstellte, bei dem die Mitwirkung des Bestellers vorgesehen war. Das Erstgericht hatte dagegen einen Innominatkontrakt angenommen, bei welchem jeder Teil für sein Verschulden zu haften habe. Die Mitwirkung des Bestellers bestand nach der Annahme des Berufungsgerichtes im Heranschaffen des Bauholzes mittels Lastkraftwagens und die Verladung auf den Kran. Bei dieser Mitwirkung sei dem Beklagten jenes schuldhafte Verhalten unterlaufen, das zur Feststellung seines Mitverschuldens am Unfalle führte. Er habe, trotzdem er aus eigener Erfahrung und aus den Mitteilungen des Klägers wußte, daß der Kran nur eine Tragfähigkeit von 1.500 kg besitzt, seine Arbeiter nicht in diesem Sinne unterrichtet und angewiesen. Diese Nachlässigkeit habe im gleichen Masse, wie die des Kranführers dazu geführt, daß der Kran umkippte. Der Kranführer habe nicht die Möglichkeit, das Gewicht der Ladung zu bestimmten und sei auf die Mitwirkung der Verladearbeiter und des sie beaufsichtigenden Baumeisters oder Vorarbeiters angewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrunde des § 503 Z 4 ZPO.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es nahm an, daß die getroffene Vereinbarung einen Werkvertrag darstellte, bei dem die Mitwirkung des Bestellers vorgesehen war. Das Erstgericht hatte dagegen einen Innominatkontrakt angenommen, bei welchem jeder Teil für sein Verschulden zu haften habe. Die Mitwirkung des Bestellers bestand nach der Annahme des Berufungsgerichtes im Heranschaffen des Bauholzes mittels Lastkraftwagens und die Verladung auf den Kran. Bei dieser Mitwirkung sei dem Beklagten jenes schuldhafte Verhalten unterlaufen, das zur Feststellung seines Mitverschuldens am Unfalle führte. Er habe, trotzdem er aus eigener Erfahrung und aus den Mitteilungen des Klägers wußte, daß der Kran nur eine Tragfähigkeit von 1.500 kg besitzt, seine Arbeiter nicht in diesem Sinne unterrichtet und angewiesen. Diese Nachlässigkeit habe im gleichen Masse, wie die des Kranführers dazu geführt, daß der Kran umkippte. Der Kranführer habe nicht die Möglichkeit, das Gewicht der Ladung zu bestimmten und sei auf die Mitwirkung der Verladearbeiter und des sie beaufsichtigenden Baumeisters oder Vorarbeiters angewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.