Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist mit einer Einlage von S 5.000,-- als Kommanditistin an der Bäckereibetrieb K*** Kommanditgesellschaft beteiligt. Die Gesellschaft wurde auf Grund eines am 26. Februar 1986 errichteten Gesellschaftsvertrages am 6. März 1986 im Handelsregister eingetragen. Als Beginn der Gesellschaft ist der 1. März 1986 angegeben. Persönlich haftender Gesellschafter ist der Ehegatte der Beklagten.
Ebenfalls am 26. Februar 1986 wurde von der B*** Bäckerei und Konditorei Gesellschaft m.b.H. & Co KG ein Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen, in dem als Mieterin die angeführte Kommanditgesellschaft bezeichnet ist. Der Punkt VI dieses Mietvertrages lautet:Ebenfalls am 26. Februar 1986 wurde von der B*** Bäckerei und Konditorei Gesellschaft m.b.H. & Co KG ein Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen, in dem als Mieterin die angeführte Kommanditgesellschaft bezeichnet ist. Der Punkt römisch sechs dieses Mietvertrages lautet:
"VI. Haftung:
Die Mieterin, also die Firma Bäckerei Willibald K*** KG, befindet sich erst im Gründungsstadium. Es wird daher ausdrücklich festgehalten, daß die beiden Gesellschafter der Mieterin, nämlich Herr Willibald K*** und seine Ehegattin Elfriede K***, die Haftung als Bürgen und Zahler für sämtliche Verpflichtungen der Mieterin gegenüber der Vermieterin übernehmen. Die gegenständliche Haftung der beiden Gesellschafter Willibald und Elfriede K*** zur ungeteilten Hand erstreckt sich also auf sämtliche Mietzinsforderungen samt Mehrwertsteuer, öffentlichen Abgaben und Betriebskosten sowie auf alle sonstigen allfälligen Ansprüche der Vermieterin gegenüber der Mieterin aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis."
Der Mietvertrag wurde vom Geschäftsführer der Komplementärin der Vermieterin und außerdem vom Ehegatten der Beklagten, von der Beklagten und von einer weiteren Person, die in einer gesonderten Erklärung für sämtliche der Vermieterin gegen die Kommanditgesellschaft, die Beklagten und deren Ehegatten zustehenden Ansprüche die Haftung als Bürge und Zahler übernahm, unterschrieben. Die Beklagte fügte bei der Unterfertigung des Vertrages ihren Namen den Beisatz "als Kommanditistin" hinzu. Das Mietverhältnis begann am 1. März und endete am 31. Oktober 1986. Die Vermieterin trat ihre Mietzinsforderungen der klagenden Partei ab.
Die klagende Partei begehrt zuletzt die Bezahlung eines Mietzinsrückstands für die Zeit von Juni bis Oktober 1986 in der Höhe von S 478.920,-- sA. Sie richtete ihre Klage gegen die Kommanditgesellschaft, den Bürgen, den Ehegatten der Beklagten und die Beklagte. Gegen die drei zuerst genannten Personen ist das Verfahren rechtskräftig im Sinne des Klagebegehrens entschieden worden.
Gegen die Beklagte stützt die klagende Partei das Klagebegehren auf den wiedergegebenen Punkt VI des Mietvertrages, in dem die Beklagte die persönliche Haftung für die Mietzinsschuld der Kommanditgesellschaft übernommen habe.Gegen die Beklagte stützt die klagende Partei das Klagebegehren auf den wiedergegebenen Punkt römisch sechs des Mietvertrages, in dem die Beklagte die persönliche Haftung für die Mietzinsschuld der Kommanditgesellschaft übernommen habe.
Die Beklagte wendete ein, daß ihr der Mietvertrag zur Unterfertigung vorgelegt worden sei, ohne daß sie ihn vorher habe überprüfen können. Sie habe den Vertrag daher ausdrücklich mit dem Zusatz "als Kommanditistin" unterschrieben, um klarzustellen, daß sie keine persönliche Haftung übernehme. Eine allfällige Haftung wäre überdies erloschen, als die Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen wurde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Teiles des Zinsenbegehrens auch gegenüber der Beklagten statt. Es stellte neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt im wesentlichen noch folgendes fest:
Anläßlich der zum Abschluß des Mietvertrages führenden Verhandlungen wurde dem Ehegatten der Beklagten und dem späteren Bürgen mitgeteilt, daß sie und die Beklagte die persönliche Haftung zu übernehmen hätten. Da sich die Kommanditgesellschaft im Gründungsstadium befand, wäre für die Vermieterin eine Vermietung ohne persönliche Haftung der Gesellschafter nicht in Betracht gekommen. Mit der Beklagten wurde vor der Unterfertigung des Vertrages über die darin enthaltenen Bedingungen weder verhandelt noch gesprochen. Der Mietvertrag wurde ihr von ihrem Ehegatten mit der Mitteilung vorgelegt, sie müsse ihn unterschreiben, weil sich die Gesellschaft erst in Gründung befinde. Die Vermieterin reagierte nicht darauf, daß die Beklagte den Mietvertrag mit dem Beisatz "als Kommanditistin" unterschrieb.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Beklagte den Inhalt des Vertrages ohne Rücksicht darauf gegen sich gelten lassen müsse, ob sie den Vertrag gelesen habe. Sie hafte daher auf Grund des Punktes VI des Vertrages. Diese Haftung sei nicht dadurch eingeschränkt, daß sie als Kommanditistin unterschrieben habe.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Beklagte den Inhalt des Vertrages ohne Rücksicht darauf gegen sich gelten lassen müsse, ob sie den Vertrag gelesen habe. Sie hafte daher auf Grund des Punktes römisch sechs des Vertrages. Diese Haftung sei nicht dadurch eingeschränkt, daß sie als Kommanditistin unterschrieben habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, wobei es sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes anschloß. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es "aufzuheben" (gemeint wohl: abzuändern) und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.