Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit der Frage beschäftigt, wie vorzugehen ist, wenn eine zur Einziehung oder an Zahlungs Statt überwiesene Forderung nicht bloß von den betreibenden Gläubigern, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen wird. Sie hat darauf hingewiesen, daß nach § 307 Abs.1 EO (in der bisherigen Fassung; die Fassung dieser Bestimmung entsprechend der EO-Novelle 1991 ist nach Art.XXXIV Abs.1 der Novelle im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden) die Voraussetzungen für den Erlag der gepfändeten und überwiesenen Forderung vorliegen, wenn letztere nicht bloß vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen wird, wobei es für die Frage der Zulässigkeit eines Erlages nach § 307 EO unbeachtlich ist, aus welchen Gründen die überwiesene Forderung von diesen Personen in Anspruch genommen wird (EvBl.1972/231). Eine Verteilung kann nur dann sofort geschehen, wenn sich die Ansprüche der Erlagsgegner auf ein Pfandrecht gründen. Im Verteilungsverfahren ist aber nicht - auch nicht als Vorfrage - zu entscheiden, ob die gepfändete Forderung dem Verpflichteten oder einer anderen Person zum Teil oder zur Gänze zustand. Bei einem Streit hierüber ist erst dann zur Verteilung zu schreiten, wenn zwischen allen Erlagsgegnern ein Einverständnis erzielt wurde oder durch Urteil festgestellt ist, daß die überwiesene Forderung (teilweise oder zur Gänze) dem Verpflichteten zustand. Ein solcher Rechtsstreit hat sich auf die Klärung der Frage zu beschränken, ob und wie weit die gepfändete Forderung nicht dem Verpflichteten, sondern einem Dritten (Forderungsansprecher) zusteht. Die weitere Frage, ob der erfolgreiche Forderungsansprecher (zB Zessionar) bestimmte Forderungen (vor seinem Rechtserwerb) gegen sich gelten lassen muß, ist dann Sache des Verteilungsverfahrens, das nach der urteilsmäßigen Feststellung, wem die gepfändete Forderung zusteht, durchzuführen ist (EvBl.1975/109; JBl.1987, 326).Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit der Frage beschäftigt, wie vorzugehen ist, wenn eine zur Einziehung oder an Zahlungs Statt überwiesene Forderung nicht bloß von den betreibenden Gläubigern, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen wird. Sie hat darauf hingewiesen, daß nach Paragraph 307, Absatz eins, EO (in der bisherigen Fassung; die Fassung dieser Bestimmung entsprechend der EO-Novelle 1991 ist nach Artikel römisch 34 , Absatz eins, der Novelle im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden) die Voraussetzungen für den Erlag der gepfändeten und überwiesenen Forderung vorliegen, wenn letztere nicht bloß vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen wird, wobei es für die Frage der Zulässigkeit eines Erlages nach Paragraph 307, EO unbeachtlich ist, aus welchen Gründen die überwiesene Forderung von diesen Personen in Anspruch genommen wird (EvBl.1972/231). Eine Verteilung kann nur dann sofort geschehen, wenn sich die Ansprüche der Erlagsgegner auf ein Pfandrecht gründen. Im Verteilungsverfahren ist aber nicht - auch nicht als Vorfrage - zu entscheiden, ob die gepfändete Forderung dem Verpflichteten oder einer anderen Person zum Teil oder zur Gänze zustand. Bei einem Streit hierüber ist erst dann zur Verteilung zu schreiten, wenn zwischen allen Erlagsgegnern ein Einverständnis erzielt wurde oder durch Urteil festgestellt ist, daß die überwiesene Forderung (teilweise oder zur Gänze) dem Verpflichteten zustand. Ein solcher Rechtsstreit hat sich auf die Klärung der Frage zu beschränken, ob und wie weit die gepfändete Forderung nicht dem Verpflichteten, sondern einem Dritten (Forderungsansprecher) zusteht. Die weitere Frage, ob der erfolgreiche Forderungsansprecher (zB Zessionar) bestimmte Forderungen (vor seinem Rechtserwerb) gegen sich gelten lassen muß, ist dann Sache des Verteilungsverfahrens, das nach der urteilsmäßigen Feststellung, wem die gepfändete Forderung zusteht, durchzuführen ist (EvBl.1975/109; JBl.1987, 326).
In der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz 3 R 254/90 wurde entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht festgestellt, daß die eingeklagte Forderung dem dortigen Kläger materiell zustand. Es geht aus diesem Urteil nicht hervor, aus welchem Grund die unter Punkt
3.14 ohne Anführung eines Exekutionsaktes genannten Personen Gläubiger des Klägers sind und ob (allenfalls wann) ihnen die Forderung, die Gegenstand jenes Verfahrens war, abgetreten wurde, sodaß die Forderung (ganz oder zum Teil) ihnen und nicht dem Kläger zustünde.
Im vorliegenden Fall wurde der Erlag, worauf im Revisionsrekurs richtig hingewiesen wird, nicht nur zugunsten von betreibenden Gläubigern, sondern auch zugunsten anderer Gläubiger (Zessionare) durchgeführt. Wann die Forderung des Klägers im Verfahren 3 R 254/90 des Oberlandesgerichtes Graz diesen anderen Gläubigern zediert wurde, kann den Akten nicht entnommen werden, insbesondere auch nicht, ob diese Zessionen etwa bereits vor den Pfändungen erfolgt sind. Im Sinne der oben bereits dargelegten Rechtsprechung werden deshalb die Beteiligten das Einvernehmen herzustellen oder allenfalls den Klageweg zu beschreiten haben (Heller-Berger-Stix 2204 f; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 37 zu § 1425; SZ 19/130).Im vorliegenden Fall wurde der Erlag, worauf im Revisionsrekurs richtig hingewiesen wird, nicht nur zugunsten von betreibenden Gläubigern, sondern auch zugunsten anderer Gläubiger (Zessionare) durchgeführt. Wann die Forderung des Klägers im Verfahren 3 R 254/90 des Oberlandesgerichtes Graz diesen anderen Gläubigern zediert wurde, kann den Akten nicht entnommen werden, insbesondere auch nicht, ob diese Zessionen etwa bereits vor den Pfändungen erfolgt sind. Im Sinne der oben bereits dargelegten Rechtsprechung werden deshalb die Beteiligten das Einvernehmen herzustellen oder allenfalls den Klageweg zu beschreiten haben (Heller-Berger-Stix 2204 f; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 37 zu Paragraph 1425,; SZ 19/130).
Ein Kostenersatz ist im Hinterlegungs- als Außerstreitverfahren nicht vorgesehen.