Begründung:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft, an der dem Verpflichteten die versteigerten Liegenschaftsanteile zustehen, meldete zur Meistbotsverteilung im Vorzugsrang des § 216 Abs 1 Z 1 (§ 120 Abs 2 Z 4) EO als notwendigen, während des Versteigerungsverfahrens geleisteten Sanierungsaufwand für die Eigentumswohnungsanlage eine Forderung an. Die betreibende Partei erhob bei der Meistbotsverteilungstagsatzung gegen die Zuweisung des Betrags von 112.974,87 S an die Wohnungseigentümergemeinschaft Widerspruch, weil eine Beschlussfassung nach dem WEG vor Durchführung der Sanierungsmaßnahmen nicht erfolgt sei und diese Kosten lediglich zur Verschönerung des Wohnungseigentumsobjekts aufgewendet worden seien.Die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft, an der dem Verpflichteten die versteigerten Liegenschaftsanteile zustehen, meldete zur Meistbotsverteilung im Vorzugsrang des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, (Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 4,) EO als notwendigen, während des Versteigerungsverfahrens geleisteten Sanierungsaufwand für die Eigentumswohnungsanlage eine Forderung an. Die betreibende Partei erhob bei der Meistbotsverteilungstagsatzung gegen die Zuweisung des Betrags von 112.974,87 S an die Wohnungseigentümergemeinschaft Widerspruch, weil eine Beschlussfassung nach dem WEG vor Durchführung der Sanierungsmaßnahmen nicht erfolgt sei und diese Kosten lediglich zur Verschönerung des Wohnungseigentumsobjekts aufgewendet worden seien.
Das Erstgericht wies diesen Widerspruch ab und der Wohnungseigentümergemeinschaft auch diesen strittigen Teilbetrag im Vorzugsrang zur Berichtigung durch Barzahlung zu. Aus den detailliert in jeweils beglaubigter Abschrift vorgelegten Belegen und Rechnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehe hervor, dass die geltend gemachten Kosten für eine Fassadensanierung mit zusätzlicher Wärmeisolierung, eine Isolierung der Dachgeschoßdecke sowie für weitere notwendige Instandsetzungsarbeiten ausschließlich der Erhaltung und Verbesserung der Liegenschaft gedient haben und während der Anhängigkeit des gegenständlichen Versteigerungsverfahrens aufgewendet wurden. Jeder der auf die in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschaft einen Aufwand mache, sei berechtigt, den Ersatz aus dem Meistbot vor den Hypothekargläubigern zu fordern, wenn und insoweit dadurch eine Verschlechterung der Liegenschaft abgewendet oder eine Erhöhung ihres Werts bewirkt worden sei. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall vorlägen und ein Ersatz bereits nach den Grundsätzen des ABGB gefordert werden könne, sei auf den Einwand der betreibenden Partei in ihrem Widerspruch nicht Bedacht zu nehmen. Die Entscheidung über den Widerspruch hänge somit nicht von der Feststellung streitiger, im Verteilungsverfahren vorgebrachter Umstände ab.
Das Rekursgericht gab dem allein gegen diesen Entscheidungspunkt erhobenen Rekurs der betreibenden Partei Folge, wies allerdings in der "Neufassung" des Meistbotsverteilungsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft den gleichen Betrag wie schon das Erstgericht, somit auch die strittigen 112.974,87 S, "zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung" zu, verwies die betreibende Partei mit ihrem Widerspruch gegen die Berücksichtigung der Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft "mit dem noch strittigen Teilbetrag von 112.974,87 S" auf den Rechtsweg und erteilte ihr den in § 231 Abs 2 EO vorgesehenen Auftrag, sich binnen einem Monat nach Rechtswirksamkeit des Beschlusses über die Einbringung der Widerspruchsklage auszuweisen, widrigenfalls der Verteilungsbeschluss auf Antrag eines jeden durch den Widerspruch betroffenen Berechtigten ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt werde. Da im Meistbotsverteilungsverfahren auf Grund der einander widersprechenden Behauptungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (in deren Forderungsanmeldungsschriftsätzen) einerseits und der betreibenden Partei (in der Meistbotsverteilungstagsatzung) andererseits ohne Klärung der strittigen Tatumstände nicht gesagt werden könne, ob und inwieweit die umstrittenen Auslagen der Wohnungseigentümergemeinschaft wirklich zum Schutz oder zur Werterhöhung der Liegenschaft (Wohnungseigentumsanlage) dienten und zur Abwendung einer Verschlechterung oder zur Erhöhung des Werts der Liegenschaft notwendig waren, sei die betreibende Partei mit ihrem Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen.Das Rekursgericht gab dem allein gegen diesen Entscheidungspunkt erhobenen Rekurs der betreibenden Partei Folge, wies allerdings in der "Neufassung" des Meistbotsverteilungsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft den gleichen Betrag wie schon das Erstgericht, somit auch die strittigen 112.974,87 S, "zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung" zu, verwies die betreibende Partei mit ihrem Widerspruch gegen die Berücksichtigung der Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft "mit dem noch strittigen Teilbetrag von 112.974,87 S" auf den Rechtsweg und erteilte ihr den in Paragraph 231, Absatz 2, EO vorgesehenen Auftrag, sich binnen einem Monat nach Rechtswirksamkeit des Beschlusses über die Einbringung der Widerspruchsklage auszuweisen, widrigenfalls der Verteilungsbeschluss auf Antrag eines jeden durch den Widerspruch betroffenen Berechtigten ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt werde. Da im Meistbotsverteilungsverfahren auf Grund der einander widersprechenden Behauptungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (in deren Forderungsanmeldungsschriftsätzen) einerseits und der betreibenden Partei (in der Meistbotsverteilungstagsatzung) andererseits ohne Klärung der strittigen Tatumstände nicht gesagt werden könne, ob und inwieweit die umstrittenen Auslagen der Wohnungseigentümergemeinschaft wirklich zum Schutz oder zur Werterhöhung der Liegenschaft (Wohnungseigentumsanlage) dienten und zur Abwendung einer Verschlechterung oder zur Erhöhung des Werts der Liegenschaft notwendig waren, sei die betreibende Partei mit ihrem Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Fall mit Rücksicht auf die Ergebnisse der (noch vor dem umstrittenen Sanierungsaufwand erfolgten, diesen als wertmindernd berücksichtigenden) Liegenschaftsbewertung auch anders beurteilt werden könnte und dazu Judikatur des Obersten Gerichtshofes aus jüngerer Zeit fehle.