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Entscheidung 3 Ob 56/08v×

Entscheidung 3 Ob 56/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob56/08v

Entscheidungsdatum

10.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. mj Laurenz K*****, 2. mj Valentina K*****, und 3. mj Simon K*****, alle vertreten durch die Mutter Dr. Karin K*****, diese vertreten durch Dr. Peter Posch ua Rechtsanwälte in Wels, wider die verpflichtete Partei Dr. Alois K*****, wegen rückständigen Unterhalts von 39.058,24 EUR und laufenden Unterhalts, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 28. November 2007, GZ 23 R 218/07h-10, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 25. Oktober 2007, GZ 11 E 2271/07z-4, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Den betreibenden Parteien wurde am 1. Oktober 2007 zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen und des laufenden Unterhalts die beantragte Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt.

Gestützt auf die am 17. Oktober 2007 eingebrachte Oppositionsklage beantragte der Verpflichtete die Aufschiebung der Exekution. Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag ab. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten zurück, behandelte das Rechtsmittel aber auch in der Sache.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Rekursentscheidung eingebrachte „außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist jedenfalls unzulässig. Wenn das Rekursgericht einen Rekurs zwar zurückweist, die Rekursgründe aber prüfte und inhaltlich behandelte, liegt im Sinn der vom Rekursgericht richtig zitierten Rechtsprechung in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor. Konformatsentscheidungen sind gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar. Dies gilt zufolge Paragraph 78, EO auch in Exekutionssachen (RIS-Justiz RS0012387).

Anmerkung

E87270 3Ob56.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00056.08V.0410.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080410_OGH0002_0030OB00056_08V0000_000