Entscheidung 3 Ob 56/08v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. mj Laurenz K*****, 2. mj Valentina K*****, und 3. mj Simon K*****, alle vertreten durch die Mutter Dr. Karin K*****, diese vertreten durch Dr. Peter Posch ua Rechtsanwälte in Wels, wider die verpflichtete Partei Dr. Alois K*****, wegen rückständigen Unterhalts von 39.058,24 EUR und laufenden Unterhalts, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 28. November 2007, GZ 23 R 218/07h-10, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 25. Oktober 2007, GZ 11 E 2271/07z-4, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Den betreibenden Parteien wurde am 1. Oktober 2007 zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen und des laufenden Unterhalts die beantragte Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt.
Gestützt auf die am 17. Oktober 2007 eingebrachte Oppositionsklage beantragte der Verpflichtete die Aufschiebung der Exekution. Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag ab. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten zurück, behandelte das Rechtsmittel aber auch in der Sache.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Rekursentscheidung eingebrachte „außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist jedenfalls unzulässig. Wenn das Rekursgericht einen Rekurs zwar zurückweist, die Rekursgründe aber prüfte und inhaltlich behandelte, liegt im Sinn der vom Rekursgericht richtig zitierten Rechtsprechung in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor. Konformatsentscheidungen sind gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar. Dies gilt zufolge § 78 EO auch in Exekutionssachen (RIS-Justiz RS0012387).Der gegen die Rekursentscheidung eingebrachte „außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist jedenfalls unzulässig. Wenn das Rekursgericht einen Rekurs zwar zurückweist, die Rekursgründe aber prüfte und inhaltlich behandelte, liegt im Sinn der vom Rekursgericht richtig zitierten Rechtsprechung in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor. Konformatsentscheidungen sind gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar. Dies gilt zufolge Paragraph 78, EO auch in Exekutionssachen (RIS-Justiz RS0012387).
Anmerkung
E87270
3Ob56.08v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00056.08V.0410.000
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJT_20080410_OGH0002_0030OB00056_08V0000_000