[7] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[8] 1. Hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine Revision – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 502 Abs 5 ZPO – nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt (außerordentliche Revision). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht ausgesprochen, die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO (nur) einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde (vgl RS0109623 [T1]). Ein solches Rechtsmittel ist gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird, es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RS0109623). [8] 1. Hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO eine Revision – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO – nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt (außerordentliche Revision). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht ausgesprochen, die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO (nur) einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde vergleiche RS0109623 [T1]). Ein solches Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird, es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RS0109623).
[9] 2.1 Das Hauptbegehren des Klägers überschreitet die Wertgrenze des § 502 Abs 3 ZPO nicht. Da das Berufungsgericht allerdings auch das Eventualbegehren abgewiesen hat, wäre es ausreichend, wenn dieses die Wertgrenze übersteigt (RS0039370; RS0042305 [T2, T6]). [9] 2.1 Das Hauptbegehren des Klägers überschreitet die Wertgrenze des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nicht. Da das Berufungsgericht allerdings auch das Eventualbegehren abgewiesen hat, wäre es ausreichend, wenn dieses die Wertgrenze übersteigt (RS0039370; RS0042305 [T2, T6]).
[10] 2.2 War der Entscheidungsgegenstand – wie hier – ein Anspruch in Währung außerhalb des Euro-Raumes, so ist der Gegenwert in Euro nach dem Devisenmittelkurs des Tages der berufungsgerichtlichen Entscheidung maßgebend (vgl RS0042381; RS0042455 [T4]). Da hier der Devisenmittelkurs des Schweizer Franken im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (15. Februar 2024) bei 1,0544 lag, ergibt sich ein Wert des Entscheidungsgegenstands des Eventualbegehrens von 80.907,67 EUR. Nach einer Reduktion um den vom Kläger selbst abgezogenen Betrag von 50.972,25 EUR liegt auch der Wert des Eventualbegehrens nicht über 30.000 EUR (vgl dazu 4 Ob 70/18z). [10] 2.2 War der Entscheidungsgegenstand – wie hier – ein Anspruch in Währung außerhalb des Euro-Raumes, so ist der Gegenwert in Euro nach dem Devisenmittelkurs des Tages der berufungsgerichtlichen Entscheidung maßgebend vergleiche RS0042381; RS0042455 [T4]). Da hier der Devisenmittelkurs des Schweizer Franken im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (15. Februar 2024) bei 1,0544 lag, ergibt sich ein Wert des Entscheidungsgegenstands des Eventualbegehrens von 80.907,67 EUR. Nach einer Reduktion um den vom Kläger selbst abgezogenen Betrag von 50.972,25 EUR liegt auch der Wert des Eventualbegehrens nicht über 30.000 EUR vergleiche dazu 4 Ob 70/18z).
[11] 3. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]). [11] 3. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).