Der Revisionsrekurs ist nach § 78 EO und § 528 Abs 1 Z 5 ZPO nicht zulässig.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nicht zulässig.
Auch im Exekutionsverfahren unterliegt im Sinne des § 78 EO die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz bei einem S 15.000,-- an Geld nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand keiner Anfechtung (SZ 57/42; MietSlg 36.820; MietSlg 37.784 ua). Für die Meistbotsverteilung wird im § 239 Abs 3 EO nur eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO angeordnet und die Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben wurden, eröffnet, soweit damit der erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde. Die Rechtsmittelausschlüsse nach § 528 Abs 1 Z 1 und 5 ZPO gelten aber auch hier (HellerBerger-Stix 666).Auch im Exekutionsverfahren unterliegt im Sinne des Paragraph 78, EO die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz bei einem S 15.000,-- an Geld nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand keiner Anfechtung (SZ 57/42; MietSlg 36.820; MietSlg 37.784 ua). Für die Meistbotsverteilung wird im Paragraph 239, Absatz 3, EO nur eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angeordnet und die Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben wurden, eröffnet, soweit damit der erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde. Die Rechtsmittelausschlüsse nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins und 5 ZPO gelten aber auch hier (HellerBerger-Stix 666).
Eine Zusammenrechnung der in den gegen die beiden Verpflichteten geführten Zwangsversteigerungsverfahren E 2030/85 und E 2031/85 betriebenen Geldforderungen von S 3.400,-- sA und S 6.300,-- sA findet nicht statt. Den Exekutionsbewilligungen liegen verschiedene Titel zugrunde (Zahlungsbefehl gegen die Erstverpflichtete vom 29. April 1985, GZ M 114/85-1 des Erstgerichtes und Zahlungsbefehl gegen Herbert M*** vom 24.Juli 1985, GZ M 309/85-1 des Erstgerichtes), und mit der Forderung gegen den Zweitverpflichteten hätte nur aus der auf seinen Hälfteanteil entfallenden, von dem nur gegen die Rechtswirksamkeit der Verpfändung durch die Erstverpflichtete gerichteten Widerspruch gar nicht betroffenen Verteilungsmasse Befriedigung gefunden werden können. Gleich ob man nun von den betriebenen Forderungen von S 3.400,-- sA und S 6.400,-- sA ausgeht und die Zinsen und Kosten im Sinne des § 54 Abs 2 ZPO iVm § 55 Abs 4 ZPO und § 78 EO bei der Wertberechnung unberücksichtigt läßt, oder die nicht zusammenzurechnenden Barzuweisungsbeträge aus dem Meistbot von je S 11.706,54 zugrunde legt, deren Aberkennung in zweiter Instanz der Rechtsmittelwerber bekämpft, kann der Revisionsrekurs keinen S 15.000,-- übersteigenden Beschwerdegegenstand geltend machen. Es nützt daher dem Rechtsmittelwerber nichts, daß das Rekursgericht über einen S 300.000,-- an Geld übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat, weil § 528 Abs 2 ZPO nur gilt, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs 1 ZPO unzulässig ist.Eine Zusammenrechnung der in den gegen die beiden Verpflichteten geführten Zwangsversteigerungsverfahren E 2030/85 und E 2031/85 betriebenen Geldforderungen von S 3.400,-- sA und S 6.300,-- sA findet nicht statt. Den Exekutionsbewilligungen liegen verschiedene Titel zugrunde (Zahlungsbefehl gegen die Erstverpflichtete vom 29. April 1985, GZ M 114/85-1 des Erstgerichtes und Zahlungsbefehl gegen Herbert M*** vom 24.Juli 1985, GZ M 309/85-1 des Erstgerichtes), und mit der Forderung gegen den Zweitverpflichteten hätte nur aus der auf seinen Hälfteanteil entfallenden, von dem nur gegen die Rechtswirksamkeit der Verpfändung durch die Erstverpflichtete gerichteten Widerspruch gar nicht betroffenen Verteilungsmasse Befriedigung gefunden werden können. Gleich ob man nun von den betriebenen Forderungen von S 3.400,-- sA und S 6.400,-- sA ausgeht und die Zinsen und Kosten im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 4, ZPO und Paragraph 78, EO bei der Wertberechnung unberücksichtigt läßt, oder die nicht zusammenzurechnenden Barzuweisungsbeträge aus dem Meistbot von je S 11.706,54 zugrunde legt, deren Aberkennung in zweiter Instanz der Rechtsmittelwerber bekämpft, kann der Revisionsrekurs keinen S 15.000,-- übersteigenden Beschwerdegegenstand geltend machen. Es nützt daher dem Rechtsmittelwerber nichts, daß das Rekursgericht über einen S 300.000,-- an Geld übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat, weil Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nur gilt, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig ist.