Der gegen den Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs der betreibenden Partei ist unzulässig.
Wird der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist ein Rekurs dagegen nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO für gegeben erachtet (§ 78 EO; § 527 Abs 2 ZPO), also der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 ZPO) und nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist. Die Entscheidung muß von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängen, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.Wird der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist ein Rekurs dagegen nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, ZPO für gegeben erachtet (Paragraph 78, EO; Paragraph 527, Absatz 2, ZPO), also der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO) und nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig ist. Die Entscheidung muß von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängen, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Das Rekursgericht meinte, die Frage der Bestimmtheit des Titels und der Vollstreckbarkeit sei vom Obersten Gerichtshof ebenso uneinheitlich entschieden worden wie die der Auswahl des geeigneten Dritten durch den Gläubiger oder das Gericht. Es fehle auch eine Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Bewilligung der Exekution, wenn für die vorzunehmende vertretbare Handlung eine verwaltungs(bau-)behördliche Baubewilligung erforderlich sei.
Die betreibende Partei wendet sich nicht gegen die Aufhebung und den Auftrag zur neuen Entscheidung über ihren Exekutionsantrag sondern allein dagegen, daß das Rekursgericht in seiner Begründung meinte, falls eine bau- oder sonst verwaltungsbehördliche Genehmigung der auszuführenden Arbeiten notwendig sei, werde erst nach Rechtskraft des Verwaltungsbescheides dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten aufzutragen sein, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Die Ansicht, dies widerspreche der zugleich geäußerten Meinung, die Notwendigkeit der Zustimmung des Verpflichten als Grundeigentümer sei ausschließlich im Bauverfahren zu beurteilen, trifft nicht zu. Das Rekursgericht hat im Rahmen des durch vorhandene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckten Beurteilungsspielraumes nach den konkreten Umständen zum Ausdruck gebracht, daß die vom Verpflichteten in seinem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vorgetragenen Einwände die Abweisung des Exekutionsantrages nicht rechtfertigen, daß aber vor der Entscheidung die im § 358 EO vorgesehene Einvernahme des Verpflichteten zum Antrag geboten sei. Dies bekämpft die betreibende Partei auch gar nicht. Die Verpflichtung zur Voraussetzung der Kosten wird aber wohl nur dann auszusprechen sein, wenn der Ausführung der Arbeiten keine Hindernisse mehr im Wege stehen, erforderliche Bewilligungen also vorliegen. Dies hat nichts mit der Entscheidungskompetenz Gericht - Verwaltungsbehörde zu tun. Wann der Auftrag zur Bezahlung der durch die Vornahme der Handlung erwachsenden Kosten dem Verpflichteten aufgetragen wird (Heller - Berger - Stix 2559), hängt von den jeweils besonders gestalteten Verhältnissen ab. Wird die Exekution bewilligt und die betreibende Partei ermächtigt, die Handlung vornehmen zu lassen, und ist nach den maßgebenden Vorschriften eine Genehmigung der Verwaltungsbehörde erforderlich, wird die betreibende Partei zunächst diese Genehmigung zu erwirken haben, weil bei rechtskräftiger Versagung die Kosten gar nicht auflaufen können, wenn sich die betreibende Partei rechtmäßig verhält und den Auftrag an den Dritten nicht vor Rechtskraft der Bewilligung erteilt.Die betreibende Partei wendet sich nicht gegen die Aufhebung und den Auftrag zur neuen Entscheidung über ihren Exekutionsantrag sondern allein dagegen, daß das Rekursgericht in seiner Begründung meinte, falls eine bau- oder sonst verwaltungsbehördliche Genehmigung der auszuführenden Arbeiten notwendig sei, werde erst nach Rechtskraft des Verwaltungsbescheides dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten aufzutragen sein, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Die Ansicht, dies widerspreche der zugleich geäußerten Meinung, die Notwendigkeit der Zustimmung des Verpflichten als Grundeigentümer sei ausschließlich im Bauverfahren zu beurteilen, trifft nicht zu. Das Rekursgericht hat im Rahmen des durch vorhandene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckten Beurteilungsspielraumes nach den konkreten Umständen zum Ausdruck gebracht, daß die vom Verpflichteten in seinem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vorgetragenen Einwände die Abweisung des Exekutionsantrages nicht rechtfertigen, daß aber vor der Entscheidung die im Paragraph 358, EO vorgesehene Einvernahme des Verpflichteten zum Antrag geboten sei. Dies bekämpft die betreibende Partei auch gar nicht. Die Verpflichtung zur Voraussetzung der Kosten wird aber wohl nur dann auszusprechen sein, wenn der Ausführung der Arbeiten keine Hindernisse mehr im Wege stehen, erforderliche Bewilligungen also vorliegen. Dies hat nichts mit der Entscheidungskompetenz Gericht - Verwaltungsbehörde zu tun. Wann der Auftrag zur Bezahlung der durch die Vornahme der Handlung erwachsenden Kosten dem Verpflichteten aufgetragen wird (Heller - Berger - Stix 2559), hängt von den jeweils besonders gestalteten Verhältnissen ab. Wird die Exekution bewilligt und die betreibende Partei ermächtigt, die Handlung vornehmen zu lassen, und ist nach den maßgebenden Vorschriften eine Genehmigung der Verwaltungsbehörde erforderlich, wird die betreibende Partei zunächst diese Genehmigung zu erwirken haben, weil bei rechtskräftiger Versagung die Kosten gar nicht auflaufen können, wenn sich die betreibende Partei rechtmäßig verhält und den Auftrag an den Dritten nicht vor Rechtskraft der Bewilligung erteilt.
Da die betreibende Partei keine Rechtsfrage von der im § 528 Abs 1 ZPO umschriebenen Bedeutung an den Obersten Gerichtshof heranträgt, ist ihr Rechtsmittel nicht zulässig und daher mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO zurückzuweisen.Da die betreibende Partei keine Rechtsfrage von der im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO umschriebenen Bedeutung an den Obersten Gerichtshof heranträgt, ist ihr Rechtsmittel nicht zulässig und daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO zurückzuweisen.