Die Revision ist begründet.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Klagsanspruch nicht verjährt.
Eine Schadenersatzklage der vorliegenden Art verjährt gemäß § 1489 erster Satz ABGB in drei Jahren von der Zeit an, von welcher dem Geschädigten der Schade und die Person des Beschädigers (Ersatzpflichtigen) bekannt wurden. Letzteres kann in zwei verschiedenen Spielarten von Bedeutung sein. Entweder der Geschädigte weiß von vornherein, daß es einen Schädiger gibt, aber er weiß noch nicht, welche Person der Schädiger ist. Oder der Geschädigte erfährt erst nachträglich, daß es überhaupt einen haftpflichtigen Schädiger gibt, mag er auch über dessen Person von Anfang an Bescheid gewußt haben. Und natürlich kann auch eine Kombination der beiden Varianten vorkommen.Eine Schadenersatzklage der vorliegenden Art verjährt gemäß Paragraph 1489, erster Satz ABGB in drei Jahren von der Zeit an, von welcher dem Geschädigten der Schade und die Person des Beschädigers (Ersatzpflichtigen) bekannt wurden. Letzteres kann in zwei verschiedenen Spielarten von Bedeutung sein. Entweder der Geschädigte weiß von vornherein, daß es einen Schädiger gibt, aber er weiß noch nicht, welche Person der Schädiger ist. Oder der Geschädigte erfährt erst nachträglich, daß es überhaupt einen haftpflichtigen Schädiger gibt, mag er auch über dessen Person von Anfang an Bescheid gewußt haben. Und natürlich kann auch eine Kombination der beiden Varianten vorkommen.
Für die zweite Fallgruppe, also die Kenntnis des Geschädigten über das Vorliegen einer Schädigungshandlung an sich, hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:
Um den Beginn der Verjährung in Gang zu setzen, muß der Geschädigte auch Kenntnis von den Umständen haben, aus denen sich das Verschulden und die Ersatzpflicht des ihm an sich bekannten später in Anspruch genommenen Schädigers ergeben. Er muß Kenntnis vom Ursachenzusammenhang zwischen seinem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten haben und in Fällen, in denen die Ersatzpflicht nur bei Verschulden besteht, auch die Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen, und der Sachverhalt muß zwar nicht in allen Einzelheiten aber doch so weit bekannt sein, daß der Geschädigte mit Aussicht auf Erfolg eine Klage erheben kann (Entscheidungen wie ZVR 1980/347, ZVR 1982/277, JBl. 1985,743 = SZ 56/76). Über die Beweislage muß er freilich nicht Kenntnis haben. Der Geschädigte kann also sicher nicht etwa solange warten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozeßrisiko auf ein Minimum reduzieren (SZ 40/40). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen aber nicht (zB ob ein Kunstfehler eines Arztes vorliegt JBl 1964,371 oder ob wirklich die Vaterschaft gegeben ist, SZ 30/40).
Das Schreiben des Beklagten an die klagende Partei vom 30.7.1980, von dem das Berufungsgericht vor allem die Kenntnis der klagenden Partei über die genannten Haftungsumstände ableitet, hat folgenden Wortlaut:
"Ich bestätige Ihnen, daß die Fassadenplatten, soweit sie von mir bearbeitet wurden (Typ Nr 1 2356), nach den statischen Erfordernissen berechnet wurden.
Der Grund für das Auskippen und dem Versagen der Befestigung lag in einer durchgerosteten Schweißnaht, was aus Fotografien bestätigt werden kann. Auch die anderen Stahlteile im Bereich der abgehobenen Platte zeigen starke Korrosionserscheinungen. Rückblickend betrachtet war es nur eine Frage der Zeit (acht Jahre) bis die erste Platte sich von der Fassade loslöste. Die Beurteilung dieser Schweißnaht, die vielleicht etwas schwächer au gefallen ist als die restlichen, ist daher von sekundärer Bedeutung.
In der Zwischenzeit hat sich allgemein die Erkenntnis durchgesetzt, daß Fassadenplatten nur mit rostfreiem Stahl befestigt werden können. Im Falle B*** Krankenhaus dürfte vermutlich erschwerend dazugekommen sein, daß die satte Isolierhinterfüllung eine Luftzirkulation verhinderte, was zur Folge hat, daß Kondenswasser sehr lange nicht verdunsten konnte."
Dieses Schreiben enthält also keineswegs das Eingeständnis, einen Kunstfehler begangen zu haben. Und die folgenden von der klagenden Partei eingeholten Gutachten des Sachverständigen W*** ergaben ebenfalls nur Hinweise auf die Ursache des Schadens an sich, aber nicht auf das Vorliegen eines Planungsfehlers des Beklagten. Daß ein solcher Kunstfehler des Beklagten vorliege, erfuhr die klagende Partei nach den getroffenen Feststellungen vielmehr erstmals durch das Gutachten des von ihr beigezogenen zweiten Sachverständigen Dr.K*** (am 15.3.1983).
Der klagenden Partei kann auch nicht etwa Untätigkeit in der Untersuchung des Falles vorgeworfen werden, sondern sie war ständig bestrebt, die Ursache zu klären, was übrigens auch jeweils dem Beklagten bekannt wurde, sodaß dieser sicher nicht annehmen konnte, die klagende Partei werde ihn nicht belangen, falls sich ein Verschulden seinerseits herausstellen sollte. Vor dem 15.3.1983 hatte somit die klagende Partei noch nicht Kenntnis von der Person des Beschädigers und die Verjährung ist daher nicht eingetreten. Damit muß aber das Verschulden des Beklagten untersucht werden. Ausgehend von der Feststellung des Erstgerichtes, daß der Wissensstand und der Stand der Technik in den Jahren 1969 bis 1972 die Verwendung korrosionsbeständigen rostfreien Verankerungsmaterials noch nicht nahelegte, würde den Beklagten - falls diese Feststellung vom Berufungsgericht übernommen werden sollte - nur wegen seiner Planung allein noch kein Verschulden treffen.
Da aber die klagende Partei den Beklagten nach den ebenfalls schon jetzt getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes ausdrücklich auf das Problem der Haltbarkeit im Zusammenhang mit Korrosion aufmerksam gemacht hat, muß vom Beklagten ein ganz besonders sorgfältiges Vorgehen hinsichtlich der Verwendung des einen oder des anderen Materials verlangt werden.
Selbst wenn es daher seinerzeit noch üblich gewesen sein mag, normalen Baustahl und nicht etwa Nirostastahl zu verwenden, müßte auch noch geprüft werden, ob bei den gegebenen Umständen (also nach den von der klagenden Partei vorgetragenen Bedenken) auch die Erteilung der festgestellten Auskunft der vorgeschlagene normale Baustahl sei für die Verankerung ausreichend und halte ebenfalls, ebenfalls noch im Rahmen des damaligen Wissenstandes lag. Es wäre immerhin für Zeiten eines Wechsels von einer Baumethode zu einer anderen Baumethode naheliegend, daß der Planer zwar unaufgefordert noch das vermeintlich bewährte bisher übliche Material vorschlagen darf, obwohl er schon von gewissen anderen aber noch nicht allgemein anerkannten und vielleicht auch noch als unwirtschaftlich angesehenen neueren Methoden weiß oder wissen muß, daß er aber bei einem Auftraggeber, der auf besondere Haltbarkeit Wert legt, doch schon genau und ausführlich auf diese neue Methode zumindest hinweisen muß, also den Auftraggeber hier entsprechend aufklären muß. Mit anderen Worten, es könnte sein, daß zwar die Planung des Beklagten noch kein Kunstfehler war, wohl aber die Erteilung der genannten Auskunft einen solchen darstellte.
Um dies verläßlich beurteilen zu können sind ergänzende Feststellungen nötig.
Da das Berufungsgericht auf Grund der Beweisrüge der klagenden Partei die Beweiswürdigung über den technischen Wissensstand in der kritischen Zeit überprüfen muß, wird es möglicherweise schon zu diesem Zwecke erforderlich sein, neuerlich einen Sachverständigen zu vernehmen, wobei dann unter einem auch der aufgezeigte Feststellungsmangel behoben werden kann. Im Sinne des § 496 Abs.3 ZPO war daher die Sache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Da das Berufungsgericht auf Grund der Beweisrüge der klagenden Partei die Beweiswürdigung über den technischen Wissensstand in der kritischen Zeit überprüfen muß, wird es möglicherweise schon zu diesem Zwecke erforderlich sein, neuerlich einen Sachverständigen zu vernehmen, wobei dann unter einem auch der aufgezeigte Feststellungsmangel behoben werden kann. Im Sinne des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO war daher die Sache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.