Der vom Antragsgegner dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 232 Abs.2 AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.Gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den Paragraphen 81, ff EheG nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache macht der Antragsgegner nicht geltend. Er behauptet vielmehr, daß das Verfahren des Erstgerichtes an schweren Mängeln leide, die auch die zweite Instanz nicht beseitigt habe, weil Johann P*** als Angestellter eines Bankinstitutes bei seiner Vernehmung als Zeuge Angaben gemacht habe, die unrichtig seien und die er überdies ohne Durchbrechnung des Bankgeheimnisses nicht hätte machen dürfen, und weil sein als Zeuge namhaft gemachter Vater Walfried K*** sen. nicht vernommen worden sei; der Antragsgegner legt mit seinem Rechtsmittel überdies ein Schreiben des Steuerberaters der Eltern des Antragsgegners vom 11. Mai 1989 und eine Ablichtung aus einem Sparbuch vor.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 232 Abs.2 AußStrG sind reine Verfahrensfragen, soweit ihre Lösung keine Nullität begründet, einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen; den Parteien ist es auch verwehrt, im Revisionsrekurs Neuerungen geltend zu machen. Eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlagen ist nicht mehr möglich; wird der allein zulässige Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, sind die Darlegungen unbeachtlich.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG sind reine Verfahrensfragen, soweit ihre Lösung keine Nullität begründet, einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen; den Parteien ist es auch verwehrt, im Revisionsrekurs Neuerungen geltend zu machen. Eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlagen ist nicht mehr möglich; wird der allein zulässige Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, sind die Darlegungen unbeachtlich.
Auch eine Bekämpfung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ist im Hinblick auf § 232 Abs.2 AußStrG nicht möglich (SZ 54/149 ua). Da das Rechtsmittel des Antragsgegners eine Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung der zweiten Instanz nicht enthält, war es als unzulässig zurückzuweisen.Auch eine Bekämpfung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ist im Hinblick auf Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG nicht möglich (SZ 54/149 ua). Da das Rechtsmittel des Antragsgegners eine Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung der zweiten Instanz nicht enthält, war es als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung nach Billigkeit erfolgte unter Berücksichtigung des Inhalts der Rekursbeantwortung (§ 234 AußStrG).Die Kostenentscheidung nach Billigkeit erfolgte unter Berücksichtigung des Inhalts der Rekursbeantwortung (Paragraph 234, AußStrG).