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Entscheidung 3 Ob 560/89×

Entscheidung 3 Ob 560/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob560/89

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Renate K***, Volksschullehrerin, Judendorf-Straßengel, Sonnengasse 3, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Antragsgegner Walfried K***, Angesteller, Gratwein, Siedlungsstraße 15, vertreten durch Dr. Hans Paar, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Paragraphen 81, ff EheG (Streitwert restl. S 460.813,39 sA), infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. April 1989, GZ 2 R 171/89-43, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. März 1989, GZ 29 F 6/87-37, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin S 1.500,- an Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin binnen vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung eine Ausgleichszahlung von S 700.000,- zu leisten; das Mehrbegehren von S 35.000,- wies es ab.

Das Rekursgericht verpflichtete den Antragsgegner ferner, der Antragstellerin S 30.000,- an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen, hob die Kosten des Rekursverfahrens gegeneinander auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Antragsgegner dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den Paragraphen 81, ff EheG nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.

Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache macht der Antragsgegner nicht geltend. Er behauptet vielmehr, daß das Verfahren des Erstgerichtes an schweren Mängeln leide, die auch die zweite Instanz nicht beseitigt habe, weil Johann P*** als Angestellter eines Bankinstitutes bei seiner Vernehmung als Zeuge Angaben gemacht habe, die unrichtig seien und die er überdies ohne Durchbrechnung des Bankgeheimnisses nicht hätte machen dürfen, und weil sein als Zeuge namhaft gemachter Vater Walfried K*** sen. nicht vernommen worden sei; der Antragsgegner legt mit seinem Rechtsmittel überdies ein Schreiben des Steuerberaters der Eltern des Antragsgegners vom 11. Mai 1989 und eine Ablichtung aus einem Sparbuch vor.

Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG sind reine Verfahrensfragen, soweit ihre Lösung keine Nullität begründet, einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen; den Parteien ist es auch verwehrt, im Revisionsrekurs Neuerungen geltend zu machen. Eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlagen ist nicht mehr möglich; wird der allein zulässige Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, sind die Darlegungen unbeachtlich.

Auch eine Bekämpfung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ist im Hinblick auf Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG nicht möglich (SZ 54/149 ua). Da das Rechtsmittel des Antragsgegners eine Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung der zweiten Instanz nicht enthält, war es als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung nach Billigkeit erfolgte unter Berücksichtigung des Inhalts der Rekursbeantwortung (Paragraph 234, AußStrG).

Anmerkung

E17878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00560.89.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19890628_OGH0002_0030OB00560_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006791 Rechtssatz 05.05.1983Zivilrecht
Den Parteien ist es verwehrt, im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Revisionsrekurs Neuerungen geltend zu machen.
RS0008733 Rechtssatz 17.02.1982Zivilrecht
Verfahrensgesetze sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden; die Vorschriften der §§ 3, 4 IPRG sind daher auch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten des IPRG verwirkli …
RS0008744 Rechtssatz 05.09.1978Zivilrecht; Strafrecht
Keine rückwirkende Anwendung des IPRG auf einen vor den 1. 1. 1979 abgeschlossenen Vertrag.
RS0045171 Rechtssatz 16.10.1957Zivilrecht
Die Verjährung ist nach den Gesetzen zu beurteilen, die für das Rechtsverhältnis selbst maßgebend sind. Nach englischem Recht beginnt ein Anspruch erst dann zu verjähren, wenn er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann.
RS0045254 Rechtssatz 12.12.1967Zivilrecht
Für Vertragsverletzungen ist das Schuldstatut maßgebend.
RS0045282 Rechtssatz 30.06.1971Zivilrecht
Die Anwendung ausländischen Rechts, das längere Verjährungsfrist kennt, bedeutet keinen Verstoß gegen den ordre public (Schwimann ZfRV 1962,122; JBl 1960,553; EvBl 1965/398 ua).
RS0076586 Rechtssatz 13.04.1983Zivilrecht
Es muß nicht untersucht werden, ob deutsches oder österreichisches Recht anzuwenden ist, wenn der Fall nach beiden Rechtsordnungen zumindest im Ergebnis gleich zu beurteilen ist.
RS0077028 Rechtssatz 09.11.1981Zivilrecht
Auch ein "unechter" Statutenwechsel ist gemäß § 7 IPRG für bereits "vollendete Tatbestände" ohne Bedeutung.
RS0099292 Rechtssatz 21.10.1981Zivilrecht
Eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlage ist nicht mehr möglich, auch nicht Bekämpfung der eine Tatfrage darstellenden Schätzwertermittlung. Wird der allein zulässige Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, sind …
RS0099334 Rechtssatz 21.10.1981Zivilrecht
Durch § 232 Abs 2 AußStrG wurde kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet.
RS0099392 Rechtssatz 23.12.1981Zivilrecht
Im gerichtlichen Aufteilungsverfahren sind reine Verfahrensfragen, soweit ihre unrichtige Lösung keine Nullität begründet, einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.