Begründung:
Die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21.11.1979, 2 Cg 129/79-9, geschieden. Das Urteil ist seit 21.2.1980
rechtskräftig.
Mit dem am 27.1.1981 zu Protokoll gegebenen Antrag begehrte die Antragstellerin, den Antragsgegner zur Leistung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 500.000 zu verhalten. Die Antragstellerin habe dem Antragsgegner während des Bestandes der Ehe die Mittel zum Ankauf einer Liegenschaftshälfte zur Verfügung gestellt; der Antragsgegner habe den Ankauf durchgeführt, das Eigentum an der Liegenschaftshälfte jedoch auf seinen Namen einverleiben lassen. Der Antragsgegner habe diese Liegenschaftshälfte, deren Wert mehr als S 1 Mio. betrage, dem Sohn der Parteien geschenkt. Die Antragstellerin habe anläßlich der Ehescheidung keinen Ausgleich für den Wert dieses Liegenschaftsanteils erhalten.
Erst in der Tagsatzung vom 1.9.1983, ON 59, begehrte die Antragstellerin die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 1 Mio. Der Antragsgegner habe im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Juni 1960 Wertpapiere besessen, von denen er jährlich S 8.800 an Erträgnissen bezogen habe (AS 145). Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrages. Das Erstgericht erkannte den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin binnen 14 Tagen einen Betrag von S 500.000 zu bezahlen.
Das Rekursgericht gab den von beiden Parteien erhobenen Rekursen nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Zum Rekurs der Antragstellerin führte das Rekursgericht aus, der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erlösche gemäß § 95 EheG, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht werde. Der Aufteilungsanspruch der Antragstellerin sei nicht anerkannt worden. Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von mehr als S 500.000 sei auch nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden, weil die Rechtskraft der Ehescheidung am 21.2.1980 eingetreten, das Begehren auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von weiteren S 500.000 aber erst am 1.9.1983 erhoben worden sei. Die Frist des § 95 EheG sei eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führe. Die Ausdehnung eines bereits bezifferten Begehrens auf Leistung einer Ausgleichszahlung sei daher nach Ablauf der Jahresfrist ausgeschlossen. Der begehrte Betrag bilde den Rahmen, innerhalb dessen allein das Gericht zu entscheiden befugt sei. Die Abweisung des S 500.000 übersteigenden Begehrens sei schon deshalb zu Recht erfolgt, weil dieser Anspruch nach § 95 EheG erloschen sei.Das Rekursgericht gab den von beiden Parteien erhobenen Rekursen nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Zum Rekurs der Antragstellerin führte das Rekursgericht aus, der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erlösche gemäß Paragraph 95, EheG, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht werde. Der Aufteilungsanspruch der Antragstellerin sei nicht anerkannt worden. Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von mehr als S 500.000 sei auch nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden, weil die Rechtskraft der Ehescheidung am 21.2.1980 eingetreten, das Begehren auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von weiteren S 500.000 aber erst am 1.9.1983 erhoben worden sei. Die Frist des Paragraph 95, EheG sei eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führe. Die Ausdehnung eines bereits bezifferten Begehrens auf Leistung einer Ausgleichszahlung sei daher nach Ablauf der Jahresfrist ausgeschlossen. Der begehrte Betrag bilde den Rahmen, innerhalb dessen allein das Gericht zu entscheiden befugt sei. Die Abweisung des S 500.000 übersteigenden Begehrens sei schon deshalb zu Recht erfolgt, weil dieser Anspruch nach Paragraph 95, EheG erloschen sei.
Die Antragstellerin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichts mit Revisionsrekurs und beantragt, die Entscheidung der zweiten Instanz abzuändern, allenfalls, sie aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.