Begründung:
Am 4.Oktober 1987 verstarb die britische Staatsangehörige Margarethe B***. Die Erblasserin hatte einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, möglicherweise auch in Österreich, und war Eigentümerin einer in Österreich gelegenen Liegenschaft und eines Guthabens bei einer österreichischen Bank.
Unter Berufung auf ein Testament vom 28.Oktober 1979 gaben ihre Söhne Walter B***, britischer Staatsangehöriger, wohnhaft in der Bundesrepublik Deutschland, und Bernhard P***, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in der Bundesrepublik Deutschland, (künftig kurz "Söhne"), je zur Hälfte eine bedingte Erbserklärung ab. Keine Erbserklärungen liegen bisher von der Rekurswerberin Edda M***, deutsche Staatsangehörige, wohnhaft in der Bundesrepublik Deutschland, Tochter der Erblasserin (künftig kurz "Tochter") und der minderjährigen Katrin S***, geboren 16.August 1977, vertreten durch die Mutter und Vormünderin Gisela S***, deutsche Staatsangehörige, wohnhaft in der Bundesrepublik Deutschland, Tochter eines vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin (künftig kurz "Enkelin") vor.
Die Tochter wird im Testament vom 28.Oktober 1979 enterbt, aber nach der letztwilligen Verfügung vom 6.Juli 1987 mit dem Guthaben bei verschiedenen deutschen Banken auf Sparbüchern und einem Sparbrief bedacht. Mit einem Vertrag vom 19.August 1982, abgeschlossen zwischen ihr und der Erblasserin vor einem deutschen Notar, hat sie auf ihr gesetzliches Erbrecht und ihr Pflichtteilsrecht verzichtet.
Die Söhne der Erblasserin beantragten, ihnen die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft zu überlassen. Sie wiesen darauf hin, daß sie mit ihrer Schwester in keinem guten Einvernehmen stünden, weil diese nunmehr vom seinerzeit abgegebenen Erb- und Pflichtteilsverzicht nichts mehr wissen wolle. Bei der Antragstellung lag auch schon ein Beschluß des Bayrischen Obersten Landesgerichtes vom 5.Mai 1988 vor, mit dem eine weitere Beschwerde der Tochter gegen den Beschluß des deutschen Abhandlungsgerichtes auf Ausstellung des gemeinschaftlichen Erbscheines zugunsten der Söhne zurückgewiesen wurde. Nach der Begründung dieser Entscheidung mache die Tochter kein eigenes Erbrecht geltend, sondern bestreite nur die Wirksamkeit eines Übergabe- und Erbvertrages vom 23. November 1945, der aber für die Testierfähigkeit der Erblasserin nicht relevant sei, und des Verzichtsvertrages vom 19.August 1982, bringe aber nichts gegen ihre Enterbung im Testament vom 28. Oktober 1979 vor.
Das Erstgericht nahm die Erbserklärungen der Söhne an und überließ ihnen gemäß § 810 ABGB die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft.Das Erstgericht nahm die Erbserklärungen der Söhne an und überließ ihnen gemäß Paragraph 810, ABGB die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft.
Erst nach Erlassung dieses Beschlusses langte ein Antrag der Tochter auf Nachlaßseparation bis zur Klärung ihres Pflichtteilsrechtes ein.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs der Tochter gegen den angeführten Beschluß des Erstgerichtes wegen Fehlen der Beteiligtenstellung als unzulässig zurück. Als Pflichtteilsberechtigte komme die Tochter wegen des Verzichtsvertrages nicht in Betracht. Daß sie die Gültigkeit dieses Vertrages in Frage stelle, sei unbeachtlich, weil sie selbst nicht das Vorliegen eines die Unwirksamkeit feststellenden Urteiles behaupte. Ob ein Erbverzicht möglich sei, sei zwar nach britischem Erbrecht zu beurteilen, dieses verweise aber beim unbeweglichen Nachlaßvermögen auf das Recht des Staates, in dem dieses gelegen sei, also auf österreichisches Recht, und für das bewegliche Vermögen auf das Domizilrecht der Erblasserin, also auf deutsches Recht. Als Pflichtteilsberechtigte habe die Tochter nur die Stellung einer Nachlaßgläubigerin. Auf den nach Beschlußfassung des Erstgerichtes gestellten Separationsantrag sei noch nicht Bedacht zu nehmen, doch schließe die Überlassung der Besorgung des Nachlasses die Separation nicht aus.