Der gegen diesen abändernden Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist zulässig und berechtigt.
Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber darauf hin, daß schon nach dem Wortlaut des Gesetzes die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen dadurch nicht ausgeschlossen wird, daß der Anspruch der antragstellenden Partei ein betagter oder bedingter ist (§ 378 Abs 2 EO). Auch aus § 391 Abs 2 EO ergibt sich eindeutig, daß der Eintritt der Fälligkeit des von der gefährdeten Partei behaupteten Rechtes nicht Voraussetzung der Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildet, weil gerade auch für diesen Fall im Beschluß eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage zu bestimmen und nach vergeblichem Ablauf der Frist die getroffene Verfügung aufzuheben ist. Allerdings kann ein Anspruch, der künftig nur möglicherweise entstehen wird, nicht mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden (SZ 5/285; JBl 1952, 468; JBl 1961, 277; SZ 43/164). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kann der einstweiligen Verfügung aber nicht entgegenstehen, daß die Fälligkeit eines bestehenden Anspruch noch nicht eingetreten ist (vgl Heller-Berger-Stix 2696 und 2848; Holzhammer, Zwangvollstreckungsrecht3 334). Der Antragsteller hat den zu sichernden Anspruch bezeichnet, wobei allerdings in Ermangelung einer Terminsverlustvereinbarung die Fälligkeit der Zeitrente jeweils nur Monat für Monat eintritt und daher von der mit S 1,462.560,-Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber darauf hin, daß schon nach dem Wortlaut des Gesetzes die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen dadurch nicht ausgeschlossen wird, daß der Anspruch der antragstellenden Partei ein betagter oder bedingter ist (Paragraph 378, Absatz 2, EO). Auch aus Paragraph 391, Absatz 2, EO ergibt sich eindeutig, daß der Eintritt der Fälligkeit des von der gefährdeten Partei behaupteten Rechtes nicht Voraussetzung der Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildet, weil gerade auch für diesen Fall im Beschluß eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage zu bestimmen und nach vergeblichem Ablauf der Frist die getroffene Verfügung aufzuheben ist. Allerdings kann ein Anspruch, der künftig nur möglicherweise entstehen wird, nicht mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden (SZ 5/285; JBl 1952, 468; JBl 1961, 277; SZ 43/164). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kann der einstweiligen Verfügung aber nicht entgegenstehen, daß die Fälligkeit eines bestehenden Anspruch noch nicht eingetreten ist vergleiche Heller-Berger-Stix 2696 und 2848; Holzhammer, Zwangvollstreckungsrecht3 334). Der Antragsteller hat den zu sichernden Anspruch bezeichnet, wobei allerdings in Ermangelung einer Terminsverlustvereinbarung die Fälligkeit der Zeitrente jeweils nur Monat für Monat eintritt und daher von der mit S 1,462.560,-
errechneten Gesamtforderung derzeit erst ein geringer Teilbetrag fällig sein kann.
Es fehlt eine Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen erst in Zukunft fällig werdende Ansprüche im Provisorialverfahren gesichert werden können. Einerseits sieht das Gesetz die Sicherung noch nicht fälliger Ansprüche ausdrücklich vor, andererseits erscheint der Eingriff, schon jetzt das Vermögen des Schuldners in Beschlag zu nehmen, obwohl ihn noch keine Verbindlichkeiten zur Erfüllung trifft, bedenklich, wenn der Eintritt der Fälligkeit nicht unmittelbar bevor steht.
Für dem Gegner durch die Verfügung drohende Nachteile ist aber durch eine entsprechend bemessene Sicherheit vorzusorgen. Er wieder kann die Aufhebung der Verfügung durch Sicherheitsleistung erreichen (§ 399 Abs 1 Z 3 EO).Für dem Gegner durch die Verfügung drohende Nachteile ist aber durch eine entsprechend bemessene Sicherheit vorzusorgen. Er wieder kann die Aufhebung der Verfügung durch Sicherheitsleistung erreichen (Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 3, EO).
Daß die zu sichernde Forderung zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung noch nicht fällig ist, kann daher nicht Anlaß sein, die Verfügung zu verweigern. Auch die erst künftig fällig werdenden Beträge der Zeitrente können gesichert werden.
Da das Erstgericht aber für den Nachweis der Einbringung der Rechtfertigungsklage iSd § 391 Abs 2 EO eine Frist von einem Monat nach Zustellung der einstweiligen Vefügung an die gefährdete Partei setzte und die gefährdete Partei dies nicht angefochten hat, kann sich die Rechtfertigung nur auf die Rentenbeträge beziehen, die innerhalb dieser Frist und während des sich anschließenden Verfahrens vor dem Schiedsgericht fällig werden, weil nach § 406 ZPO die Verurteilung zu einer Leistung nur zulässig ist, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist, und für den Zeitrentenanspruch die Ausnahme des § 406 Satz 2 ZPO nicht gilt. Der zu sichernde Anspruch wird daher mit dem nach Ermessen einzuschätzenden Betrag an Zeitrentenforderungen zu beschränken sein, der während einer voraussichtlichen Dauer des Verfahrens noch fällig und durch Ausdehnung des Begehrens geltend gemacht werden kann.Da das Erstgericht aber für den Nachweis der Einbringung der Rechtfertigungsklage iSd Paragraph 391, Absatz 2, EO eine Frist von einem Monat nach Zustellung der einstweiligen Vefügung an die gefährdete Partei setzte und die gefährdete Partei dies nicht angefochten hat, kann sich die Rechtfertigung nur auf die Rentenbeträge beziehen, die innerhalb dieser Frist und während des sich anschließenden Verfahrens vor dem Schiedsgericht fällig werden, weil nach Paragraph 406, ZPO die Verurteilung zu einer Leistung nur zulässig ist, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist, und für den Zeitrentenanspruch die Ausnahme des Paragraph 406, Satz 2 ZPO nicht gilt. Der zu sichernde Anspruch wird daher mit dem nach Ermessen einzuschätzenden Betrag an Zeitrentenforderungen zu beschränken sein, der während einer voraussichtlichen Dauer des Verfahrens noch fällig und durch Ausdehnung des Begehrens geltend gemacht werden kann.
Das Rekursgericht hat infolge seiner nicht gebilligten Rechtsansicht, daß hier überhaupt kein zu sichernder Anspruch behauptet worden sei, die Behandlung der weiteren Einwände des Gegners in dessen Rekurs gegen die einstweilige Verfügung abgelehnt. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, kann die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Rekursgericht zu neuer Entscheidung nicht vermieden werden. Ob die Voraussetzungen nach dem § 379 Abs 2 EO glaubhaft gemacht sind, hat das Rekursgericht zu beurteilen, ob es also nach den vorgelegten und angebotenen Bescheinigungsmitteln wahrscheinlich ist, daß der Gegner sonst die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde, wie es offenbar das Erstgericht angenommen hat, oder das Urteil (der Schiedsspruch) im Ausland vollstreckt werden müßte.Das Rekursgericht hat infolge seiner nicht gebilligten Rechtsansicht, daß hier überhaupt kein zu sichernder Anspruch behauptet worden sei, die Behandlung der weiteren Einwände des Gegners in dessen Rekurs gegen die einstweilige Verfügung abgelehnt. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, kann die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Rekursgericht zu neuer Entscheidung nicht vermieden werden. Ob die Voraussetzungen nach dem Paragraph 379, Absatz 2, EO glaubhaft gemacht sind, hat das Rekursgericht zu beurteilen, ob es also nach den vorgelegten und angebotenen Bescheinigungsmitteln wahrscheinlich ist, daß der Gegner sonst die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde, wie es offenbar das Erstgericht angenommen hat, oder das Urteil (der Schiedsspruch) im Ausland vollstreckt werden müßte.
Für den Fall, daß die Verfügung sodann ganz oder teilweise aufrecht erhalten wird, ist auch die Höhe der Sicherheit im Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Die Entscheidung über die Kosten der gefährdeten Partei beruht aus § 393 Abs 1 EO. Die Entscheidung über die Kosten des Gegners ist, weil noch keine abschließende Entscheidung über die beantragte Verfügung erfolgt, vorzubehalten.Die Entscheidung über die Kosten der gefährdeten Partei beruht aus Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die Entscheidung über die Kosten des Gegners ist, weil noch keine abschließende Entscheidung über die beantragte Verfügung erfolgt, vorzubehalten.