Begründung:
Der eheliche Vater der Minderjährigen hat letztwillig ihren Bruder Herbert B*** zum Alleinerben berufen und verfügt, daß die Noterben den Pflichtteil erhalten. Er starb am 31. Jänner 1983. Die bedingte Erbserklärung des Alleinerben wurde angenommen; die Minderjährige nahm den Pflichtteil in Anspruch, der nach dem Inventar mit S 352.356,22 ermittelt wurde. Die Minderjährige, ihre Mutter und ihre Schwestern haben mit dem Erben vor dem Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren am 19. Jänner 1984 ein Pflichtteilsübereinkommen geschlossen, das unter anderem vorsah, daß der Erbe aus dem Gutsbestand der am Wörtherseeufer gelegenen Nachlaßliegenschaft EZ 130 KG Sallach ein nach der Vermessungsurkunde GZ 3243/83 vom 10. Jänner 1984 neugebildetes Grundstück mit einer Fläche von 2.386 m 2 samt einem neuen Wohnhaus und einer Holzhütte je zur Hälfte in das Eigentum der Minderjährigen und ihrer Mutter übertrage, doch wurde, als das Übereinkommen schließlich am 20. Jänner 1984 zustandekam, die Wirksamkeit des Pflichtteilsübereinkommens in seinem gesamten Inhalt davon abhängig gemacht, daß die Teilung des Grundstücks von der Verwaltungsbehörde genehmigt werde. Das Übereinkommen wurde pflegschaftsbehördlich genehmigt und der Nachlaß am 5. März 1984 dem Erben eingeantwortet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 26. März 1985, Zl 45.961/83-III, wurde die vom Erben beantragte Genehmigung der Teilung des Grundstücks unter Hinweis auf Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes nach § 2 Abs.4Der eheliche Vater der Minderjährigen hat letztwillig ihren Bruder Herbert B*** zum Alleinerben berufen und verfügt, daß die Noterben den Pflichtteil erhalten. Er starb am 31. Jänner 1983. Die bedingte Erbserklärung des Alleinerben wurde angenommen; die Minderjährige nahm den Pflichtteil in Anspruch, der nach dem Inventar mit S 352.356,22 ermittelt wurde. Die Minderjährige, ihre Mutter und ihre Schwestern haben mit dem Erben vor dem Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren am 19. Jänner 1984 ein Pflichtteilsübereinkommen geschlossen, das unter anderem vorsah, daß der Erbe aus dem Gutsbestand der am Wörtherseeufer gelegenen Nachlaßliegenschaft EZ 130 KG Sallach ein nach der Vermessungsurkunde GZ 3243/83 vom 10. Jänner 1984 neugebildetes Grundstück mit einer Fläche von 2.386 m 2 samt einem neuen Wohnhaus und einer Holzhütte je zur Hälfte in das Eigentum der Minderjährigen und ihrer Mutter übertrage, doch wurde, als das Übereinkommen schließlich am 20. Jänner 1984 zustandekam, die Wirksamkeit des Pflichtteilsübereinkommens in seinem gesamten Inhalt davon abhängig gemacht, daß die Teilung des Grundstücks von der Verwaltungsbehörde genehmigt werde. Das Übereinkommen wurde pflegschaftsbehördlich genehmigt und der Nachlaß am 5. März 1984 dem Erben eingeantwortet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 26. März 1985, Zl 45.961/83-III, wurde die vom Erben beantragte Genehmigung der Teilung des Grundstücks unter Hinweis auf Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes nach Paragraph 2, Absatz 4
lit.c Grundstücksteilungsgesetz Kärnten, LGBl 1985/3, vor allem wegen der Unterteilung des Uferstreifens versagt. Die nur von der Minderjährigen und ihrer Mutter gegen diesen Bescheid erhobene Berufung - Herbert B*** unterließ die Einbringung einer solchen - hat die Kärntner Landesregierung mangels Parteistellung zurückgewiesen, ihre dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde blieb erfolglos.Litera c, Grundstücksteilungsgesetz Kärnten, LGBl 1985/3, vor allem wegen der Unterteilung des Uferstreifens versagt. Die nur von der Minderjährigen und ihrer Mutter gegen diesen Bescheid erhobene Berufung - Herbert B*** unterließ die Einbringung einer solchen - hat die Kärntner Landesregierung mangels Parteistellung zurückgewiesen, ihre dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde blieb erfolglos.
Die Minderjährige beantragte nun, die Erhebung der Klage gegen den Erben zu genehmigen (§ 154 Abs.3 ABGB), die sie auf Verschaffung des Hälfteeigentums an einem Grundstück aus der Liegenschaft EZ 130 KG Sallach mit dem Haus Seeuferstraße 78, 9210 Pörtschach, im Sinne des Pflichtteilsübereinkommens durch Durchführung der Teilung des Grundstücks Nr.16, Erwirkung der Genehmigung der Grundstücksteilung und Abgabe der Aufsandungserklärung zur Bewirkung der Einverleibung des Eigentums an einer Hälfte der neu zu schaffenden Liegenschaft, in eventu auf Zahlung von S 2.477.850,-Die Minderjährige beantragte nun, die Erhebung der Klage gegen den Erben zu genehmigen (Paragraph 154, Absatz 3, ABGB), die sie auf Verschaffung des Hälfteeigentums an einem Grundstück aus der Liegenschaft EZ 130 KG Sallach mit dem Haus Seeuferstraße 78, 9210 Pörtschach, im Sinne des Pflichtteilsübereinkommens durch Durchführung der Teilung des Grundstücks Nr.16, Erwirkung der Genehmigung der Grundstücksteilung und Abgabe der Aufsandungserklärung zur Bewirkung der Einverleibung des Eigentums an einer Hälfte der neu zu schaffenden Liegenschaft, in eventu auf Zahlung von S 2.477.850,-
Schadenersatz, in eventu Zahlung von S 685.986,44,- samt Zinsen als Pflichtteil beim Landesgericht Klagenfurt einbringen wolle. Der Beklagte sei aus dem Pflichtteilsübereinkommen zur Einholung der Genehmigung der Grundstücksteilung verpflichtet gewesen, habe aber gegen den die Genehmigung der Teilung versagenden Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde kein Rechtsmittel erhoben, so daß dieser "objektiv rechtswidrige" Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die vereinbarte Überlassung von Teilflächen der Nachlaßliegenschaft mit dem Wohnhaus sei aber rechtlich möglich, wenn die neue Grenze in einem neuen Teilungsplan geringfügig geändert gezogen und neuerlich um die behördliche Genehmigung der Teilung eingekommen werde. Dazu sei der Erbe verpflichtet, jedenfalls hafte er aber wegen Unterlassung der Bekämpfung des Versagungsbescheides der Minderjährigen auf Ersatz des ihr durch Unterbleiben der Eigentumsverschaffung entstandenen Schadens von S 2.477.850,-, weil das nach der Vermessungsurkunde geschaffene und der Minderjährigen und ihrer Mutter zu übereignende Grundstück mit Haus am Ufer des Wörthersees S 4.955.700,- wert sei. Die Bewertung der Liegenschaft im Nachlaßverfahren sei unrichtig erfolgt, der Reinnachlaß betrage S 8.231.837,28 und das Zwölftel, das der Minderjährigen als Pflichtteil gebühre, S 685.986,44. Die Mutter übernehme die volle Haftung für das Kind treffende Prozeßkosten in dem einzuleitenden Rechtsstreit.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Genehmigung der Klagsführung ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Minderjährigen nicht Folge und bestätigte diesen Beschluß.
Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen davon aus, daß infolge rechtskräftiger Versagung der Genehmigung der Grundstücksteilung das Pflichtteilsübereinkommen, das ausdrücklich nur für den Fall der behördlichen Genehmigung der Teilung wirksam sein sollte, nicht gelte und daß bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klagsführung der Minderjährigen nicht von den allgemein gehaltenen Behauptungen ausgegangen werden könne, der Wert des Verlassenschaftsvermögens sei bedeutend höher als der im Inventar ermittelte Betrag. Das Rekursgericht meinte auch, der beabsichtigten Klagsführung stehe der Mangel der Bestimmtheit des Begehrens und der Schlüssigkeit der Klage entgegen, weil im Hauptbegehren nicht festgelegt sei, welche konkrete Grundfläche zur Neuschaffung eines in das Hälfteeigentum der Minderjährigen zu übertragenden Grundstückes heranzuziehen sei, und daher die vom Gegner zu erbringende Leistung nicht zweifelsfrei und einer Exekutionsführung zugänglich umschrieben sei. Auch sei nicht dargetan, daß eine Berufung des Erben gegen die Versagung der Teilungsgenehmigung erfolgreich gewesen wäre, und der Erbe wider Treu und Glauben durch die Unterlassung der Rechtsmittelerhebung den Eintritt der gesetzten Rechtsbedingung und damit die Wirksamkeit des Pflichtteilsübereinkommens vereitelt habe. Nur in diesem Fall könnten Schadenersatzansprüche bestehen. Die Kostenhaftung der Mutter, aber auch die erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens vorgelegten Erklärungen der beiden Schwestern könnten daran nichts ändern. Diese Personen hätten in den von ihnen angestrengten Prozessen gegen den Erben um die Bewilligung der Verfahrenshilfe angesucht. Die Erhebung der Klage der Minderjährigen sei nach dem Ergebnis der Prüfung der Aussichten, in dem Prozeß zu obsiegen, abzulehnen.
Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Erhebung der Klage der Minderjährigen zu 18 Cg 36/86 des Landesgerichtes Klagenfurt genehmigt werde.
In ihrem Rechtsmittel führt die Minderjährige aus, die Schlüssigkeit der innerhalb der Verjährungsfrist einzubringenden Klage sei gegeben, das Schadenersatzbegehren sei jedenfalls aussichtsreich und der Tatsachenbehauptung, daß der Wert des Nachlaßvermögens höher sei, liege die vom Rechtsvertreter der Minderjährigen eingeholte Auskunft von Immobilienmaklern zugrunde. Für den Fall der Versagung der Genehmigung der Erhebung der Klage drohe der Minderjährigen unwiederbringlicher Schade, weil ihre Pflichtteilsansprüche verjährten.
Nach § 16 Abs.1 AußStrG findet gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes in Gegenständen außer Streitsachen nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität der Rekurs an den Obersten Gerichtshof statt.Nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG findet gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes in Gegenständen außer Streitsachen nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität der Rekurs an den Obersten Gerichtshof statt.