Begründung:
Die Klägerin vermietete am 23.Dezember 1983 die Wohnung 17/18 in ihrem Haus in 1030 Wien an die beiden Beklagten als Mitmieter. Im schriftlichen Vertrag wurde die Untervermietung an Dritte untersagt. Sie erhob Klage und behauptete, die Beklagten hätten diesem Verbot zuwider das Bestandobjekt an zwei Rechtsanwälte zum Betrieb einer Kanzlei überlassen. Ihre Klagebegehren, die Beklagten hätten 1. diese Mitbenützer aus der Wohnung zu entfernen und jede weitere Überlassung des Bestandobjektes an Dritte, soweit sie nach § 11 MRG untersagt ist, zu unterlassen, 2. jede Verwendung des Bestandobjektes anders als zu Wohnzwecken zu unterlassen, und 3. die am linken Mauerpfeiler beim Hauseingang und im Hausflur beim Stiegenaufgang angebrachten Geschäftstafeln der Rechtsanwälte zu entfernen, bewertete die Klägerin ohne Aufschlüsselung mit S 100.000.Die Klägerin vermietete am 23.Dezember 1983 die Wohnung 17/18 in ihrem Haus in 1030 Wien an die beiden Beklagten als Mitmieter. Im schriftlichen Vertrag wurde die Untervermietung an Dritte untersagt. Sie erhob Klage und behauptete, die Beklagten hätten diesem Verbot zuwider das Bestandobjekt an zwei Rechtsanwälte zum Betrieb einer Kanzlei überlassen. Ihre Klagebegehren, die Beklagten hätten 1. diese Mitbenützer aus der Wohnung zu entfernen und jede weitere Überlassung des Bestandobjektes an Dritte, soweit sie nach Paragraph 11, MRG untersagt ist, zu unterlassen, 2. jede Verwendung des Bestandobjektes anders als zu Wohnzwecken zu unterlassen, und 3. die am linken Mauerpfeiler beim Hauseingang und im Hausflur beim Stiegenaufgang angebrachten Geschäftstafeln der Rechtsanwälte zu entfernen, bewertete die Klägerin ohne Aufschlüsselung mit S 100.000.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die Beklagten hätten die Mitbenützer der Wohnung aus dem Bestandobjekt zu entfernen, ab und gab den übrigen Begehren statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge wohl aber der Berufung der Beklagten. Es bestätigte den abweisenden Teil und änderte im übrigen das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es auch die weiteren Klagebegehren abwies. Es sprach aus, das "der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000 nicht aber S 300.000 übersteigt" und daß die Revision zulässig sei. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin sowohl gegen den abändernden als auch den bestätigenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes mit dem Ziel, daß ihren Begehren zur Gänze stattgegeben werde.
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand ist deshalb unvollständig, weil nur dem Gebot des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO entsprochen wurde nicht aber dem nach § 500 Abs 2 Z 2 und Z 3 ZPO und daher die Zulässigkeit der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene erstrichterliche Urteil bestätigt hat, noch nicht beurteilt werden kann und nicht ausgeschlossen ist, daß das Berufungsgericht den Streitgegenstand, über den es zu entscheiden hatte, insgesamt mit über S 300.000 bewertet, wenn es nicht seinen Ausspruch auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes beschränkt (§ 502 Abs 3 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO).Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand ist deshalb unvollständig, weil nur dem Gebot des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO entsprochen wurde nicht aber dem nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, ZPO und daher die Zulässigkeit der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene erstrichterliche Urteil bestätigt hat, noch nicht beurteilt werden kann und nicht ausgeschlossen ist, daß das Berufungsgericht den Streitgegenstand, über den es zu entscheiden hatte, insgesamt mit über S 300.000 bewertet, wenn es nicht seinen Ausspruch auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes beschränkt (Paragraph 502, Absatz 3 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO).