Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß alle in der Rechtsprechung entwickelten Berechnungsformeln nur als Orientierungshilfe brauchbar sind, um für Durchschnittsfälle eine "generalisierende Regel" (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 3 a zu § 94) zur Verfügung zu haben.Vorweg ist festzuhalten, daß alle in der Rechtsprechung entwickelten Berechnungsformeln nur als Orientierungshilfe brauchbar sind, um für Durchschnittsfälle eine "generalisierende Regel" (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 3 a zu Paragraph 94,) zur Verfügung zu haben.
Dies gilt in besonderer Weise auch für die Formel: bei beiderseitigem Einkommen gebühre dem weniger verdienenden Ehegatten 40 % des Nettofamilieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens, und bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder sei der genannte Prozentsatz um 4 % pro Kind zu verringern. Diese Formel wird zwar auch im Schrifttum gebilligt (Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 25 zu § 94; Pichler aaO); sie darf aber nicht als zwingende Berechnungsmethode angesehen werden. Das aus den genannten Prozentsätzen resultierende Ergebnis ist vielmehr nach der insoweit nicht unterschiedlichen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz dann nicht bindend, wenn besondere, vom Durchschnittsfall abweichende Umstände des Einzelfalles für einen höheren oder niedrigeren Unterhaltsanspruch sprechen (vgl Entscheidungen wie EFSlg 50.202 ff, 53.030 ff, 55.923 ff).Dies gilt in besonderer Weise auch für die Formel: bei beiderseitigem Einkommen gebühre dem weniger verdienenden Ehegatten 40 % des Nettofamilieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens, und bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder sei der genannte Prozentsatz um 4 % pro Kind zu verringern. Diese Formel wird zwar auch im Schrifttum gebilligt (Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 25 zu Paragraph 94,; Pichler aaO); sie darf aber nicht als zwingende Berechnungsmethode angesehen werden. Das aus den genannten Prozentsätzen resultierende Ergebnis ist vielmehr nach der insoweit nicht unterschiedlichen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz dann nicht bindend, wenn besondere, vom Durchschnittsfall abweichende Umstände des Einzelfalles für einen höheren oder niedrigeren Unterhaltsanspruch sprechen vergleiche Entscheidungen wie EFSlg 50.202 ff, 53.030 ff, 55.923 ff).
Im vorliegenden Fall leistet der Beklagte für seine beiden Kinder Unterhaltsbeträge, die deutlich unter den durchschnittlich festgesetzten Beträgen liegen: Der durchschnittliche Regelbedarf beträgt über 4.300 S pro Kind (Pichler aaO, Rz 2 zu § 140). Nach der Prozentjudikatur könnte sogar noch ein höherer Betrag zugesprochen werden (Pichler aaO, Rz 5 a zu § 140).Im vorliegenden Fall leistet der Beklagte für seine beiden Kinder Unterhaltsbeträge, die deutlich unter den durchschnittlich festgesetzten Beträgen liegen: Der durchschnittliche Regelbedarf beträgt über 4.300 S pro Kind (Pichler aaO, Rz 2 zu Paragraph 140,). Nach der Prozentjudikatur könnte sogar noch ein höherer Betrag zugesprochen werden (Pichler aaO, Rz 5 a zu Paragraph 140,).
Den Umstand, daß der Beklagte für die beiden Kinder nur je 3.000 S leistet, hat die Klägerin in diesem Prozeß geltend gemacht. Der Beklagte hat die entsprechende Behauptung als richtig zugestanden und dazu keine Gegeneinwendungen erhoben. Soweit zusätzliche Zuwendungen in der Vergangenheit feststehen, wurden sie teilweise ohnedies berücksichtigt, im übrigen handelte es sich um Geschenke an die Kinder außerhalb der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Es war daher von einem vom Durchschnittsfall abweichenden Sachverhalt auszugehen, der es rechtfertigt, hier pro Kind nicht 4 % des Familieneinkommens, sondern dem konkreten Einzelfall, nämlich den tatsächlichen Leistungen entsprechende niedrigere Beträge, abzuziehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.