Aus der Begründung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Satz "Du fühlst dich wohl" für sich allein überhaupt Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen kann. Jedenfalls fehlt die nach § 9 UWG. vorausgesetzte Verwechslungsfähigkeit. Das Erzeugnis der gefährdeten Partei "Darmol" ist ein Medikament, ein Heilmittel gegen Stuhlverstopfung und Darmträgheit, das in Pillenform in den Handel gebracht wird und nur in Apotheken erhältlich ist. Das Erzeugnis der Antragsgegner ist ein Likör, ein geistiges Getränk, das in flüssiger Form, in Flaschen oder Fläschchen verpackt, hauptsächlich in Likörgeschäften, Delikatessenhandlungen, Gaststätten, Kaffeehäusern und Espressos verkauft wird. Es handelt sich daher bei den beiderseitigen Erzeugnissen nicht nur nicht um gleichartige, sondern nicht einmal um verwandte Waren, die im wesentlichen in ganz anderen Verkaufsgeschäften abgegeben werden. Da die Erzeugnisse der gefährdeten Partei mit der Bezeichnung "Darmol", einem im Inland allgemein bekannten Medikament, die der Antragsgegner mit der Bezeichnung "Underberg", einer ausländischen Likörfabrik, in den Verkehr kommen und die Bezeichnung "Underberg" in auffallender Weise an den Erzeugnissen der Antragsgegner angebracht ist, was hinsichtlich der Bezeichnung "Darmol" auch für die Waren der gefährdeten Partei gilt, muß schon aus diesem Gründe die Möglichkeit, daß im Käuferpublikum die Vorstellung erweckt werden könnte, die Underberg-Erzeugnisse stammten von der gefährdeten Partei, als höchst unwahrscheinlich bezeichnet werden. Denn für die Frage der Verwechslungsfähigkeit ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Waren im allgemeinen in Geschäften gleicher oder ähnlicher Art feilgehalten werden und daher im allgemeinen von den gleichen Kreisen der Bevölkerung gekauft werden bzw. ob sich die Waren nach ihrem Ursprung, ihrer Herkunft oder Verwendungsweise, der regelmäßigen Fabrikations- oder Verkaufsstätte so nahestehen, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, die Waren stammten aus dem nämlichen Geschäftsbetrieb. Bei durchgreifender Verschiedenheit der Waren kann eine Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden (SZ. XI 141; RGZ. 118, 201; MuW. 25, 91; JW. 1928 S. 2081; GRUR. 1943 S. 343). Es kann daher auch dem Umstand, daß in beiden Fällen der erste Teil des Werbespruches nur aus zwei Worten und daß der Werbespruch der Antragsgegner teilweise ohne Bild- oder Wortzusatz verwendet wird, keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden, da es sich, wie bereits ausgeführt, um zwei ganz verschiedene Warengattungen handelt, die in ganz verschiedenen Geschäften abgegeben werden, so daß auch das Käuferpublikum ein anderes ist. Daß in der Werbung die Erzeugnisse der Antragsgegner zum Teil auch als Hausmittel angepriesen werden, vermag eine Verwechslungsfähigkeit schon deshalb nicht darzutun, weil die Marke der gefährdeten Partei nicht für Hausmittel geschützt ist, sondern für Drogen, Heilmittel und Mittel der Gesundheitspflege. Von einer Warenähnlichkeit oder gar von einer Warengleichheit, welche eine Verwechslungsfähigkeit nahelegt, kann nach dem derzeit bescheinigten Sachverhalt keine Rede sein, zumal da auch die Verkaufsstellen für die Artikel beider Streitteile nicht ident sind, da man die einen bei Delikatessen- und Weinhändlern, die anderen in Apotheken und Drogerien erhält. Die Frage der Verwechslungsfähigkeit ist nicht vom Sachverständigen zu beantworten, sondern vom Gericht zu entscheiden, da es sich hiebei um eine rechtliche Beurteilung handelt, weshalb dem Umstand, daß nach dem vorgelegten Privatgutachten angeblich Verwechslungsgefahr bestehe, keine Bedeutung zukommt. Der Unterlassungsanspruch der gefährdeten Partei, soweit er auf § 9 Abs. 3 UWG. gestützt wird, ist daher nicht bescheinigt, da eine Verwechslungsgefahr nicht glaubhaft gemacht wurde.Es kann dahingestellt bleiben, ob der Satz "Du fühlst dich wohl" für sich allein überhaupt Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen kann. Jedenfalls fehlt die nach Paragraph 9, UWG. vorausgesetzte Verwechslungsfähigkeit. Das Erzeugnis der gefährdeten Partei "Darmol" ist ein Medikament, ein Heilmittel gegen Stuhlverstopfung und Darmträgheit, das in Pillenform in den Handel gebracht wird und nur in Apotheken erhältlich ist. Das Erzeugnis der Antragsgegner ist ein Likör, ein geistiges Getränk, das in flüssiger Form, in Flaschen oder Fläschchen verpackt, hauptsächlich in Likörgeschäften, Delikatessenhandlungen, Gaststätten, Kaffeehäusern und Espressos verkauft wird. Es handelt sich daher bei den beiderseitigen Erzeugnissen nicht nur nicht um gleichartige, sondern nicht einmal um verwandte Waren, die im wesentlichen in ganz anderen Verkaufsgeschäften abgegeben werden. Da die Erzeugnisse der gefährdeten Partei mit der Bezeichnung "Darmol", einem im Inland allgemein bekannten Medikament, die der Antragsgegner mit der Bezeichnung "Underberg", einer ausländischen Likörfabrik, in den Verkehr kommen und die Bezeichnung "Underberg" in auffallender Weise an den Erzeugnissen der Antragsgegner angebracht ist, was hinsichtlich der Bezeichnung "Darmol" auch für die Waren der gefährdeten Partei gilt, muß schon aus diesem Gründe die Möglichkeit, daß im Käuferpublikum die Vorstellung erweckt werden könnte, die Underberg-Erzeugnisse stammten von der gefährdeten Partei, als höchst unwahrscheinlich bezeichnet werden. Denn für die Frage der Verwechslungsfähigkeit ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Waren im allgemeinen in Geschäften gleicher oder ähnlicher Art feilgehalten werden und daher im allgemeinen von den gleichen Kreisen der Bevölkerung gekauft werden bzw. ob sich die Waren nach ihrem Ursprung, ihrer Herkunft oder Verwendungsweise, der regelmäßigen Fabrikations- oder Verkaufsstätte so nahestehen, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, die Waren stammten aus dem nämlichen Geschäftsbetrieb. Bei durchgreifender Verschiedenheit der Waren kann eine Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden (SZ. römisch elf 141; RGZ. 118, 201; MuW. 25, 91; JW. 1928 S. 2081; GRUR. 1943 S. 343). Es kann daher auch dem Umstand, daß in beiden Fällen der erste Teil des Werbespruches nur aus zwei Worten und daß der Werbespruch der Antragsgegner teilweise ohne Bild- oder Wortzusatz verwendet wird, keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden, da es sich, wie bereits ausgeführt, um zwei ganz verschiedene Warengattungen handelt, die in ganz verschiedenen Geschäften abgegeben werden, so daß auch das Käuferpublikum ein anderes ist. Daß in der Werbung die Erzeugnisse der Antragsgegner zum Teil auch als Hausmittel angepriesen werden, vermag eine Verwechslungsfähigkeit schon deshalb nicht darzutun, weil die Marke der gefährdeten Partei nicht für Hausmittel geschützt ist, sondern für Drogen, Heilmittel und Mittel der Gesundheitspflege. Von einer Warenähnlichkeit oder gar von einer Warengleichheit, welche eine Verwechslungsfähigkeit nahelegt, kann nach dem derzeit bescheinigten Sachverhalt keine Rede sein, zumal da auch die Verkaufsstellen für die Artikel beider Streitteile nicht ident sind, da man die einen bei Delikatessen- und Weinhändlern, die anderen in Apotheken und Drogerien erhält. Die Frage der Verwechslungsfähigkeit ist nicht vom Sachverständigen zu beantworten, sondern vom Gericht zu entscheiden, da es sich hiebei um eine rechtliche Beurteilung handelt, weshalb dem Umstand, daß nach dem vorgelegten Privatgutachten angeblich Verwechslungsgefahr bestehe, keine Bedeutung zukommt. Der Unterlassungsanspruch der gefährdeten Partei, soweit er auf Paragraph 9, Absatz 3, UWG. gestützt wird, ist daher nicht bescheinigt, da eine Verwechslungsgefahr nicht glaubhaft gemacht wurde.
Aber auch ein Tatbestand nach § 1 UWG. ist nicht bescheinigt. Die Verwendung eines von einem anderen verwendeten Zeichens für einen andersartigen Betrieb ist, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, in der Regel jedermann gestattet; das österreichische Recht kennt bisher, so wenig wie das französische Recht, einen Rechtsschutz notorisch bekannter Marken, der über den Schutz hinausgeht, den das Pariser Abkommen vorsieht.Aber auch ein Tatbestand nach Paragraph eins, UWG. ist nicht bescheinigt. Die Verwendung eines von einem anderen verwendeten Zeichens für einen andersartigen Betrieb ist, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, in der Regel jedermann gestattet; das österreichische Recht kennt bisher, so wenig wie das französische Recht, einen Rechtsschutz notorisch bekannter Marken, der über den Schutz hinausgeht, den das Pariser Abkommen vorsieht.
Anders ist die Sachlage nur dann, wenn zu der Verwendung gleichartiger Zeichen in nicht verwechselbarer Weise noch ein besonderes Moment hinzutritt, welches z. B. die notorisch bekannte Marke herabzusetzen oder lächerlich zu machen geeignet wäre. Wenn z. B. der Slogan "Du fühlst dich wohl" für die Liköre der Antragsgegnerin notorisch bekannt wäre, so müßte man wohl sagen, daß durch die Verwendung dieses Slogans für ein Abführmittel die Werbekraft der Weinmarke wesentlich beeinträchtigt wird, wenn man beim Hören dieses Slogans an ein Abführmittel erinnert wird. Umgekehrt kann man das aber nicht behaupten. Nimmt ein Likörfabrikant es auf sich, eine Marke einzuführen, die Erinnerungen an die Darmtätigkeit erweckt, so wird dadurch die Werbewirkung der gegnerischen Marke nicht beeinträchtigt, oder, richtiger gesagt, nicht mehr als dies überhaupt durch die Verwendung einer notorischen Marke über ihr Schutzgebiet hinaus der Fall ist. Man kann niemanden hindern, seine Strümpfe als "Opel"" oder "Mercedes" zu bezeichnen, weil "Opel" und "Mercedes" notorisch Automobilmarken sind, und ebenso steht es frei, Arzneimarken für alkoholische Getränke zu verwenden. Das folgt aus dem Mangel eines allgemeinen Schutzes notorisch bekannter Marken und der grundsätzlichen Beschränkung des Schutzes auf ähnliche, verwechslungsfähige Zeichen.