Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und Widerbeklagte (im folgenden kurz: Klägerin) und der Beklagte und Widerkläger (im folgenden kurz: Beklagter) beantragten in Klage und Widerklage jeweils die Scheidung der Ehe wegen schwerer Eheverfehlungen des anderen Teils. Die Klägerin begehrte überdies einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 4.000 S. Das Erstgericht sprach die Scheidung aus beiderseitigem Verschulden aus und verurteilte den Beklagten zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von 3.000 S. Die Abweisung des Unterhaltsmehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin geschieden und das gesamte Unterhaltsbegehren abgewiesen wurde. Beide Vorinstanzen gingen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Die Streitteile haben am 24. April 1982 die Ehe geschlossen. Ihrer Ehe entstammen die Kinder Andreas, geboren 24. Dezember 1982, und Birgit, geboren 30. Juni 1986. Die Klägerin brachte in den ehelichen Haushalt ihr uneheliches Kind Thomas, geboren 21. Mai 1979 mit. Im ehelichen Haushalt lebten auch die Mutter, bis vor einigen Jahren auch der Vater und eine Tante des Beklagten. Zur Zeit der Eheschließung betrieb der Beklagte eine Landwirtschaft mit 25 Stück Vieh. Im Jahr 1985 nahm der Beklagte im Einverständnis mit der Klägerin einen Posten als Arbeiter in einer Klinik an und reduzierte den Viehstand auf fünf Milchkühe, zwei bis drei Stück Jungvieh und einige Schweine und Hühner. Der Betrieb ist voll mechanisiert, eine Melkmaschine ist vorhanden. Seit dem Jahr 1985 verrichtete die Klägerin alle Arbeiten in der Landwirtschaft. Sie bediente auch die Melkmaschine und besorgte das Ausmisten des Stalles. Wenn der Beklagte in der Klinik Dienst zu versehen hatte, half seine Mutter bei den Stallarbeiten. Wenn der Beklagte daheim war, machte er die Stallarbeiten allein. Die Feldarbeiten wurden nur erledigt, wenn der Beklagte zu Hause war. Nach Ansicht des Beklagten war die Klägerin infolge der Ausrüstung des Betriebes mit modernen Maschinen durch die landwirtschaftlichen Arbeiten nicht übermäßig belastet. Er ist von trockener Art und mit Lob und Anerkennung zurückhaltend. Von den Vorzügen der Klägerin redete er wenig, eher neigte er dazu, sie zu kritisieren. Ihre Arbeit hat er nie anerkannt, sondern ihre Leistungen als unbedeutend heruntergesetzt, worunter die Klägerin sehr litt. Bei der Kindererziehung warf er ihr vor, sie sei gegen die ehelichen Kinder strenger als mit ihrem unehelichen Kind. Im sexuellen Bereich vertrat der Beklagte die Ansicht, daß ihm ein Anspruch auf Hingabe zustehe und daß sich die Klägerin nicht verweigern dürfe, auch wenn sie müde sei, die Regel habe oder einen Verkehr nicht wünsche oder wenn er unter Alkoholeinfluß stand. Wenn er gereizt war, hielt er nicht mit Beschimpfungen zurück. Er vertrug keine Kritik und erwiderte diese mit Grobheiten. Gelegentlich drohte er der Klägerin mit Ohrfeigen, was aber nicht sehr ernst zu nehmen war, weil er sie nie mißhandelt hat.
Die Klägerin hat ihren Eltern gegenüber geklagt, daß der Beklagte unverständig sei und sie beschimpfe und bedrohe. Sie war dem Streß des Alltags und des in einem landwirtschaftlichen Betrieb eingebundenen Familienlebens nicht gewachsen. Die provozierte den Beklagten, indem sie sich gehen ließ und ihr Äußeres vernachlässigte, und reagierte auf Vorhalte des Beklagten gereizt. Zu einer Aussprache waren beide Teile weder fähig noch willens. Die Streitteile lebten vielmehr nebeneinander her und ihre Ehe wurde zunehmend entfremdet.
Schon einige Zeit vor dem 16. November 1987 reifte bei der Klägerin der Entschluß, die Ehegemeinschaft zu verlassen. Im November 1987 verbrachte die Mutter des Beklagten einen Erholungsurlaub, die Klägerin bat ihre Mutter, während dieser Zeit zu den Streitteilen zu kommen. Der Beklagte war damit zwar nicht einverstanden, unternahm aber gegen die Anwesenheit der Mutter der Klägerin zunächst nichts. Wenige Tage vor dem 15. November 1987 traf die Klägerin eine Schwägerin und sagte zu ihr, als die Rede auf den Urlaub der Mutter des Beklagten kam, daß sie sich nun auch einen Urlaub verschaffen werde, es gehe doch nicht.
Am 15. November 1987 kam der Beklagte um 19,30 Uhr vom Dienst nach Hause. Es fiel ihm auf, daß die Klägerin ungepflegt aussah und schon längere Zeit die Haare nicht gewaschen hatte. Er fragte sie in herrischem Ton, was sie heute für einen Kopf auf habe, und bemängelte, daß sie sich wenig für ihn herrichte. Die Klägerin reagierte gereizt und sagte, sie habe den ganzen Tag gearbeitet; es sei ihre Sache, wie sie ihren Kopf herrichte, das gehe den Beklagten nichts an. Der Beklagte verließ daraufhin zornig das Haus und kam nach einem Gasthausbesuch erst gegen 22 Uhr bis 23,30 Uhr zurück. Als er sich eben hinlegen wollte oder schon lag, wollte die Mutter der Klägerin mit ihm reden und hielt ihm die gemachte Äußerung und die große Arbeitsbelastung der Klägerin vor. Der Beklagte sagte schließlich, die Mutter der Klägerin solle verschwinden, er habe sie nicht herbestellt. Sie habe hier nichts verloren. Als die Klägerin hinzukam, sagte er auch zu ihr, sie solle verschwinden, er brauche beide (die Klägerin und ihre Mutter) nicht. Er werde bald einmal eine andere Frau haben. Eine ernsthafte Aufforderung, ihn zu verlassen, war dies nicht, sondern nur eine unüberlegte Unmutsäußerung. die Klägerin sagte darauf zum Beklagten, sie werde ihn am nächsten Tag mit den Kindern verlassen, sie lasse sich nicht hinauswerfen.
Tatsächlich derließ die Klägerin den Beklagten mit den Kindern am 16. November 1987, zog zu ihren Eltern und kehrte nicht mehr in den ehelichen Haushalt zurück. Einmal versuchte der Beklagte mit einer Schwester der Klägerin ins Gespräch zu kommen, diese wollte sich aber nicht einmischen. Als die Klägerin etwa drei Wochen nach ihrem Auszug die Kinderkleider holte, wollte sie mit dem Beklagten sprechen, der gerade im Stall arbeitete; der Beklagte lehnte es aber ab, seine Arbeit zu unterbrechen, oder meinte, man könne auch im Stall über alles reden.
Zusätzlich zu diesen schon vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht voll übernommenen Feststellungen traf das Berufungsgericht noch folgende weitere Tatsachenfeststellungen:
Der Grund für die Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Streitteilen waren im wesentlichen die Landwirtschaft des Beklagten und die damit für die Klägerin neben der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder verbundenen Belastungen. Die aus einer nichtbäuerlichen Familie stammende Klägerin fühlte sich durch die Arbeiten in der Landwirtschaft überfordert. Sie drängte den Beklagten immer wieder, den Viehstand noch weiter einzuschränken oder die Landwirtschaft ganz aufzugeben. Diesem Wunsch trat aber der Beklagte stets klar entgegen und zeigte auch keine Gesprächsbereitschaft. Ein völliges Auflassen der Landwirtschaft kam auch deshalb für ihn nicht in Frage, weil er den Betrieb seinen Kindern erhalten wollte. Weitere konkrete Anlässe für erhebliche Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, bei denen der Beklagte die Meinung der Klägerin nicht gelten ließ und sich zu den schon vom Erstgericht festgestellten Verhaltensweisen hinreißen ließ, können nicht festgestellt werden.
Auf Grund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes war dieses der Ansicht, daß beide Teile Eheverfehlungen begangen hätten, ohne daß das Verschulden des einen Teiles überwiege. Das Berufungsgericht gelangte hingegen auf Grund der etwas erweiterten Tatsachengrundlage zum Ergebnis, daß das überwiegende Verschulden bei der Klägerin liege. - Auf das Unterhaltsbegehren und die dazu in der Berufung des Beklagten vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte ging das Berufungsgericht auf Grund seiner Rechtsansicht zur Verschuldensfrage nicht ein. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes war auch die Kostenrüge des Beklagten gegenstandslos.