Nach dem Datum der Entscheidung des Rekursgerichtes sind die Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußStrG idF vor WGN 1989 anzuwenden (Art XLI Z 5 WGN 1989).Nach dem Datum der Entscheidung des Rekursgerichtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 16 AußStrG in der Fassung vor WGN 1989 anzuwenden (Art XLI Ziffer 5, WGN 1989).
Beide Rekurse sind insoweit berechtigt, als eine abschließende Entscheidung über die Enthebung des bisherigen Sachwalters und die dann allenfalls erforderliche Bestellung eines anderen Sachwalters noch nicht erfolgen kann. Die Erkrankung der Betroffenen geht mit einer auf fehlende Einsicht zurückzuführenden Ablehnung jeder Medikation und wahnhafter Wirklichkeitsinterpretation einher. Es wird nicht leicht möglich sein, daß sie stets mit dem Sachwalter einsichtig zu ihrem Besten zusammenarbeitet. Die wechselnde Einstellung gegenüber dem ihr bestellten Sachwalter ist wohl Ausfluß ihrer psychischen Krankheit. Sie allein würde keinen ausreichenden Grund abgeben, den bisherigen Sachwalter abzuberufen. Es ergibt sich aber, daß die Betroffene ihre Versuche, den bisherigen Sachwalter zu belangen, nicht endgültig aufgab und immer noch durch ihren Kollisionskurator die Genehmigung der Klagsführung gegen den bisherigen Sachwalter betreibt. Daß sie den neu bestellten Sachwalter noch mehr ablehnt, ändert nichts daran, daß die gegen den bisherigen Sachwalter erhobenen Vorwürfe wie die Einbringung von Schadenersatzklagen objektiv geeignet sind, die erforderliche Bemühung des Sachwalters um das Wohl der Betroffenen in Frage zu stellen, und es zweckmäßig erscheinen lassen, einen anderen Sachwalter zu bestellen. Der bisherige Sachwalter gerät in eine Interessenkollision, wenn er sich einerseits unbefangen für die Betroffene einsetzen soll, andererseits ihre Angriffe und Klagsführungen, selbst wenn dafür ein Widerstreitsachwalter bestellt ist, abwehren muß. Die Gründe, aus denen der Sachwalter zu entlassen ist (§ 282 und § 254 ABGB), sind im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt. Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn die Beibehaltung dem Interesse des Betroffenen abträglich wäre (SZ 32/84; NZ 1969, 154 ua). Dies kann angenommen werden, wenn die Betroffene nicht nur wegen der ihr fehlenden Krankheitseinsicht meint, der Sachwalter vertrete sie in den von ihm zu besorgenden Angelegenheiten ungenügend, sondern wenn sie Schadenersatzansprüche gegen den bisherigen Beistand gerichtlich geltend zu machen versucht und dieser sich deshalb auch befangen fühlt.Beide Rekurse sind insoweit berechtigt, als eine abschließende Entscheidung über die Enthebung des bisherigen Sachwalters und die dann allenfalls erforderliche Bestellung eines anderen Sachwalters noch nicht erfolgen kann. Die Erkrankung der Betroffenen geht mit einer auf fehlende Einsicht zurückzuführenden Ablehnung jeder Medikation und wahnhafter Wirklichkeitsinterpretation einher. Es wird nicht leicht möglich sein, daß sie stets mit dem Sachwalter einsichtig zu ihrem Besten zusammenarbeitet. Die wechselnde Einstellung gegenüber dem ihr bestellten Sachwalter ist wohl Ausfluß ihrer psychischen Krankheit. Sie allein würde keinen ausreichenden Grund abgeben, den bisherigen Sachwalter abzuberufen. Es ergibt sich aber, daß die Betroffene ihre Versuche, den bisherigen Sachwalter zu belangen, nicht endgültig aufgab und immer noch durch ihren Kollisionskurator die Genehmigung der Klagsführung gegen den bisherigen Sachwalter betreibt. Daß sie den neu bestellten Sachwalter noch mehr ablehnt, ändert nichts daran, daß die gegen den bisherigen Sachwalter erhobenen Vorwürfe wie die Einbringung von Schadenersatzklagen objektiv geeignet sind, die erforderliche Bemühung des Sachwalters um das Wohl der Betroffenen in Frage zu stellen, und es zweckmäßig erscheinen lassen, einen anderen Sachwalter zu bestellen. Der bisherige Sachwalter gerät in eine Interessenkollision, wenn er sich einerseits unbefangen für die Betroffene einsetzen soll, andererseits ihre Angriffe und Klagsführungen, selbst wenn dafür ein Widerstreitsachwalter bestellt ist, abwehren muß. Die Gründe, aus denen der Sachwalter zu entlassen ist (Paragraph 282 und Paragraph 254, ABGB), sind im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt. Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn die Beibehaltung dem Interesse des Betroffenen abträglich wäre (SZ 32/84; NZ 1969, 154 ua). Dies kann angenommen werden, wenn die Betroffene nicht nur wegen der ihr fehlenden Krankheitseinsicht meint, der Sachwalter vertrete sie in den von ihm zu besorgenden Angelegenheiten ungenügend, sondern wenn sie Schadenersatzansprüche gegen den bisherigen Beistand gerichtlich geltend zu machen versucht und dieser sich deshalb auch befangen fühlt.
Die Annahme des Rekursgerichtes, die Betroffene werde künftig mit dem bisherigen Sachwalter gedeihlich zusammenarbeiten, ist daher nicht begründet. Da aber, solange es nicht zu einer Beendigung der Sachwalterschaft kommt, die Bestellung des neuen Sachwalters an die Enthebung des bisherigen Sachwalters anschließen soll und es nach der Lage der Sache geboten erscheint, eine rechtskundige Person iSd § 281 Abs 3 ABGB zum Sachwalter zu bestellen, weil die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (macht sie doch nun nach ihrer Entlassung wieder Ansprüche gegen den früheren Dienstgeber geltend und will sie auch gegen den bisherigen Sachwalter Klage erheben), ist es nicht vermeidbar, dem Erstgericht die neue Beschlußfassung aufzutragen, weil auch gegen die vom Verein namhaft gemachte Person Bedenken vorliegen. Die Betroffene bekämpft den rekursgerichtlichen Beschluß im vollem Umfang. Wenn sie damit die Aufhebung der Anordnung der Überweisung des Sparbuchguthabens als nichtig anficht, fehlt ihr das zur Berechtigung zum Rekurs vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis, denn diese Beschlußfassung erfolgte in Stattgebung ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 16.August 1989. Im übrigen hat das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum den Rekurs gegen die Anfrage beim Verein für Sachwalterschaft mangels Beeinträchtigung der Rechtssphäre und die verspäteten, inhaltsleeren wiederholten Rekurse gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 16.August 1989 zurückgewiesen.Die Annahme des Rekursgerichtes, die Betroffene werde künftig mit dem bisherigen Sachwalter gedeihlich zusammenarbeiten, ist daher nicht begründet. Da aber, solange es nicht zu einer Beendigung der Sachwalterschaft kommt, die Bestellung des neuen Sachwalters an die Enthebung des bisherigen Sachwalters anschließen soll und es nach der Lage der Sache geboten erscheint, eine rechtskundige Person iSd Paragraph 281, Absatz 3, ABGB zum Sachwalter zu bestellen, weil die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (macht sie doch nun nach ihrer Entlassung wieder Ansprüche gegen den früheren Dienstgeber geltend und will sie auch gegen den bisherigen Sachwalter Klage erheben), ist es nicht vermeidbar, dem Erstgericht die neue Beschlußfassung aufzutragen, weil auch gegen die vom Verein namhaft gemachte Person Bedenken vorliegen. Die Betroffene bekämpft den rekursgerichtlichen Beschluß im vollem Umfang. Wenn sie damit die Aufhebung der Anordnung der Überweisung des Sparbuchguthabens als nichtig anficht, fehlt ihr das zur Berechtigung zum Rekurs vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis, denn diese Beschlußfassung erfolgte in Stattgebung ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 16.August 1989. Im übrigen hat das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum den Rekurs gegen die Anfrage beim Verein für Sachwalterschaft mangels Beeinträchtigung der Rechtssphäre und die verspäteten, inhaltsleeren wiederholten Rekurse gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 16.August 1989 zurückgewiesen.