Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 565/55×

Entscheidung 3 Ob 565/55

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob565/55

Entscheidungsdatum

30.11.1955

Norm

ABGB §549
Außerstreitgesetz §129

Kopf

SZ 28/253

Spruch

Bestattungskosten eines erblosen Erblassers sind vom Verlassenschaftskurator im Rahmen des Paragraph 549, ABGB. festzusetzen und zu berichtigen.

Entscheidung vom 30. November 1955, 3 Ob 565/55.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Laa a. d. Thaya; römisch zwei. Instanz:

Kreisgericht Korneuburg.

Text

Der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Laa a. d. Thaya bestellte Verlassenschaftskurator Dr. Paul St. hat den Antrag gestellt, zur Anschaffung eines einfachen Grabkreuzes, zur Erhaltung des Grabes für die Dauer von zehn Jahren und für ein Messestipendium einen Betrag von insgesamt 1500 S dem Bürgermeister von P. zur Verfügung zu stellen. Die Finanzprokuratur hat als Vertreterin des Staates, dem der Nachlaß als erblos anheimfällt, der Verwendung eines Betrages von 500 S, allfällig eines nicht wesentlich höheren Betrages, für diese Zwecke zugestimmt, nicht aber der Verwendung eines Betrages, von 1500 S.

Das Erstgericht hat mit seinem Beschluß vom 6. September 1955 angeordnet, daß für die Anschaffung eines einfachen Grabkreuzes, zur Instandhaltung des Grabes und zum Lesen von heiligen Messen durch 10 Jahre der Gemeinde P. ein Betrag von 1500 S zur Verfügung zu stellen sei.

Das Rekursgericht hat den Betrag auf 800 S herabgesetzt.

Der Oberste Gerichtshof hat infolge Revisionsrekurses des Verlassenschaftskurators den erstrichterlichen Beschluß wiederhergestellt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators ist begrundet. Es gehört in den Bereich der verwaltenden Tätigkeit des Verlassenschaftskurators, auch für die ortsübliche Bestattung der ohne Hinterlassung von Erben Verstorbenen, für die Ausschmückung des Grabes mit einem Gedächtniszeichen, für die Erhaltung des Grabes durch eine angemessene Zeit und für die dem Landesbrauch entsprechenden Messestipendien zu sorgen. Dies ergibt sich aus Paragraph 129, AußStrG., nach welcher Bestimmung das Heimfallärar erst erhält, was nach Befriedigung der Legatare erübrigt. Die Begräbniskosten gehen im Konkurse (Paragraph 51, KO.) den Legatsforderungen vor. Sie sind daher auch außerhalb des Konkurses vom Verlassenschaftskurator im Rahmen des Paragraph 549, ABGB. festzusetzen und zu berichtigen.

Was das Ausmaß anlangt, das sich nach Paragraph 549, ABGB. bestimmt, so erscheint der vom Verlassenschaftskurator veranschlagte Betrag von 1500 S keineswegs überhöht, wenn der zu deckende Aufwand in Betracht gezogen wird; es war daher in diesem Belange der erstrichterliche Beschluß wiederherzustellen.

Anmerkung

Z28253

Schlagworte

Bestattungskosten, Heimfallsrecht des Staates, Erblose Verlassenschaft, Bestattungskosten, Heimfallsrecht Bestattungskosten, Verlassenschaft, erblose, Bestattungskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0030OB00565.55.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19551130_OGH0002_0030OB00565_5500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung