Entscheidungsgründe:
Die am * 1976 verstorbene Tante der Streitteile J* S* setzte in dem am 10. Juni 1976 errichteten Testament den Beklagten als Erben ein. Im Punkt IV dieser letztwilligen Anordnung vermachte die Erblasserin „das vorhandene Bargeld, Sparguthaben“ und ihren Schmuck zu gleichen Teilen ihren sechs Neffen und Nichten und verfügte, daß der Beklagte die Aufteilung nach seinem Gutdünken vorzunehmen habe. Zu dem dem Beklagten eingeantworteten Nachlaß gehören ua Schmuck, ein Guthaben von S 3.951,13 auf einem Girokonto bei der Kärntner Sparkasse, ein Guthaben von S 86.555,92 auf dem Pensionskonto bei demselben Kreditinstitut, ein Sparbuch mit einer Einlage von S 91.849,58 und 80 mit 8,5 / 6,75 % verzinsliche Kärntner Pfandbriefe der Kärntner Landeshypothekenanstalt mit einem Nennwert von je S 1.000,--. Den Erlös des Schmuckes und das Realisat des Sparbuches teilte der Beklagte unter den Vermächtnisnehmern auf.Die am * 1976 verstorbene Tante der Streitteile J* S* setzte in dem am 10. Juni 1976 errichteten Testament den Beklagten als Erben ein. Im Punkt römisch vier dieser letztwilligen Anordnung vermachte die Erblasserin „das vorhandene Bargeld, Sparguthaben“ und ihren Schmuck zu gleichen Teilen ihren sechs Neffen und Nichten und verfügte, daß der Beklagte die Aufteilung nach seinem Gutdünken vorzunehmen habe. Zu dem dem Beklagten eingeantworteten Nachlaß gehören ua Schmuck, ein Guthaben von S 3.951,13 auf einem Girokonto bei der Kärntner Sparkasse, ein Guthaben von S 86.555,92 auf dem Pensionskonto bei demselben Kreditinstitut, ein Sparbuch mit einer Einlage von S 91.849,58 und 80 mit 8,5 / 6,75 % verzinsliche Kärntner Pfandbriefe der Kärntner Landeshypothekenanstalt mit einem Nennwert von je S 1.000,--. Den Erlös des Schmuckes und das Realisat des Sparbuches teilte der Beklagte unter den Vermächtnisnehmern auf.
Die Klägerin begehrte mit der Behauptung, daß die fest verzinslichen Pfandbriefe den Sparguthaben und die Guthaben auf den Girokonten dem Bargeld zuzurechnen seien, nach Klagsausdehnung zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe von 8,5 / 6,75%-igen Kärntner Pfandbriefen im Nominalwert von S 13.000,-- und die Zahlung von S 15.419,50 samt Nebengebühren (AS 16 f). Sie brachte vor, der Beklagte habe bei der Verlassenschaftsabhandlung anerkannt, daß die Guthaben auf den Girokonten unter den Vermächtnisnehmern aufzuteilen seien. Der Anteil der Klägerin an diesen Guthaben betrage S 15.086,50, jener an den Pfandbriefen wertmäßig S 13.333,--, wovon mangels Teilbarkeit der Pfandbriefe S 333,-- in barem zu bezahlen seien.
Der Beklagte bestritt den Klagsanspruch und wendete ein, daß nach dem Willen der Erblasserin lediglich das Guthaben auf dem Sparbuch unter den Legataren aufzuteilen gewesen sei, nicht aber die Pfandbriefe und die Giroguthaben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:
Während der Beklagte zur Erblasserin bis zu deren Ableben ein gutes Verhältnis hatte und sich um sie kümmerte, hatten seine Geschwister nur anfangs einen guten Kontakt zu ihrer Tante, kümmerten sich aber zuletzt nicht um die Verwandtschaft und verärgerten die Erblasserin teilweise. J* S* bevorzugte von Anfang an den Beklagten als Erstgeborenen ihres Bruders. Sie schenkte dem Beklagten den Gegenwert eines Grundstückes. Während ihres Spitalsaufenthaltes teilte sie dem Beklagten sinngemäß mit, daß sie ihm ihr gesamtes Vermögen hinterlassen wolle und er nur ein vorhandenes Sparbuch sowie den Schmuck aufteilen solle; sie werde nach ihrer Genesung beim Notar ein Testament errichten. Sie äußerte sich auch, daß sie für den Beklagten noch eine Überraschung habe. Anläßlich eines Besuches teilte sie dem Beklagten unter vier Augen mit, daß es sich dabei um Pfandbriefe handle, von denen niemand etwas wisse. Weil der Beklagte äußerte, die Wohnung im Hause * nicht zu benötigen, änderte die Erblasserin ihre Absicht, auch ihren Anteil an dem Haus dem Beklagten zu vererben, zugunsten ihres Stiefsohnes G* S*. Am 10. Juni 1976 errichtete die Erblasserin in einer Notariatskanzlei in K* ihr Testament. Es war ihr auf Grund der erteilten Belehrung bekannt, daß alle Gegenstände, über die sie nicht verfügte, dem Erben zufielen. Die Erblasserin begründete ihren letzten Willen nicht näher. Sie verfügte ausdrücklich nur die Aufteilung des Bargeldes und ihres Sparguthabens zugunsten ihrer 6 Neffen und Nichten. Bei der Verlassenschaftsabhandlung am 7. Jänner 1977, an der auch die Vermächtnisnehmer teilnahmen, gab der Verhandlungsleiter, Notarsubstitut Dr. Lindner, den Stand der Girokonten, des Sparguthabens und den Wert der Pfandbriefe bekannt. Eine Aufteilung dieser sofort realisierbaren Werte von zusammen ungefähr S 260.000,-- auf die sechs Geschwister hätte für jeden einen Betrag von rund S 45.000,-- ergeben. Der Beklagte war damit nicht einverstanden; er äußerte, daß es der Wille der Erblasserin gewesen sei, die Pfandbriefe ihm allein zu überlassen. Dr. Lindner kam hierauf zu einer Summe von S 180.000,--, wovon auf jeden Vermächtnisnehmer са. S 30.000,-- entfallen wären. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, daß die Guthaben auf dem Giro- und auf dem Pensionskonto kein Bargeld seien. Eine Einigung über diese Werte kam nicht zustande. Der Beklagte anerkannte lediglich die Aufteilung des Sparguthabens, des Bargeldes und des Schmuckes. Das Ergebnis der Verhandlung wurde schriftlich festgehalten und von allen 6 Geschwistern unterfertigt. Die Formulierung „der Sparguthaben“ beruht auf einem Hör- und Tippfehler; sie sollte richtig lauten; „des Sparguthabens“. Unter Bargeld wird im strengen Sinn lediglich Papier- und Münzgeld verstanden. Giralgeld ist bargeldähnlich, kommt in seiner wirtschaftlichen Funktion dem Bargeld immer näher, ist aber damit nicht ident. Wertpapiere sind weder Bargeld noch Sparguthaben. J* S* war stets eine konsequente Gegnerin von Banküberweisungen und bevorzugte es, Geldgeschäfte bar abzuwickeln.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Beklagte weder zur Herausgabe der Pfandbriefe noch zur Aufteilung der Girokonten verpflichtet sei. Die Erblasserin habe mit der im Testament gebrauchten Formulierung zum Ausdruck bringen wollen, daß sie nur die Aufteilung ihrer am Todestag vorhandenen Barschaft, ihres einzigen Sparbuches und des Schmuckes wünsche. Da sie über die Pfandbriefe nicht verfügt habe, fielen diese dem Beklagten als Erben zu. Ihre Guthaben auf den beiden Girokonten seien Buchgeld und daher weder Bargeld noch Sparguthaben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise dahin Folge, daß es den Beklagten zur Zahlung von S 15.086,50 samt 0,75 % Zinsen vom 25. September 1976 bis 31. Jänner 1977 und 4 % Zinsen seit 1. Februar 1977 verurteilte. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung mit Ausnahme der als unerheblich angesehenen Feststellungen, daß sich die Geschwister des Beklagten relativ wenig um die Verwandtschaft kümmerten und die Erblasserin verärgerten, daß die Erblasserin gegenüber dem Beklagten äußerte, für ihn noch eine Überraschung zu haben und ihm später mitteilte, es handle sich dabei um Pfandbriefe, sowie der Feststellung, die Erblasserin hätte ihren Stiefsohn mit einem Hausanteil bedacht, weil der Beklagte erklärt habe, an der in diesem Haus befindlichen Wohnung nicht interessiert zu sein.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß die im Testament gebrauchten Worte gemäß § 655 ABGB in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen werden müßten, da die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen diesfalls nicht zum Tragen kämen. Obwohl die Parteien den Beweis dafür, daß die Erblasserin mit den gebrauchten Ausdrücken einen ihr eigenen Sinn zu verbinden gewohnt sei, nicht einmal angetreten hätten, sei letztlich der Wille der Erblasserin zu erforschen und dabei die von ihr verwendeten Worte nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch (nach der allgemeinen Gewohnheit) zu verstehen. Girokonten dienten zur Abwicklung aller baren und unbaren Geldgeschäfte, die Guthaben auf solchen Konten seien sogenannte täglich fällige Gelder. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch seien unter dem „vorhandenen Bargeld“ auch die Guthaben auf dem Girokonto zu verstehen, zumal Bargeld im Sinne von Münzen und Bargeld im Nachlaß gar nicht vorhanden gewesen sei. Es sei heute allgemein üblich, daß solche Guthaben die Stelle des baren Geldes vertreten und als Bargeld angesehen werden. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte seien auch die Guthaben auf den Girokonten dem von der Erblasserin gebrauchten Begriff „Bargeld“ zu unterstellen.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß die im Testament gebrauchten Worte gemäß Paragraph 655, ABGB in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen werden müßten, da die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen diesfalls nicht zum Tragen kämen. Obwohl die Parteien den Beweis dafür, daß die Erblasserin mit den gebrauchten Ausdrücken einen ihr eigenen Sinn zu verbinden gewohnt sei, nicht einmal angetreten hätten, sei letztlich der Wille der Erblasserin zu erforschen und dabei die von ihr verwendeten Worte nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch (nach der allgemeinen Gewohnheit) zu verstehen. Girokonten dienten zur Abwicklung aller baren und unbaren Geldgeschäfte, die Guthaben auf solchen Konten seien sogenannte täglich fällige Gelder. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch seien unter dem „vorhandenen Bargeld“ auch die Guthaben auf dem Girokonto zu verstehen, zumal Bargeld im Sinne von Münzen und Bargeld im Nachlaß gar nicht vorhanden gewesen sei. Es sei heute allgemein üblich, daß solche Guthaben die Stelle des baren Geldes vertreten und als Bargeld angesehen werden. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte seien auch die Guthaben auf den Girokonten dem von der Erblasserin gebrauchten Begriff „Bargeld“ zu unterstellen.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem stattgebenden Teil und im Kostenpunkt mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzuändern.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.