Begründung:
Am 5.4.1984 verstarb Otto Franz A, dessen gesetzliche Erben zu 1/2 seine Mutter Maria A und zu je 1/4 seine Geschwister Richard A und Erika C sind, welche auch jeweils bedingte Erbserklärungen abgaben.
Maria Margaretha B, die Lebensgefährtin des Erblassers, machte geltend, der Erblasser habe am 29.1.1984 vor 5 Zeugen ein mündliches Testament zu ihren Gunsten errichtet. Die unbeeidete Vernehmung der fünf Zeugen ergab, daß zwei Zeugen bestätigten, der Erblasser habe an einem bestimmten Tag geäußert, nach seinem Tode solle 'alles' seiner Lebensgefährtin gehören, während drei Zeugen angaben, er habe nur von 'allem, was in Wittau stehe', gesprochen. Daraufhin beantragte Maria Margaretha D, ihr hinsichtlich des ihr auf Grund mündlicher letztwilliger Verfügung zugedachten Legates, nämlich der Liegenschaft EZ 381 KG Wittau, eine Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG auszustellen.Maria Margaretha B, die Lebensgefährtin des Erblassers, machte geltend, der Erblasser habe am 29.1.1984 vor 5 Zeugen ein mündliches Testament zu ihren Gunsten errichtet. Die unbeeidete Vernehmung der fünf Zeugen ergab, daß zwei Zeugen bestätigten, der Erblasser habe an einem bestimmten Tag geäußert, nach seinem Tode solle 'alles' seiner Lebensgefährtin gehören, während drei Zeugen angaben, er habe nur von 'allem, was in Wittau stehe', gesprochen. Daraufhin beantragte Maria Margaretha D, ihr hinsichtlich des ihr auf Grund mündlicher letztwilliger Verfügung zugedachten Legates, nämlich der Liegenschaft EZ 381 KG Wittau, eine Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG auszustellen.
Die erbserklärten gesetzlichen Erben sprachen sich gegen die Ausstellung einer solchen Amtsbestätigung aus, wobei sie erklärten, die Gültigkeit der behaupteten letztwilligen Verfügung zu bestreiten. Das Erstgericht erließ trotzdem eine Amtsbestätigung im Sinne des Antrages der Maria Margaretha D. Es ging davon aus, daß der Erblasser am 29.1.1984 zu ihren Gunsten eine formell gültige mündliche letztwillige Verfügung getroffen habe, weshalb gemäß § 178 AußStrG die Bestätigung zu erteilen sei, daß zugunsten der Legatarin das Eigentum an der genannten Liegenschaft einverleibt werden könne. Eine Mitwirkung der Erben an diesem Vorgang sei nicht vorgesehen. Diese seien nur anzuhören und könnten unter Umständen einen Antrag auf Sicherstellung stellen, was sie nicht getan hätten. Daß die Erben die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung bestritten, sei im Außerstreitverfahren nicht zu berücksichtigen. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag der Lebensgefährtin des Erblassers abgewiesen wurde.Die erbserklärten gesetzlichen Erben sprachen sich gegen die Ausstellung einer solchen Amtsbestätigung aus, wobei sie erklärten, die Gültigkeit der behaupteten letztwilligen Verfügung zu bestreiten. Das Erstgericht erließ trotzdem eine Amtsbestätigung im Sinne des Antrages der Maria Margaretha D. Es ging davon aus, daß der Erblasser am 29.1.1984 zu ihren Gunsten eine formell gültige mündliche letztwillige Verfügung getroffen habe, weshalb gemäß Paragraph 178, AußStrG die Bestätigung zu erteilen sei, daß zugunsten der Legatarin das Eigentum an der genannten Liegenschaft einverleibt werden könne. Eine Mitwirkung der Erben an diesem Vorgang sei nicht vorgesehen. Diese seien nur anzuhören und könnten unter Umständen einen Antrag auf Sicherstellung stellen, was sie nicht getan hätten. Daß die Erben die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung bestritten, sei im Außerstreitverfahren nicht zu berücksichtigen. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag der Lebensgefährtin des Erblassers abgewiesen wurde.
Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, eine Bestätigung nach § 178 AußStrG könne zugunsten des Vermächtnisnehmers grundsätzlich zwar auch ohne Zustimmung der Erben erteilt werden, die Ausstellung habe aber zu unterbleiben, wenn die Erben die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung ernstlich bestritten. Solche bestrittene Legate müsse der Vermächtnisnehmer im Rechtsweg durchsetzen. Einer solchen Entscheidung im Rechtsweg dürfe durch eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG nicht vorgegriffen werden. Da im vorliegenden Fall eine ernstliche Bestreitung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung vorliege, müsse daher der Antrag der Lebensgefährtin abgewiesen werden.Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, eine Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG könne zugunsten des Vermächtnisnehmers grundsätzlich zwar auch ohne Zustimmung der Erben erteilt werden, die Ausstellung habe aber zu unterbleiben, wenn die Erben die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung ernstlich bestritten. Solche bestrittene Legate müsse der Vermächtnisnehmer im Rechtsweg durchsetzen. Einer solchen Entscheidung im Rechtsweg dürfe durch eine Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG nicht vorgegriffen werden. Da im vorliegenden Fall eine ernstliche Bestreitung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung vorliege, müsse daher der Antrag der Lebensgefährtin abgewiesen werden.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der Maria Margaretha B mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern oder ihn aufzuheben.
Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, daß § 178 AußStrG keinen Raum für eine Ermessensentscheidung lasse. Wenn vielmehr der entsprechende Antrag gestellt werde, müsse die Bestätigung ausgestellt werden. Nur wenn die Erben wirklich hinreichende Gründe für ihre Bestreitung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung vorgetragen hätten, sei die Ausstellung der Bestätigung nach der Rechtsprechung nicht zulässig. Die Erben hätten aber im vorliegenden Fall keine konkreten Umstände angeführt, weshalb die letztwillige Verfügung ungültig sein solle. Aus den Vernehmungen der Zeugen der letztwilligen Verfügung ergebe sich im übrigen deren Gültigkeit.Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, daß Paragraph 178, AußStrG keinen Raum für eine Ermessensentscheidung lasse. Wenn vielmehr der entsprechende Antrag gestellt werde, müsse die Bestätigung ausgestellt werden. Nur wenn die Erben wirklich hinreichende Gründe für ihre Bestreitung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung vorgetragen hätten, sei die Ausstellung der Bestätigung nach der Rechtsprechung nicht zulässig. Die Erben hätten aber im vorliegenden Fall keine konkreten Umstände angeführt, weshalb die letztwillige Verfügung ungültig sein solle. Aus den Vernehmungen der Zeugen der letztwilligen Verfügung ergebe sich im übrigen deren Gültigkeit.