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Entscheidung 3 Ob 565/92×

Entscheidung 3 Ob 565/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob565/92

Entscheidungsdatum

14.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder G*****, geboren am *****, A*****, geboren am *****, O*****, geboren am *****, und N*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt, als Rekursgericht vom 15. Juli 1992, GZ R 493/92-16, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 14. Mai 1992, GZ P 32/92-5, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Unterhalts von 1.400 S je Kind abgewiesen wird.

Text

Begründung:

Die Mutter stellte am 12. 5. 1992 den Antrag, den Vater ab 1. 1. 1992 bis auf weiteres zu Unterhaltsleistungen an die Kinder in der Höhe von 1.800 S (N*****), 2.100 S (A*****, O*****) und 2.500 S (G*****) monatlich zu verpflichten und den Kindern gemäß Paragraph 382 a, EO einen vorläufigen Unterhalt von je 1.400 S monatlich zu bewilligen. Die Ehe der Eltern sei aufrecht. Der (als Kaufmann bezeichnete) Vater komme jedoch seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern nicht nach.

Das Erstgericht trug dem Vater auf, den Kindern mit Wirkung ab 1. 1. 1992 bis zur Beendigung des anhängigen Unterhaltsverfahrens einen vorläufigen Unterhalt von 1.400 S monatlich je Kind zu bezahlen. Es nahm als bescheinigt an, dass der Vater nicht ausreichend für den Unterhalt der Kinder, für deren Unterhaltsanspruch ein Titel nicht bestehe, sorge. Gemäß Paragraph 382 a, EO sei dem Antrag ohne Antrag des Vaters in der Höhe des Grundbetrags der Familienbeihilfe Folge zu geben gewesen.

Das Rekursgericht wies den Antrag auf Zuerkennung eines vorläufigen Unterhalts für die Zeit vom 1. 1. 1992 bis 11. 5. 1992 ab; es bestätigte die Entscheidung hinsichtlich des Zeitraums ab dem 12. 5. 1992 und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nach der Rechtsprechung könne vorläufiger Unterhalt rückwirkend nicht zuerkannt werden. Im Übrigen entspreche der angefochtene Beschluss den Bestimmungen des Paragraph 382 a, EO.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.

Gemäß Paragraph 382 a, Absatz eins, EO ist ein Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts durch einen Elternteil, in dessen Haushalt der Minderjährige nicht betreut wird, zu bewilligen, wenn der Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist und ein Verfahren zur Bemessung des Unterhalts des Minderjährigen gegen den Elternteil anhängig ist oder zugleich anhängig gemacht wird.

Nach dem Vorbringen der Mutter in ihrem Antrag vom 12. 5. 1992 - das gemäß Paragraph 382 a, Absatz 4, EO für bescheinigt zu halten ist, soweit sich aus den Pflegschaftsakten, die den Minderjährigen betreffen, nichts anderes ergibt (dies ist hier der Fall) - ist nicht nur ihre Ehe mit dem Vater der Kinder aufrecht, sondern sie leben auch noch - ungeachtet einer bestehenden Scheidungsabsicht - gemeinsam. Dass Eltern und Kinder weiterhin im selben Haushalt leben, wird auch vom Vater (in seinem an die zweite Instanz gerichteten Rekurs) bestätigt. Die Gewährung von vorläufigem Unterhalt für einen Minderjährigen setzt aber nach der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung voraus, dass der Minderjährige nicht im Haushalt desjenigen Elternteils betreut wird, der zur vorläufigen Unterhaltsleistung verpflichtet werden soll.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines vorläufigen Unterhalts entsprechend dem Antrag der Mutter liegen daher schon aus diesem Grunde nicht vor, sodass dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.

Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die Entscheidung SZ 61/219 einzugehen, in der die Notwendigkeit der Behauptung eines dem geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden Sachverhalts - Tatsachen, die es gestatten, rechtlich zu beurteilen, ob und in welcher Höhe den Kindern ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zusteht, können dem Antrag der Mutter, wie der Vater im Revisionsrekurs zutreffend geltend macht, nicht entnommen werden - hervorgehoben wird.

Textnummer

E110671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00565.920.1014.000

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Dokumentnummer

JJT_19921014_OGH0002_0030OB00565_9200000_000