Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 382a Abs 1 EO ist ein Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts durch einen Elternteil, in dessen Haushalt der Minderjährige nicht betreut wird, zu bewilligen, wenn der Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist und ein Verfahren zur Bemessung des Unterhalts des Minderjährigen gegen den Elternteil anhängig ist oder zugleich anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 382 a, Absatz eins, EO ist ein Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts durch einen Elternteil, in dessen Haushalt der Minderjährige nicht betreut wird, zu bewilligen, wenn der Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist und ein Verfahren zur Bemessung des Unterhalts des Minderjährigen gegen den Elternteil anhängig ist oder zugleich anhängig gemacht wird.
Nach dem Vorbringen der Mutter in ihrem Antrag vom 12. 5. 1992 - das gemäß § 382a Abs 4 EO für bescheinigt zu halten ist, soweit sich aus den Pflegschaftsakten, die den Minderjährigen betreffen, nichts anderes ergibt (dies ist hier der Fall) - ist nicht nur ihre Ehe mit dem Vater der Kinder aufrecht, sondern sie leben auch noch - ungeachtet einer bestehenden Scheidungsabsicht - gemeinsam. Dass Eltern und Kinder weiterhin im selben Haushalt leben, wird auch vom Vater (in seinem an die zweite Instanz gerichteten Rekurs) bestätigt. Die Gewährung von vorläufigem Unterhalt für einen Minderjährigen setzt aber nach der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung voraus, dass der Minderjährige nicht im Haushalt desjenigen Elternteils betreut wird, der zur vorläufigen Unterhaltsleistung verpflichtet werden soll.Nach dem Vorbringen der Mutter in ihrem Antrag vom 12. 5. 1992 - das gemäß Paragraph 382 a, Absatz 4, EO für bescheinigt zu halten ist, soweit sich aus den Pflegschaftsakten, die den Minderjährigen betreffen, nichts anderes ergibt (dies ist hier der Fall) - ist nicht nur ihre Ehe mit dem Vater der Kinder aufrecht, sondern sie leben auch noch - ungeachtet einer bestehenden Scheidungsabsicht - gemeinsam. Dass Eltern und Kinder weiterhin im selben Haushalt leben, wird auch vom Vater (in seinem an die zweite Instanz gerichteten Rekurs) bestätigt. Die Gewährung von vorläufigem Unterhalt für einen Minderjährigen setzt aber nach der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung voraus, dass der Minderjährige nicht im Haushalt desjenigen Elternteils betreut wird, der zur vorläufigen Unterhaltsleistung verpflichtet werden soll.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines vorläufigen Unterhalts entsprechend dem Antrag der Mutter liegen daher schon aus diesem Grunde nicht vor, sodass dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.
Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die Entscheidung SZ 61/219 einzugehen, in der die Notwendigkeit der Behauptung eines dem geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden Sachverhalts - Tatsachen, die es gestatten, rechtlich zu beurteilen, ob und in welcher Höhe den Kindern ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zusteht, können dem Antrag der Mutter, wie der Vater im Revisionsrekurs zutreffend geltend macht, nicht entnommen werden - hervorgehoben wird.