Die Vorinstanzen waren der Auffassung, daß zwar die Bestimmung des § 30 Abs 2 ZPO grundsätzlich auch im Außerstreitverfahren angewendet werden könne. Die gemäß § 1008 ABGB für die Abgabe einer Erbserklärung nötige Spezialvollmacht könne jedoch nicht durch eine bloße Berufung auf die erteilte Vollmacht nachgewiesen werden. Der Revisionsrekurs der Erbin ist berechtigt.Die Vorinstanzen waren der Auffassung, daß zwar die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO grundsätzlich auch im Außerstreitverfahren angewendet werden könne. Die gemäß Paragraph 1008, ABGB für die Abgabe einer Erbserklärung nötige Spezialvollmacht könne jedoch nicht durch eine bloße Berufung auf die erteilte Vollmacht nachgewiesen werden. Der Revisionsrekurs der Erbin ist berechtigt.
Der erkennende Senat schließt sich der in JBl 1987, 258 (= 8 Ob 588/86) vertretenen Auffassung an, daß auch im Außerstreitverfahren die Berufung des einschreitenden Rechtsanwalts oder Notars auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. § 30 Abs 2 ZPO ist analog anzuwenden (Petrasch ÖJZ 1985, 259).Der erkennende Senat schließt sich der in JBl 1987, 258 (= 8 Ob 588/86) vertretenen Auffassung an, daß auch im Außerstreitverfahren die Berufung des einschreitenden Rechtsanwalts oder Notars auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Paragraph 30, Absatz 2, ZPO ist analog anzuwenden (Petrasch ÖJZ 1985, 259).
Es ist zwar richtig, daß gemäß § 1008 ABGB die unbedingte Annahme einer Erbschaft die besondere auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht erfordert. Das ändert aber nichts daran, daß der einschreitende Rechtsanwalt oder Notar sich im Sinne des § 30 Abs 2 ZPO auch auf eine ihm erteilte solche besondere Vollmacht berufen kann. Die bisherige Erklärung des Notars wäre daher unzureichend, es müßte vielmehr ausdrücklich gesagt werden, daß eine besondere Vollmacht für die Abgabe der Erbserklärung in dieser ganz besonderen Verlassenschaftssache erteilt worden sei, aber eine solche besondere Vollmacht muß nicht vorgelegt werden, sondern es genügt, wenn sich der Notar auf sie beruft. Da derzeit nur ein Antrag auf schriftliche Abhandlungspflege vorliegt, genügt aber in diesem Verfahrensstadium schon die bisherige Erklärung. Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag der Alleinerbin auf Durchführung der schriftlichen Abhandlung zurückzuverweisen. Dabei wird das Erstgericht zu prüfen haben, ob die schriftliche Abhandlungspflege gemäß § 117 AußStrG nur von allen "Erben" zu beantragen ist, oder ob im Sinne des § 9 KoärG alle "Parteien", also auch die Noterbin Birgit P***, am Antrag auf schriftliche Abhandlungspflege beteiligt sein müssen (so NZ 1986, 132, gegenteilig jedoch 2 Ob 513/88).Es ist zwar richtig, daß gemäß Paragraph 1008, ABGB die unbedingte Annahme einer Erbschaft die besondere auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht erfordert. Das ändert aber nichts daran, daß der einschreitende Rechtsanwalt oder Notar sich im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auch auf eine ihm erteilte solche besondere Vollmacht berufen kann. Die bisherige Erklärung des Notars wäre daher unzureichend, es müßte vielmehr ausdrücklich gesagt werden, daß eine besondere Vollmacht für die Abgabe der Erbserklärung in dieser ganz besonderen Verlassenschaftssache erteilt worden sei, aber eine solche besondere Vollmacht muß nicht vorgelegt werden, sondern es genügt, wenn sich der Notar auf sie beruft. Da derzeit nur ein Antrag auf schriftliche Abhandlungspflege vorliegt, genügt aber in diesem Verfahrensstadium schon die bisherige Erklärung. Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag der Alleinerbin auf Durchführung der schriftlichen Abhandlung zurückzuverweisen. Dabei wird das Erstgericht zu prüfen haben, ob die schriftliche Abhandlungspflege gemäß Paragraph 117, AußStrG nur von allen "Erben" zu beantragen ist, oder ob im Sinne des Paragraph 9, KoärG alle "Parteien", also auch die Noterbin Birgit P***, am Antrag auf schriftliche Abhandlungspflege beteiligt sein müssen (so NZ 1986, 132, gegenteilig jedoch 2 Ob 513/88).