Entscheidung 3 Ob 566/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.12.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ingeborg P*****, wider die Antragsgegnerin B***** AG, ***** wegen Anfechtung eines Vergleichs (Streitwert S 2 Mio), infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 4.November 1994, GZ 12 R 168/94-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4.Juli 1994, GZ 20 Nc 12/94f-6, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Klage auf Anfechtung des im Verfahren 21 Cg 176/92 des Erstgerichtes geschlossenen Vergleichs die Verfahrenshilfe zu bewilligen, ab.
Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß gegen diesen Beschluß ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Der von der Antragstellerin am 23.11.1994 beim Erstgericht zu Protokoll gegebene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher zurückzuweisen, weil dieser absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung eines rekursgerichtlichen Beschlusses über die Verfahrenshilfe verhindert.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher zurückzuweisen, weil dieser absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorgeht und jede Anfechtung eines rekursgerichtlichen Beschlusses über die Verfahrenshilfe verhindert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00566.94.1214.000
Dokumentnummer
JJT_19941214_OGH0002_0030OB00566_9400000_000