Aus der Begründung:
Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist ausschließlich das Klagevorbringen maßgebend. Die klagende Partei hatte aber ein dem bürgerlichen Recht unterliegendes Rechtsverhältnis behauptet, weil sie sich einerseits auf den Vergleich vom Jahre 1863 und andererseits auf die Ersitzung des Holzbezugsrechtes berufen hatte. Zur Prüfung solcher Rechtsverhältnisse sind grundsätzlich, wenn dem nicht eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung entgegensteht, die ordentlichen Gerichte nach § 1 JN. berufen. Die von den Untergerichten angestellten Erwägungen betreffen daher im wesentlichen nicht die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern den Bestand des Anspruches selbst, über den erst im Urteil zu erkennen sein wird.Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist ausschließlich das Klagevorbringen maßgebend. Die klagende Partei hatte aber ein dem bürgerlichen Recht unterliegendes Rechtsverhältnis behauptet, weil sie sich einerseits auf den Vergleich vom Jahre 1863 und andererseits auf die Ersitzung des Holzbezugsrechtes berufen hatte. Zur Prüfung solcher Rechtsverhältnisse sind grundsätzlich, wenn dem nicht eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung entgegensteht, die ordentlichen Gerichte nach Paragraph eins, JN. berufen. Die von den Untergerichten angestellten Erwägungen betreffen daher im wesentlichen nicht die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern den Bestand des Anspruches selbst, über den erst im Urteil zu erkennen sein wird.
Es war daher nur zu prüfen, ob nicht kraft besonderer gesetzlicher Anordnung der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Unrichtig ist die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Fall nach § 6 der Verordnung GBlÖ. Nr. 718/1939 zu behandeln ist. Das Holzbezugsrecht kann seiner Natur nach nicht zur kirchlichen Baulast gezählt werden, zu der nach der genannten Verordnung die Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfrundengebäude, Beschaffung der Kirchenparamente, Einrichtungen und Erfordernisse gehören. Es kommt aber auch § 7 dieser Verordnung nicht in Betracht, wie der Revisionsrekurs ausführt, weil es sich bei diesem Holzbezugsrecht nicht um eine Verpflichtung handelt, die sich aus dem allgemeinen Grund der Zugehörigkeit zur Kirche ergibt. Es bleibt hiefür nur § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes, GBlÖ. Nr. 543/1939, beachtlich, wonach Verpflichtungen zur Entrichtung regelmäßig wiederkehrender Leistungen aufgehoben sind, soweit sie nicht auf Privatrechtstiteln beruhen. Diese Frage ist aber auch nach dem Kirchenbeitragsgesetz durch die Gerichte zu entscheiden. Der Revisionsrekurs bringt zwar noch vor, daß auch schon vor Erlassung des Kirchenbeitragsgesetzes für solche Ansprüche der Rechtsweg ausgeschlossen gewesen wäre, ohne aber gesetzliche Bestimmungen anzuführen, auf die sich diese Meinung stützen könnte. Eine Rechtsnorm, die ganz allgemein bestimmen würde, daß über den Bestand solcher Holzbezugsrechte die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben, besteht nicht. Schon nach dem Servitutenpatent war die Zuständigkeit für Streitigkeiten über den Bestand von Servitutenrechten den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Im Bundesgesetz vom 2. Juli 1929, BGBl. Nr. 232, über die Ablösung von Giebigkeiten wurden die Holzbezugsrechte im Burgenland ausdrücklich ausgenommen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr. 207 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, III. Gesetzgebungsperiode) wird dies damit begrundet, daß die Verpflichtung in der Regel die Agrargemeinschaften trifft, wobei noch in Betracht kommt, daß ehemals Waldungen der Agrargemeinschaft mit der ausdrücklichen Widmung des Erträgnisses für Pfarrer und Kirche vom Grundherrn überlassen wurden und in manchen Fällen der Pfarrer oder die Kirche als Miteigentümer am Gemeindewald erscheinen, wobei die erwähnten Rechtssubjekte auf die Ausübung ihres Eigentumsrechtes gegen Übernahme der Verpflichtung der Gemeinschaft, dem Bezugsberechtigten eine bestimmte Holzmenge jährlich zu liefern, verzichteten. Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, daß der klagenden Partei heute noch ein Miteigentumsanteil am Walde der Urbarialgemeinde zusteht. Dies wurde auch von der klagenden Partei nicht behauptet. Nach Meinung des Rekursgerichtes soll zwar ein solcher Anteil der klagenden Partei zugewiesen worden sein, wobei der Waldanteil dann gegen ein Holzbezugsrecht eingetauscht worden sei. In einem solchen Falle würde ein dinglicher Anspruch bestehen, der sich sowohl auf die durch die Urkunden verbriefte Erwerbsart als auch auf Ersitzung stützen könnte. Bloß die Entscheidungsgewalt über den Bestand und den Umfang der Anteilsrechte an agrargemeindlichen Grundstücken ist durch § 46 des burgenländischen Landesgesetzes vom 27. Oktober 1932, Landesgesetzblatt Nr. 1/33 (Flurverfassungslandesgesetz), den Agrarbehörden übertragen und damit der Jurisdiktion der Gerichte entzogen worden. Nur in dieser Richtung wäre daher der Rechtsweg unzulässig. Ein solches Anteilsrecht wird aber, wie bereits erwähnt, von der klagenden Partei nicht behauptet. Im vorliegenden Rechtsstreit könnte daher diese, Frage zunächst nur als Vorfrage auftauchen; als solche aber wäre sie vom Gericht ohne Rechtskraftwirkung selbst zu entscheiden. Da kein agrarbehördliches Verfahren über diese Frage nach der Aktenlage anhängig ist, kommt auch eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 191 ZPO. aus diesem Gründe nicht in Betracht. Die beklagte Partei hatte nur vorgebracht, daß sie bei der Verwaltungsbehörde den Antrag gestellt habe, daß die klagsgegenständlichen Ansprüche gemäß § 5 Kirchenbeitragsgesetz erloschen seien. Für diese Feststellung ist aber, wie ausgeführt wurde, die Verwaltungsbehörde nicht zuständig, weil sie damit über den behaupteten Privatrechtstitel, der nach § 5 Kirchenbeitragsgesetz gültig bleibt, absprechen würde, welcher Ausspruch aber den Gerichten vorbehalten ist. Eine Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick auf dieses Verwaltungsverfahren hatte daher zu unterbleiben. Ebensowenig kann der Rechtsweg nach der Zuständigkeitsvorschrift des § 33 der Verordnung BGBl. Nr. 307/1933 (wiederverlautbart in BGBl. Nr. 103/1951) als ausgeschlossen angesehen werden, weil darin nur die Durchführung von Anordnungen den Agrarbehörden überlassen wird, die in den Regulierungsplänen, Satzungen oder auf Grund des Servitutenpatentes 1853 und der Landesgesetze in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden und die Regulierung von Nutzungsrechten betreffen. Im gegebenen Fall handelt es sich aber um kein Nutzungsrecht, sondern um ein vertraglich eingeräumtes Holzbezugsrecht, durch das das seinerzeitige Nutzungsrecht abgelöst worden ist.Es war daher nur zu prüfen, ob nicht kraft besonderer gesetzlicher Anordnung der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Unrichtig ist die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Fall nach Paragraph 6, der Verordnung GBlÖ. Nr. 718 aus 1939, zu behandeln ist. Das Holzbezugsrecht kann seiner Natur nach nicht zur kirchlichen Baulast gezählt werden, zu der nach der genannten Verordnung die Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfrundengebäude, Beschaffung der Kirchenparamente, Einrichtungen und Erfordernisse gehören. Es kommt aber auch Paragraph 7, dieser Verordnung nicht in Betracht, wie der Revisionsrekurs ausführt, weil es sich bei diesem Holzbezugsrecht nicht um eine Verpflichtung handelt, die sich aus dem allgemeinen Grund der Zugehörigkeit zur Kirche ergibt. Es bleibt hiefür nur Paragraph 5, des Kirchenbeitragsgesetzes, GBlÖ. Nr. 543 aus 1939,, beachtlich, wonach Verpflichtungen zur Entrichtung regelmäßig wiederkehrender Leistungen aufgehoben sind, soweit sie nicht auf Privatrechtstiteln beruhen. Diese Frage ist aber auch nach dem Kirchenbeitragsgesetz durch die Gerichte zu entscheiden. Der Revisionsrekurs bringt zwar noch vor, daß auch schon vor Erlassung des Kirchenbeitragsgesetzes für solche Ansprüche der Rechtsweg ausgeschlossen gewesen wäre, ohne aber gesetzliche Bestimmungen anzuführen, auf die sich diese Meinung stützen könnte. Eine Rechtsnorm, die ganz allgemein bestimmen würde, daß über den Bestand solcher Holzbezugsrechte die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben, besteht nicht. Schon nach dem Servitutenpatent war die Zuständigkeit für Streitigkeiten über den Bestand von Servitutenrechten den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Im Bundesgesetz vom 2. Juli 1929, BGBl. Nr. 232, über die Ablösung von Giebigkeiten wurden die Holzbezugsrechte im Burgenland ausdrücklich ausgenommen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr. 207 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch drei. Gesetzgebungsperiode) wird dies damit begrundet, daß die Verpflichtung in der Regel die Agrargemeinschaften trifft, wobei noch in Betracht kommt, daß ehemals Waldungen der Agrargemeinschaft mit der ausdrücklichen Widmung des Erträgnisses für Pfarrer und Kirche vom Grundherrn überlassen wurden und in manchen Fällen der Pfarrer oder die Kirche als Miteigentümer am Gemeindewald erscheinen, wobei die erwähnten Rechtssubjekte auf die Ausübung ihres Eigentumsrechtes gegen Übernahme der Verpflichtung der Gemeinschaft, dem Bezugsberechtigten eine bestimmte Holzmenge jährlich zu liefern, verzichteten. Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, daß der klagenden Partei heute noch ein Miteigentumsanteil am Walde der Urbarialgemeinde zusteht. Dies wurde auch von der klagenden Partei nicht behauptet. Nach Meinung des Rekursgerichtes soll zwar ein solcher Anteil der klagenden Partei zugewiesen worden sein, wobei der Waldanteil dann gegen ein Holzbezugsrecht eingetauscht worden sei. In einem solchen Falle würde ein dinglicher Anspruch bestehen, der sich sowohl auf die durch die Urkunden verbriefte Erwerbsart als auch auf Ersitzung stützen könnte. Bloß die Entscheidungsgewalt über den Bestand und den Umfang der Anteilsrechte an agrargemeindlichen Grundstücken ist durch Paragraph 46, des burgenländischen Landesgesetzes vom 27. Oktober 1932, Landesgesetzblatt Nr. 1/33 (Flurverfassungslandesgesetz), den Agrarbehörden übertragen und damit der Jurisdiktion der Gerichte entzogen worden. Nur in dieser Richtung wäre daher der Rechtsweg unzulässig. Ein solches Anteilsrecht wird aber, wie bereits erwähnt, von der klagenden Partei nicht behauptet. Im vorliegenden Rechtsstreit könnte daher diese, Frage zunächst nur als Vorfrage auftauchen; als solche aber wäre sie vom Gericht ohne Rechtskraftwirkung selbst zu entscheiden. Da kein agrarbehördliches Verfahren über diese Frage nach der Aktenlage anhängig ist, kommt auch eine Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 191, ZPO. aus diesem Gründe nicht in Betracht. Die beklagte Partei hatte nur vorgebracht, daß sie bei der Verwaltungsbehörde den Antrag gestellt habe, daß die klagsgegenständlichen Ansprüche gemäß Paragraph 5, Kirchenbeitragsgesetz erloschen seien. Für diese Feststellung ist aber, wie ausgeführt wurde, die Verwaltungsbehörde nicht zuständig, weil sie damit über den behaupteten Privatrechtstitel, der nach Paragraph 5, Kirchenbeitragsgesetz gültig bleibt, absprechen würde, welcher Ausspruch aber den Gerichten vorbehalten ist. Eine Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick auf dieses Verwaltungsverfahren hatte daher zu unterbleiben. Ebensowenig kann der Rechtsweg nach der Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 33, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1933, (wiederverlautbart in Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,) als ausgeschlossen angesehen werden, weil darin nur die Durchführung von Anordnungen den Agrarbehörden überlassen wird, die in den Regulierungsplänen, Satzungen oder auf Grund des Servitutenpatentes 1853 und der Landesgesetze in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden und die Regulierung von Nutzungsrechten betreffen. Im gegebenen Fall handelt es sich aber um kein Nutzungsrecht, sondern um ein vertraglich eingeräumtes Holzbezugsrecht, durch das das seinerzeitige Nutzungsrecht abgelöst worden ist.
Das Rekursgericht hat daher mit Recht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen, so daß dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein konnte.