Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Fragen in welcher Währung der Unterhalt geschuldet wird und in welcher Währung die Alimente vom Gericht zuzusprechen sind, nicht die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts im Sinne des § 14 Abs. 2 AußStrG betreffen. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH (Jud. 60 neu = SZ 27/177 u. a.) gehört zur Bemessung die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um eine bloße Bemessungsfrage geht es also, wenn der Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung betrifft (RZ 1976/72; SZ 45/87 u. a.). Der Revisionsrekurs ist daher zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Das unterhaltsberechtigte Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Sein Unterhaltsanspruch richtet sich daher nach österreichischem Recht. Nach Art. 1 des Haager Unterhaltsstatutabkommens vom 24. Oktober 1956, BGBl. 293/1961 (in Kraft seit 1. Jänner 1962), bestimmt nämlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhalt verlangen kann. Nach österreichischem Recht als der lex fori ist auch zu beurteilen, in welcher Währung das Gericht den Unterhalt zuzusprechen hat. Eine Verurteilung des Schuldners zur Zahlung in Fremdwährung ist nach inländischem Recht nicht ausgeschlossen. Österreichische Gerichte verurteilen grundsätzlich zur Zahlung in der geschuldeten Währung (Köhler, IPR[3], 158; JBl. 1954, 199). Die Frage, ob das Unterhaltsstatut auch notwendig über die Währung entscheidet, ist in der deutschen Lehre und Rechtsprechung sehr umstritten. Nach einer Ansicht richtet sich die Währung der auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu zahlenden Geldsumme nach dem Familienrechtsstatut (Staudinger, Komm. zum BGB[11], Bd. II, Teil 1 a, 1104 ff. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Eine andere Meinung geht dahin, daß die Währung dem hypothetischen Willen der Parteien oder dem Recht des Erfüllungsortes zu entnehmen sei (Staudinger a. a. O., 1106 ff.). Für den österreichischen Rechtsbereich hat Böhm in ZfRV 1974, 75 f. die Auffassung vertreten, daß der vom Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht in der Entscheidung ZfRV 1974, 65 ff. angenommene Gleichlauf zwischen anwendbarem Recht und Währungsfrage jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre. Der Richter sei in dieser Frage auf die lex fori angewiesen, da ein anerkannter Grundsatz, daß die Währung durch das Schuldstatut zwingend festgelegt sei, nicht bestehe. Das Währungsstatut sei im § 905 Abs. 1 Satz 2 ABGB "Geldsorten") verankert. Dieses gelte sowohl für vertragliche als auch - gemäß § 1420 ABGB - für gesetzliche Schuldverhältnisse und richte sich nach dem gesetzlichen Erfüllungsort (§ 905 Abs. 1 Satz 1 ABGB), im Zweifel also nach dem Wohnsitz des Schuldners. Der Wohnsitz des Schuldners bleibe ungeachtet dessen, daß die Geldschuld eine qualifizierte Schickschuld sei, gesetzlicher Erfüllungsort der Unterhaltspflicht. Denselben Standpunkt hat auch der OGH in den Entscheidungen SZ 5/30 und SZ 7/71 eingenommen.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Fragen in welcher Währung der Unterhalt geschuldet wird und in welcher Währung die Alimente vom Gericht zuzusprechen sind, nicht die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG betreffen. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH (Jud. 60 neu = SZ 27/177 u. a.) gehört zur Bemessung die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um eine bloße Bemessungsfrage geht es also, wenn der Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung betrifft (RZ 1976/72; SZ 45/87 u. a.). Der Revisionsrekurs ist daher zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Das unterhaltsberechtigte Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Sein Unterhaltsanspruch richtet sich daher nach österreichischem Recht. Nach Artikel eins, des Haager Unterhaltsstatutabkommens vom 24. Oktober 1956, Bundesgesetzblatt 293 aus 1961, (in Kraft seit 1. Jänner 1962), bestimmt nämlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhalt verlangen kann. Nach österreichischem Recht als der lex fori ist auch zu beurteilen, in welcher Währung das Gericht den Unterhalt zuzusprechen hat. Eine Verurteilung des Schuldners zur Zahlung in Fremdwährung ist nach inländischem Recht nicht ausgeschlossen. Österreichische Gerichte verurteilen grundsätzlich zur Zahlung in der geschuldeten Währung (Köhler, IPR[3], 158; JBl. 1954, 199). Die Frage, ob das Unterhaltsstatut auch notwendig über die Währung entscheidet, ist in der deutschen Lehre und Rechtsprechung sehr umstritten. Nach einer Ansicht richtet sich die Währung der auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu zahlenden Geldsumme nach dem Familienrechtsstatut (Staudinger, Komm. zum BGB[11], Bd. römisch zwei, Teil 1 a, 1104 ff. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Eine andere Meinung geht dahin, daß die Währung dem hypothetischen Willen der Parteien oder dem Recht des Erfüllungsortes zu entnehmen sei (Staudinger a. a. O., 1106 ff.). Für den österreichischen Rechtsbereich hat Böhm in ZfRV 1974, 75 f. die Auffassung vertreten, daß der vom Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht in der Entscheidung ZfRV 1974, 65 ff. angenommene Gleichlauf zwischen anwendbarem Recht und Währungsfrage jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre. Der Richter sei in dieser Frage auf die lex fori angewiesen, da ein anerkannter Grundsatz, daß die Währung durch das Schuldstatut zwingend festgelegt sei, nicht bestehe. Das Währungsstatut sei im Paragraph 905, Absatz eins, Satz 2 ABGB "Geldsorten") verankert. Dieses gelte sowohl für vertragliche als auch - gemäß Paragraph 1420, ABGB - für gesetzliche Schuldverhältnisse und richte sich nach dem gesetzlichen Erfüllungsort (Paragraph 905, Absatz eins, Satz 1 ABGB), im Zweifel also nach dem Wohnsitz des Schuldners. Der Wohnsitz des Schuldners bleibe ungeachtet dessen, daß die Geldschuld eine qualifizierte Schickschuld sei, gesetzlicher Erfüllungsort der Unterhaltspflicht. Denselben Standpunkt hat auch der OGH in den Entscheidungen SZ 5/30 und SZ 7/71 eingenommen.
Richtig ist, daß die Währung nicht notwendig dem Schuldstatut folgen muß (Raape, IPR[5], 532; Stanzl in Klang, Komm. z. ABGB[2] IV/1,
742) und daß gesetzlicher Erfüllungsort für Unterhaltsverpflichtungen der Wohnsitz des Unterhaltsschuldners ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß auch die Bestimmung des § 905 Abs. 1 Satz 2 ABGB eine Auslegungsregel ist und nur im Zweifel gilt (Gschnitzer in Klang[2] a. a. O., IV/1, 365 f.). Die Unterhaltsverpflichtung ist in ihrem Ursprung nicht auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet, sondern gehört zu den Geldwertschulden (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerl. Rechts[4] I, 179). Die geschuldeten Geldbeträge sollen den Naturalunterhalt sicherstellen. Im Vordergrund stehen also der Zweck des Unterhaltes und seine tatsächliche Befriedigung. Der inländische Unterhaltsberechtigte benötigt zur Deckung seines gesamten Lebensbedarfes ausschließlich Geld österreichischer Währung, das in Österreich das einzige gesetzliche Zahlungsmittel ist. Der OGH ist daher der Auffassung, daß das Unterhaltsstatut auch für die Währung maßgebend ist, in welcher der Unterhaltsbetrag geschuldet wird (vgl. Staudinger a. a. O., 1108; Raape a. a. O., 551). Die Entscheidung des Rekursgerichtes Unterhalt in österreichischen Schillingen zuzusprechen, ist daher im Ergebnis richtig.742) und daß gesetzlicher Erfüllungsort für Unterhaltsverpflichtungen der Wohnsitz des Unterhaltsschuldners ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß auch die Bestimmung des Paragraph 905, Absatz eins, Satz 2 ABGB eine Auslegungsregel ist und nur im Zweifel gilt (Gschnitzer in Klang[2] a. a. O., IV/1, 365 f.). Die Unterhaltsverpflichtung ist in ihrem Ursprung nicht auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet, sondern gehört zu den Geldwertschulden (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerl. Rechts[4] römisch eins, 179). Die geschuldeten Geldbeträge sollen den Naturalunterhalt sicherstellen. Im Vordergrund stehen also der Zweck des Unterhaltes und seine tatsächliche Befriedigung. Der inländische Unterhaltsberechtigte benötigt zur Deckung seines gesamten Lebensbedarfes ausschließlich Geld österreichischer Währung, das in Österreich das einzige gesetzliche Zahlungsmittel ist. Der OGH ist daher der Auffassung, daß das Unterhaltsstatut auch für die Währung maßgebend ist, in welcher der Unterhaltsbetrag geschuldet wird vergleiche Staudinger a. a. O., 1108; Raape a. a. O., 551). Die Entscheidung des Rekursgerichtes Unterhalt in österreichischen Schillingen zuzusprechen, ist daher im Ergebnis richtig.
Die übrigen Ausführungen des Revisionsrekurses betreffen ausschließlich die Frage der Unterhaltsbemessung, mit der sich der OGH auch im Rahmen eines zulässigen Revisionsrekurses nicht befassen kann.