Dieser Revisionsrekurs ist jedoch aus folgenden Gründen unzulässig:
Gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG kann gegen einen Beschluß der zweiten Instanz, der den Beschluß der ersten Instanz bestätigt, nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, wegen Aktenwidrigkeit oder wegen Nullität (Nichtigkeit) Revisionsrekurs erhoben werden. Keiner dieser allein zulässigen Rekursgründe wird jedoch von den Beschwerdeführern aufgezeigt.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG kann gegen einen Beschluß der zweiten Instanz, der den Beschluß der ersten Instanz bestätigt, nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, wegen Aktenwidrigkeit oder wegen Nullität (Nichtigkeit) Revisionsrekurs erhoben werden. Keiner dieser allein zulässigen Rekursgründe wird jedoch von den Beschwerdeführern aufgezeigt.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur vor, wenn eine Frage im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (E des OGH EFSlg 47.208, 44.642).
Gemäß § 173 Abs. 1 ABGB hat das Gericht auf Antrag des Vaters oder der Mutter die Minderjährigkeit des Kindes "noch vor dem Eintritt der Volljährigkeit" zu verlängern, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Aus dieser Formulierung des Gesetzes folgt, daß nach Eintritt der Volljährigkeit einem noch vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Antrag auf Verlängerung der Minderjährigkeit nicht mehr stattgegeben werden kann. Daß nämlich schon durch die Antragstellung allein der Eintritt der Volljährigkeit hinausgeschoben werde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (E des OGH EFSlg 40.859). Aus welchem Grund eine zeitgerechte Beschlußfassung unterblieb, ist dabei unbeachtlich (E des OGH EFSlg 35.989). Die vom Gericht zweiter Instanz vertretene Auffassung ist daher nicht offenbar gesetzwidrig, sondern entspricht vielmehr dem Wortlaut des Gesetzes und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ebenso übrigens auch Pichler in dem von Rummel herausgegebenen ABGB-Kommentar RN 2 zu §§ 173, 174 ABGB). Eine Aktenwidrigkeit wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. Und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluß nichtig sein soll, abgesehen davon, daß nach dem oben Gesagten eine positive Erledigung des Antrages der Eltern wegen zwischenzeitig eingetretener Volljährigkeit ohnedies nicht möglich wäre.Gemäß Paragraph 173, Absatz eins, ABGB hat das Gericht auf Antrag des Vaters oder der Mutter die Minderjährigkeit des Kindes "noch vor dem Eintritt der Volljährigkeit" zu verlängern, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Aus dieser Formulierung des Gesetzes folgt, daß nach Eintritt der Volljährigkeit einem noch vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Antrag auf Verlängerung der Minderjährigkeit nicht mehr stattgegeben werden kann. Daß nämlich schon durch die Antragstellung allein der Eintritt der Volljährigkeit hinausgeschoben werde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (E des OGH EFSlg 40.859). Aus welchem Grund eine zeitgerechte Beschlußfassung unterblieb, ist dabei unbeachtlich (E des OGH EFSlg 35.989). Die vom Gericht zweiter Instanz vertretene Auffassung ist daher nicht offenbar gesetzwidrig, sondern entspricht vielmehr dem Wortlaut des Gesetzes und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ebenso übrigens auch Pichler in dem von Rummel herausgegebenen ABGB-Kommentar RN 2 zu Paragraphen 173, 174, ABGB). Eine Aktenwidrigkeit wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. Und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluß nichtig sein soll, abgesehen davon, daß nach dem oben Gesagten eine positive Erledigung des Antrages der Eltern wegen zwischenzeitig eingetretener Volljährigkeit ohnedies nicht möglich wäre.
Soweit im Ergänzungsschriftsatz der Eltern gerügt wird, es sei die Zuständigkeitsordnung verletzt worden, ist der erhobene Vorwurf unbegründet. Wenn ein Erziehungsnotstand als erwiesen angenommen wird, gehört eine Pflegschaftssache gemäß § 22 JGG in Wien nicht mehr vor die gewöhnlichen Pflegschaftsgerichte, sondern vor den Jugendgerichtshof. Im übrigen werden nur Punkte zur Sprache gebracht, die mit dem jetzt zu entscheidenden Problem nichts zu tun haben und zu denen der Oberste Gerichtshof auch schon deshalb nicht Stellung nehmen kann, weil es sich um rechtskräftig entschiedene Fragen handelt.Soweit im Ergänzungsschriftsatz der Eltern gerügt wird, es sei die Zuständigkeitsordnung verletzt worden, ist der erhobene Vorwurf unbegründet. Wenn ein Erziehungsnotstand als erwiesen angenommen wird, gehört eine Pflegschaftssache gemäß Paragraph 22, JGG in Wien nicht mehr vor die gewöhnlichen Pflegschaftsgerichte, sondern vor den Jugendgerichtshof. Im übrigen werden nur Punkte zur Sprache gebracht, die mit dem jetzt zu entscheidenden Problem nichts zu tun haben und zu denen der Oberste Gerichtshof auch schon deshalb nicht Stellung nehmen kann, weil es sich um rechtskräftig entschiedene Fragen handelt.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.