Entscheidungsgründe:
Mit Mietvertrag vom 7./13. Jänner 1983 vermietete die beklagte Partei der klagenden Partei (damals "Grand Hotel de l Europe Bad Gastein AG") für gewerbliche Zwecke zwei Eigentumswohnungen der Liegenschaft EZ 98 Grundbuch Bad Gastein Top.Nr.216 und 217. Als Mietzins war jener Betrag vereinbart, welcher von der klagenden Partei als Mieterin im Hinblick auf die Finanzierung des Ankaufs und der Bauausführung als Annuität an die Bank für Oberösterreich und Salzburg geschuldet wird. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sollte vom Mieter erst nach der vollständigen Rückzahlung des zur Finanzierung des Ankaufs der Liegenschaftsanteile und der Bauausführung aufgenommenen Darlehen gekündigt werden können, wobei die Kündigung mindestens 3 Monate vor dem Kündigungstermin mittels eingeschriebenem Brief es zu erfolgen habe.
Am 8. September 1986 wurde über das Vermögen der klagenden Partei zu SVV 1/86 das insolvenzrechtliche Vorverfahren eröffnet und dieses mit Beschluß vom 14. Oktober 1986 in das Ausgleichsverfahren Sa 17/86 des Landesgerichtes Salzburg übergeleitet. Mit Beschluß vom 19. November 1986, der klagenden Partei zugestellt am gleichen Tag, erteilte das Ausgleichsgericht der klagenden Partei die Ermächtigung, ua den Mietvertrag mit der beklagten Partei für die Wohnungen Top Nr.216 und 217 gemäß § 30 c AO ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder eine längere Kündigungsfrist unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen aufzulösen.Am 8. September 1986 wurde über das Vermögen der klagenden Partei zu SVV 1/86 das insolvenzrechtliche Vorverfahren eröffnet und dieses mit Beschluß vom 14. Oktober 1986 in das Ausgleichsverfahren Sa 17/86 des Landesgerichtes Salzburg übergeleitet. Mit Beschluß vom 19. November 1986, der klagenden Partei zugestellt am gleichen Tag, erteilte das Ausgleichsgericht der klagenden Partei die Ermächtigung, ua den Mietvertrag mit der beklagten Partei für die Wohnungen Top Nr.216 und 217 gemäß Paragraph 30, c AO ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder eine längere Kündigungsfrist unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen aufzulösen.
Die Ausgleichstagsatzung fand am 24. November 1986 statt. Am 21. November 1986 brachte die klagende Partei beim Erstgericht die zwei Aufkündigungen K 13/86 (für die Wohnung Top Nr.216) und K 14/86 (für die Wohnung Top Nr.217) ein, mit denen sie unter Hinweis auf die ihr erteilte Ermächtigung des Ausgleichsgerichtes die beiden Mietverträge zum 31. Dezember 1986 aufkündigte. Die vom Erstgericht mit den Beschlüssen vom 21. November 1986 bewilligten Aufkündigungen wurden der beklagten Partei jeweils am 27. November 1986 zugestellt.
Die beklagte Partei erhob gegen die beiden Aufkündigungen rechtzeitig Einwendungen, in denen sie geltend machte, es liege eine Einheit mit dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kaufvertrag vor (wobei sich die Mietzinse auch als Kaufpreisraten darstellten), weshalb nicht nur der Mietvertrag allein gekündigt werden könne. Weiters seien entgegen dem MRG keine Gründe angegeben. Es sei wegen der gewerblichen Vermietung eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten und sei auch die Frist des § 20 b Abs 3 AO versäumt, weil die Kündigung erst mit der Zustellung wirksam werde. Das Erstgericht erkannte die Aufkündigungen als wirksam und gab dem Übernahmsbegehren der klagenden Partei statt. Es war der Auffassung, daß die vereinbarte Unkündbarkeit bei Geltendmachung des Auflösungsrechtes nach § 20 c AO nicht zum Tragen komme; daß der Mieter nach dem MRG auch ohne Vorliegen von Gründen kündigen könne; für Wohnungen, auch wenn sie zu gewerblichen Zwecken vermietet würden, gemäß § 560 Abs 1 Z 2 lit d ZPO eine einmonatige Kündigungsfrist gelte; und daß für die Wahrung der Frist des § 20 b Abs 3 AO nicht die Zustellung der Kündigung an den Gekündigten, sondern die Einbringung der Kündigung maßgebend sei. Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß die beiden Aufkündigungen aufgehoben wurden, und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt und die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht befaßte sich nur mit der Rechtzeitigkeit der Kündigung nach § 20 b Abs 3 AO und kam im Gegensatz zum Erstgericht zum Ergebnis, daß zur Wahrung dieser 14-tägigen Frist nicht die rechtzeitige Einbringung, sondern das rechtzeitige Wirksamwerden der Kündigung erforderlich sei. Dies ergebe sich einerseits aus § 563 ZPO; andererseits sei es Sinn der Bestimmung des § 20 b Abs 3 AO, daß spätestens im Zeitpunkt der Abstimmung über den Ausgleichsvorschlag schon feststehen müsse, ob das Bestandverhältnis weiterlaufe oder ob Schadenersatzansprüche zu berücksichtigen seien.Die beklagte Partei erhob gegen die beiden Aufkündigungen rechtzeitig Einwendungen, in denen sie geltend machte, es liege eine Einheit mit dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kaufvertrag vor (wobei sich die Mietzinse auch als Kaufpreisraten darstellten), weshalb nicht nur der Mietvertrag allein gekündigt werden könne. Weiters seien entgegen dem MRG keine Gründe angegeben. Es sei wegen der gewerblichen Vermietung eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten und sei auch die Frist des Paragraph 20, b Absatz 3, AO versäumt, weil die Kündigung erst mit der Zustellung wirksam werde. Das Erstgericht erkannte die Aufkündigungen als wirksam und gab dem Übernahmsbegehren der klagenden Partei statt. Es war der Auffassung, daß die vereinbarte Unkündbarkeit bei Geltendmachung des Auflösungsrechtes nach Paragraph 20, c AO nicht zum Tragen komme; daß der Mieter nach dem MRG auch ohne Vorliegen von Gründen kündigen könne; für Wohnungen, auch wenn sie zu gewerblichen Zwecken vermietet würden, gemäß Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, ZPO eine einmonatige Kündigungsfrist gelte; und daß für die Wahrung der Frist des Paragraph 20, b Absatz 3, AO nicht die Zustellung der Kündigung an den Gekündigten, sondern die Einbringung der Kündigung maßgebend sei. Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß die beiden Aufkündigungen aufgehoben wurden, und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt und die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht befaßte sich nur mit der Rechtzeitigkeit der Kündigung nach Paragraph 20, b Absatz 3, AO und kam im Gegensatz zum Erstgericht zum Ergebnis, daß zur Wahrung dieser 14-tägigen Frist nicht die rechtzeitige Einbringung, sondern das rechtzeitige Wirksamwerden der Kündigung erforderlich sei. Dies ergebe sich einerseits aus Paragraph 563, ZPO; andererseits sei es Sinn der Bestimmung des Paragraph 20, b Absatz 3, AO, daß spätestens im Zeitpunkt der Abstimmung über den Ausgleichsvorschlag schon feststehen müsse, ob das Bestandverhältnis weiterlaufe oder ob Schadenersatzansprüche zu berücksichtigen seien.