Entscheidungsgründe:
Adolf B***** übernahm im Jahr 1986 den Stukkateurbetrieb seines Vaters, der sich schon länger in einer beengten Finanzlage befunden und in den letzten Jahren beträchtliche Verluste erlitten hatte. Adolf B***** starb am 20. März 1987. Über das Vermögen der Verlassenschaft wurde am 19. Jänner 1988 der Konkurs eröffnet.
Der Masseverwalter erhob gegen die beklagte Bank am 18. Jänner 1989 die Anfechtungsklage mit den Begehren, 1. die auf dem von der Verlassenschaftskuratorin eröffneten Konto seit dem 19. April 1987 verzeichneten Eingänge und alle darauf aufbauenden Rechtshandlungen und Rechtsakte seien den Konkursgläubigern gegenüber rechtsunwirksam, in eventu, die Kontoeröffnung am 3. April 1987 und die Krediteinräumung und Erhöhung des Kreditrahmens seien den Konkursgläubigern gegenüber rechtsunwirksam,
2. die ab 14. Jänner 1988 auf diesem Konto durch Gutschriften erfolgte Schaffung einer Aufrechnungslage mit anderen Konten und die an diesem Tag erfolgte Sicherstellung der von der Bank übernommenen Haftungsgarantien durch Abbuchung von
S 52.000,-- von diesem Konto sei den Konkursgläubigern gegenüber rechtsunwirksam,
3. die beklagte Bank habe an den klagenden Masserverwalter
S 1,098.771,90 sA zu leisten.
Das Leistungsbegehren (3.) dehnte der Masseverwalter in der Verhandlungstagsatzung am 10. April 1989 auf Zahlung von S 5,564.726,97 sA aus.
Die am 26. März 1987 zur Verlassenschaftskuratorin bestellte Witwe Eva B***** habe am 3. April 1987 bei der beklagten Bank den Antrag auf Eröffnung eines Kontos für die Verlassenschaft beantragt. Weder die Kontoeröffnung noch die einzelnen Buchungen noch die Kreditgewährung seien verlassenschaftsgerichtlich genehmigt worden. Das Rechtsgeschäft sei ungültig. Eine Vertragsbeziehung zwischen der Verlassenschaft und der Bank sei nicht wirksam begründet. Die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts erfasse sowohl die Kontoeröffnung als auch alle Buchungen. Den zwischen April 1987 und Jänner 1988 erfolgten Eingängen durch Zahlung von Kunden des Unternehmers zur Tilgung seiner Forderungen fehle jeder Rechtsgrund. Die Bank habe an die Verlassenschaft auch Zahlungen geleistet, doch könne die Bank, soweit dadurch überhaupt eine Bereicherung der Verlassenschaft eingetreten wäre, ihren Anspruch nur als Konkursforderung geltend machen. Die beklagte Bank sei zur Herausgabe der Zahlungseingänge von S 5,564.726,97 bis zum 16. Jänner 1989 aufgefordert worden, habe aber nicht geleistet. Soweit doch ein Vertragsverhältnis wirksam wurde, lägen Anfechtungsgründe vor. Der Unternehmer habe den überschuldeten Betrieb seines Vaters übernommen. Die Todfallsbilanz weise Verbindlichkeiten von S 6,531.910,65 auf; dazu kämen weitere Schulden. Die Zahlungsunfähigeit sei spätestens am 1. Juni 1986 eingetreten. Bei seinem Ableben sei der Unternehmer überschuldet gewesen. In der Zeit vom 10. April 1987 bis 14. Dezember 1987 seien auf dem Konto bei der beklagten Bank S 5,172.320,-- eingegangen, der Debetsaldo am 21. November 1987 habe S 1,046.771,97 betragen und sei bis zum 14. Dezember 1987 abgedeckt gewesen. Die beklagte "Hausbank" habe zur Zeit der Kontoeröffnung die Zahlungsunfähigkeit gekannt, als Hausbank aber jedenfalls erkennen können und es unterlassen, Informationen über die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin einzuholen. Einen materiellrechtlichen klagbaren Anspruch habe die Bank nicht gehabt. Ihre Befriedigung sei inkongruent erfolgt. Die übrigen Gläubiger seien durch die Vereinbarung, daß alle Zahlungen auf das Konto eingehen, benachteiligt worden. Die Benachteiligungsabsicht sei der Bank bekannt gewesen. Die Eingänge seien ausschließlich zur Abdeckung jeweiliger Debetsalden auf dem Konto verwendet worden, wodurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wurde. Die befriedigungstaugliche Anfechtung werde auf alle Gründe nach den §§ 27 ff KO gestützt. Durch Abbuchung von S 52.000,-- am 14. Jänner 1988 zur Sicherstellung für übernommene Haftungsgarantien sei eine anfechtbare Aufrechnungslage herbeigeführt worden.Die am 26. März 1987 zur Verlassenschaftskuratorin bestellte Witwe Eva B***** habe am 3. April 1987 bei der beklagten Bank den Antrag auf Eröffnung eines Kontos für die Verlassenschaft beantragt. Weder die Kontoeröffnung noch die einzelnen Buchungen noch die Kreditgewährung seien verlassenschaftsgerichtlich genehmigt worden. Das Rechtsgeschäft sei ungültig. Eine Vertragsbeziehung zwischen der Verlassenschaft und der Bank sei nicht wirksam begründet. Die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts erfasse sowohl die Kontoeröffnung als auch alle Buchungen. Den zwischen April 1987 und Jänner 1988 erfolgten Eingängen durch Zahlung von Kunden des Unternehmers zur Tilgung seiner Forderungen fehle jeder Rechtsgrund. Die Bank habe an die Verlassenschaft auch Zahlungen geleistet, doch könne die Bank, soweit dadurch überhaupt eine Bereicherung der Verlassenschaft eingetreten wäre, ihren Anspruch nur als Konkursforderung geltend machen. Die beklagte Bank sei zur Herausgabe der Zahlungseingänge von S 5,564.726,97 bis zum 16. Jänner 1989 aufgefordert worden, habe aber nicht geleistet. Soweit doch ein Vertragsverhältnis wirksam wurde, lägen Anfechtungsgründe vor. Der Unternehmer habe den überschuldeten Betrieb seines Vaters übernommen. Die Todfallsbilanz weise Verbindlichkeiten von S 6,531.910,65 auf; dazu kämen weitere Schulden. Die Zahlungsunfähigeit sei spätestens am 1. Juni 1986 eingetreten. Bei seinem Ableben sei der Unternehmer überschuldet gewesen. In der Zeit vom 10. April 1987 bis 14. Dezember 1987 seien auf dem Konto bei der beklagten Bank S 5,172.320,-- eingegangen, der Debetsaldo am 21. November 1987 habe S 1,046.771,97 betragen und sei bis zum 14. Dezember 1987 abgedeckt gewesen. Die beklagte "Hausbank" habe zur Zeit der Kontoeröffnung die Zahlungsunfähigkeit gekannt, als Hausbank aber jedenfalls erkennen können und es unterlassen, Informationen über die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin einzuholen. Einen materiellrechtlichen klagbaren Anspruch habe die Bank nicht gehabt. Ihre Befriedigung sei inkongruent erfolgt. Die übrigen Gläubiger seien durch die Vereinbarung, daß alle Zahlungen auf das Konto eingehen, benachteiligt worden. Die Benachteiligungsabsicht sei der Bank bekannt gewesen. Die Eingänge seien ausschließlich zur Abdeckung jeweiliger Debetsalden auf dem Konto verwendet worden, wodurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wurde. Die befriedigungstaugliche Anfechtung werde auf alle Gründe nach den Paragraphen 27, ff KO gestützt. Durch Abbuchung von S 52.000,-- am 14. Jänner 1988 zur Sicherstellung für übernommene Haftungsgarantien sei eine anfechtbare Aufrechnungslage herbeigeführt worden.
Die beklagte Bank beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und trug vor, sie habe bis Anfang April 1987 mit dem Schuldner oder seiner Verlassenschaft keine Geschäftsbeziehung unterhalten. Erst dann habe die Verlassenschaftskuratorin um die Einräumung eines Kontokorrentkredites mit einem Rahmen von S 500.000,-- ersucht, um den Stukkateurbetrieb nach ihrem verstorbenen Mann weiterführen zu können. Das Verlassenschaftsgericht habe bestätigt, daß die Kuratorin alle zur Fortführung des Unternehmens erforderlichen Geschäfte vornehmen und dazu auch Kredit aufnehmen dürfe. Zur Zwischenfinanzierung der Betriebsmittel bis zur Beendigung der Abhandlung habe die beklagte Bank am 3. April 1987 den Kredit mit der Laufzeit bis zum 31. Dezember 1987 gewährt, der Kreditrahmen sei während der Laufzeit auf S 1,600.000,-- erhöht worden. Die Kuratorin habe der Bank zur Besicherung eine ihr zustehende Risikoversicherungsleistung abgetreten und ein Sparbuch verpfändet. Der Kredit sei in der Folge bis 14. Dezember 1987 zurückgeführt worden. Es sei das geschehen, was auch zu einer Rückabwicklung bei einer allfälligen Ungültigkeit der Kreditaufnahme erfolgen müßte. Eine Benachteiligungsabsicht habe der Kuratorin gefehlt. Die Kreditunternehmung sei nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen und fällige Forderungen aufzurechnen. Die jeweilige Gutbringung und Aufrechnung eingehender Gelder sei für den Kontokorrentkredit charakteristisch. Dieses Zug-um-Zug-Geschäft halte der Anfechtung stand. Der beklagten Bank sei eine Zahlungsunfähigkeit der Kreditnehmerin weder bekannt gewesen, noch habe ihr diese bekannt sein müssen. Sie habe wegen der ausreichenden Besicherung keine Erkundigungspflicht gehabt.
Der Ausdehnung des Leistungsbegehrens am 10. April 1989 stehe der Ablauf der Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO entgegen.Der Ausdehnung des Leistungsbegehrens am 10. April 1989 stehe der Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO entgegen.
Das Erstgericht wies alle Klagebegehren ab und stellte im wesentlichen fest:
In dem Stukkateurunternehmen hatte schon der Vater des am 21. Mai 1960 geborenen Übernehmers von 1980 bis 1986 überwiegend beträchtliche Verluste. Die Finanzlage war bei der Übergabe mit Vertrag vom 19. Juni 1986/12. Dezember 1986 beengt. Es kann nicht festgestellt werden, daß zur Zeit der Übergabe am 1. Juni 1986 (auch) Zahlungsunfähigkeit vorlag.
Der Übernehmer starb bald nach der Übernahme des väterlichen Unternehmens am 20. März 1987. Seine Witwe hatte sich mit den Geschäften nicht befaßt. Sie wußte um die Lage des Unternehmens nichts und hatte weder kaufmännische noch handwerkliche Kenntnisse zur Führung des Stukkateur- und Gipsereibetriebes. Sie wußte nur, daß hohe Schulden bestanden, erwartete aber aus Lebensversicherungen ihres Mannes Millionenzahlungen und dachte daran, das Unternehmen damit zu sanieren und fortzuführen. Wegen der Beschäftigung von Arbeitnehmern und vorhandener Aufträge mußte rasch gehandelt werden. Im Beisein des Schwiegervaters, des Steuerberaters und eines Rechtsanwaltes gab es nach dem Tod des Unternehmers Gespräche über die Betriebsfortführung, in die auch ein Wirtschaftstreuhänder eingeschaltet wurde, der die Finanzlage des Unternehmens nicht kannte und dem die Witwe erläuterte, es werde die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung überlegt. Der Wirtschaftstreuhänder mußte sich erst einarbeiten; er ließ sich vom Steuerberater die Unterlagen schicken und erstellte erst bis September 1987 die Bilanz 1986 und die Todfallsbilanz, womit ihm klar wurde, daß das Unternehmen überschuldet war, aber noch offenblieb, ob im Anlagevermögen stille Reserven vorhanden waren.
Nach dem Tod des Unternehmers hatten die Gläubigerbanken die Geschäftskonten gesperrt, weil auch ein minderjähriger Sohn zum Erben berufen war. Damit war fraglich, wie die laufenden Zahlungen, vor allem der Löhne, getätigt werden konnten. Die Witwe beantragte daher unmittelbar nach dem Ableben ihres Mannes am 24. März 1987 ihre Bestellung zur Verlassenschaftskuratorin. Das Abhandlungsgericht bestellte sie zur Besorgung aller Angelegenheiten des Unternehmens zur Kuratorin. Der Wirtschaftstreuhänder empfahl der Witwe, eine neue Bankverbindung zu suchen, und vermittelte ihr die beklagte Bank, weil die Kreditunternehmungen, mit denen der Verstorbene in Geschäftsverbindung stand, die Todfallssperre verfügt hatten. Die beklagte Bank eröffnete am 3. April 1987 zugunsten der Verlassenschaft ein Kontokorrentkreditkonto und räumte einen Kreditrahmen bis zu S 500.000,-- mit Laufzeit bis 31. Dezember 1987 ein. Die Witwe trat ihre Ansprüche aus einer Versicherung an die beklagte Bank ab. Der Kreditrahmen wurde später auf S 1,600.000,-- erhöht. Nach dem Eingang der Versicherungsleistung verpfändete die Witwe ein Sparbuch mit einer Einlage von S 1,900.000,-- zur Besicherung der Forderungen der Bank. Der Filialleiter hatte vor dem Abschluß des Kreditvertrages telefonisch vom Verlassenschaftsgericht erfahren, daß die Witwe zur Verlassenschaftskuratorin bestellt ist. Sie konnte nach der Bestellung zur Verlassenschaftskuratorin den Geschäftsverkehr auch mit den anderen Banken aufnehmen, die nicht auf Zahlung drängten. Der Verkehr mit der beklagten Bank entwickelte sich normal: Das Konto wies den höchsten Debetsaldo am 10. August 1987 mit S 1,626.168,10 auf, bis zum 14. Dezember 1987 war der Debetsaldo durch Eingang von Zahlungen der Kunden des Betriebes abgedeckt. Die finanzielle Lage des Unternehmens wurde der beklagten Bank während der Kreditlaufzeit weder von der Verlassenschaftskuratorin noch vom Wirtschaftstreuhänder mitgeteilt. Die beklagte Bank, der bekannt war, daß die örtliche Raiffeisenkasse früher die Hausbank war, holte keine Bonitätsauskünfte ein.
Der Wirtschaftstreuhänder erhielt am 23. November 1987 die Schätzungsergebnisse und empfahl am 7. Dezember 1987 dem Rechtsanwalt der Witwe, die Erbschaft nicht anzutreten, weil die Betriebsfortführungsprognose schlecht sei. Am 10. Dezember 1987 teilte der Rechtsanwalt mit, die Witwe werde keine Erbserklärung abgeben.
Die örtliche Raiffeisenkasse hatte schon im November 1987 zusätzliche Finanzierungswünsche der Witwe abgelehnt, weil nicht sicher war, ob das Unternehmen fortgeführt werde. Von der Insolvenz der Verlassenschaft war auch die Raiffeisenkasse überrascht.
Als die Witwe am 10. Dezember 1987 Geld zur Lohnauszahlung vom Konto abheben wollte und dem Filialleiter der beklagten Bank erklärte, sie wisse nicht, ob sie den Betrieb fortführe, zahlte die Bank erst aus, als die Witwe ankündigte, es seien noch größere Rechnungen ausständig, die Zahlungen würden demnächst auf das Konto eingehen.
Noch im Dezember 1987 hatte die beklagte Bank mit Haftbriefen Bürgschaften übernommen, die eine längere Laufzeit hatten. Im Rahmen der Garantieerklärungen wurde das Konto gesperrt. Am 14. Jänner 1988 veranlaßte der Filialleiter der beklagten Bank, daß S 52.000,-- vom Konto abgebucht und auf ein Spareinlagekonto angelegt wurden, um eine Trennung zwischen Haftungs- und Kontokorrentkonto zu erreichen und der Verlassenschaft höhere Verzinsung zu sichern. Das Kontokorrentkreditkonto wies damals einen Aktivstand von S 80.901,-- auf.
Nach Ausschlagung der Erbschaft und Umbestellung der Verlassenschaftskuratorin eröffnete das Konkursgericht über den Antrag der neuen Kuratorin vom 14. Jänner 1988 den Konkurs.
Das Erstgericht verneinte auf der Grundlage dieser Feststellungen die Berechtigung des Anfechtungsanspruches. Die Kreditaufnahme sei durch die Verlassenschaftskuratorin wirksam im Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes für die Verlassenschaft erfolgt. Die Verlassenschaft sei schon beim Ableben des Unternehmers und seither bis zur Eröffnung des Konkurses am 19. Jänner 1988 überschuldet gewesen. Benachteiligungsabsicht habe aber nicht vorgelegen und ebenso keine Begünstigung. Die Verlassenschaftskuratorin habe die beklagte Bank nicht vor anderen Gläubigern begünstigen wollen, sondern das Kreditverhältnis in der Form der Vorfinanzierung der Betriebsmittel gegen Eingang der Kundenzahlungen abgewickelt. Bei der Krediteinräumung und der nachfolgenden Ausnützung des Kreditrahmens wie der Kundeneingänge habe es sich um kongruente Leistungen gehandelt, so daß auch eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckung ausscheide. Die Überschuldung sei der beklagten Bank erst durch die Mitteilung der anstelle der Witwe bestellten Kuratorin nach Konkurseröffnung bekannt geworden. Auch fahrlässige Unkenntnis der Überschuldung der Verlassenschaft sei nicht anzunehmen, weil der Wirtschaftstreuhänder erst im Herbst 1987 die Bilanzen erstellen und einen Überblick über die finanzielle Lage der Verlassenschaft gewinnen konnte. Die Bank habe wegen der bestellten Sicherheiten keinen Anlaß zu näherer Überprüfung gehabt, die Witwe sei ahnungslos gewesen. Auch die anderen Kreditunternehmungen, die einen besseren Einblick hatten, seien von der Insolvenz überrascht worden. Sie hätten nicht auf Abdeckung ihrer offenen Kreditforderungen gedrängt. Es habe keine Zeichen einer Insolvenz gegeben. Die Bank habe wegen des Endes der Laufzeit auf Absinken des Debetsaldos bestanden und nicht wegen der Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit.
Das Guthaben von S 52.000,-- auf dem Sparbuch stehe der Masse zur Verfügung. Durch die Umbuchung seien die Konkursgläubiger nicht benachteiligt. Die Ausdehnung über den Betrag von S 1,098.771,90 sei erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO erfolgt.Das Guthaben von S 52.000,-- auf dem Sparbuch stehe der Masse zur Verfügung. Durch die Umbuchung seien die Konkursgläubiger nicht benachteiligt. Die Ausdehnung über den Betrag von S 1,098.771,90 sei erst nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO erfolgt.
Das Berufungsgericht änderte das abweisende Urteil des Erstgerichtes über die Berufung des klagenden Masseverwalters teilweise ab: Es erklärte die auf dem Konto ab dem 19. April 1987 verbuchten Zahlungseingänge bis zum Gesamtbetrag von S 1,626.168,10 den Konkursgläubigern gegenüber für rechtsunwirksam und ebenso die am 14. Jänner 1988 zugunsten der Bank vorgenommene Sicherstellung von S 52.000,-- für allfällige Inanspruchnahme aus Bürgschaften der beklagten Bank und verhielt die beklagte Partei zur Zahlung von S 1,678.168,10 samt 4 % Zinsen seit dem 16. Jänner 1989. Im übrigen bestätigte das Berufungsgericht - unangefochten - die Abweisung des Klagebegehrens des Masseverwalters.
Das Berufungsgericht übernahm in Erledigung der Beweis- und Tatsachenrüge des Masseverwalters die Feststellungen des Erstgerichtes und legte sie seiner Entscheidung zugrunde. Es teilte auch dessen Rechtsansicht, daß die im Verlassenschaftsverfahren wegen der Dringlichkeit dieser Angelegenheit zum Zwecke der Fortführung des in den Nachlaß fallenden Unternehmens bestellte Verlassenschaftskuratorin als Vermögensverwalterin des ruhenden Nachlasses zur Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft bestellte Kuratorin im Rahmen ihres Wirkungskreises bis zu ihrer Enthebung den Kreditmittelkredit namens der Verlassenschaft wirksam in Anspruch nehmen konnte, ohne daß dies einer ausdrücklichen Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes bedurfte. Sie habe den Bereich der ordentlichen Wirtschaftsführung im Rahmen der gerichtlich gebilligten Unternehmensfortführung nicht überschritten. Selbst bei Annahme einer Genehmigungspflicht der Kreditaufnahme und Kreditausweitung hätte es nur zur Rückabwicklung Zug-um-Zug kommen müssen. Gegenseitige Ansprüche würden durch Aufrechnung erlöschen. Die Anfechtung wegen einer Nichtigkeit des Kreditvertrages sei gegenstandslos, weil die Lage der Masse nicht anders wäre.
Da eine Benachteiligungsabsicht der Verlassenschaft nicht vorlag und daher auch der beklagten Bank nicht bekannt sein konnte, scheide eine Anfechtung nach § 28 KO aus. Auch eine Anfechtung nach § 31 KO sei unberechtigt, weil der beklagten Bank in dem maßgebenden Zeitraum die Zahlungsunfähigkeit der Verlassenschaft weder bekannt war noch bekannt sein mußte.Da eine Benachteiligungsabsicht der Verlassenschaft nicht vorlag und daher auch der beklagten Bank nicht bekannt sein konnte, scheide eine Anfechtung nach Paragraph 28, KO aus. Auch eine Anfechtung nach Paragraph 31, KO sei unberechtigt, weil der beklagten Bank in dem maßgebenden Zeitraum die Zahlungsunfähigkeit der Verlassenschaft weder bekannt war noch bekannt sein mußte.
Wohl aber komme die Anfechtung wegen Begünstigung nach § 30 KO zum Zug. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Verlassenschaft finde schon bei Überschuldung statt (§ 67 Abs 1 KO). Der Eintritt der Überschuldung sei daher maßgeblich (§ 67 Abs 2 KO). Die Überschuldung sei schon bei der Übernahme des Stukkateurunternehmens am 1. Juni 1986 mit rund S 4,200.000,-- gegeben gewesen und seither bis zum Tod des Unternehmers und bis zur Konkurseröffnung nicht mehr behoben worden. Die Kreditgewährung durch die beklagte Bank am 6. April 1987, die Ausdehnung des Kreditrahmens auf S 1,600.000,-- und sämtliche Zahlungen auf den eingeräumten Kredit erfolgten in der Zeit der Überschuldung und innerhalb eines Jahres vor der über Antrag vom 14. Jänner 1988 erfolgten Konkurseröffnung am 19. Jänner 1988. Im Umfang der Kreditausnutzung durch die Verlassenschaft sei die beklagte Bank Gläubigerin geworden. Es komme allein auf die objektive Tatsache der Begünstigung an. Der Anfechtungsgegner müsse nicht wissen, daß er etwas erhalte, was ihm nicht gebühre. Bei der Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO sei allein entscheidend, ob die beklagte Bank zur Zeit der Erlangung ihrer Befriedigung einen klagbaren materiell-rechtlichen Anspruch darauf hatte. Die vorzeitige Abdeckung des Debetsaldos durch den Schuldner eines Kontokorrentkredites sei wegen inkongruenter Deckung anfechtbar. Daß die Gläubigerbank eine vorzeitige Leistung des Schuldners nicht zurückweisen durfte, stehe der Anfechtbarkeit nicht entgegen. Eine die Anfechtung ausschließende Deckung liege nur vor, wenn sie in der Art erfolge, auf die der Gläubiger den Anspruch durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO (Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder hier Überschuldung) erworben hatte und zur Zeit der Befriedigung auch klagbar war, aber auch dann, wenn der befriedigte Anspruch erst nach Beginn der kritischen Frist begründet und so befriedigt wird, wie bei der Begründung vorgesehen.Wohl aber komme die Anfechtung wegen Begünstigung nach Paragraph 30, KO zum Zug. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Verlassenschaft finde schon bei Überschuldung statt (Paragraph 67, Absatz eins, KO). Der Eintritt der Überschuldung sei daher maßgeblich (Paragraph 67, Absatz 2, KO). Die Überschuldung sei schon bei der Übernahme des Stukkateurunternehmens am 1. Juni 1986 mit rund S 4,200.000,-- gegeben gewesen und seither bis zum Tod des Unternehmers und bis zur Konkurseröffnung nicht mehr behoben worden. Die Kreditgewährung durch die beklagte Bank am 6. April 1987, die Ausdehnung des Kreditrahmens auf S 1,600.000,-- und sämtliche Zahlungen auf den eingeräumten Kredit erfolgten in der Zeit der Überschuldung und innerhalb eines Jahres vor der über Antrag vom 14. Jänner 1988 erfolgten Konkurseröffnung am 19. Jänner 1988. Im Umfang der Kreditausnutzung durch die Verlassenschaft sei die beklagte Bank Gläubigerin geworden. Es komme allein auf die objektive Tatsache der Begünstigung an. Der Anfechtungsgegner müsse nicht wissen, daß er etwas erhalte, was ihm nicht gebühre. Bei der Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO sei allein entscheidend, ob die beklagte Bank zur Zeit der Erlangung ihrer Befriedigung einen klagbaren materiell-rechtlichen Anspruch darauf hatte. Die vorzeitige Abdeckung des Debetsaldos durch den Schuldner eines Kontokorrentkredites sei wegen inkongruenter Deckung anfechtbar. Daß die Gläubigerbank eine vorzeitige Leistung des Schuldners nicht zurückweisen durfte, stehe der Anfechtbarkeit nicht entgegen. Eine die Anfechtung ausschließende Deckung liege nur vor, wenn sie in der Art erfolge, auf die der Gläubiger den Anspruch durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des Paragraph 30, Absatz eins, KO (Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder hier Überschuldung) erworben hatte und zur Zeit der Befriedigung auch klagbar war, aber auch dann, wenn der befriedigte Anspruch erst nach Beginn der kritischen Frist begründet und so befriedigt wird, wie bei der Begründung vorgesehen.
Die beklagte Bank habe den Kontokorrentkredit mit der Laufzeit bis zum 31. Dezember 1987 gewährt. Vor Ablauf dieser Frist habe sie keinen Anspruch auf Kreditrückzahlung gehabt, auch wenn sie vorzeitige Leistungen ihres Schuldners nicht zurückweisen durfte, wie dies der Rechtsnatur des Kontokorrentkredites entspreche. Der Kreditnehmer könne jederzeit das Debet durch Rückzahlungen oder Eingang von Zahlungen vermindern, dürfe aber während der Laufzeit des Kredites innerhalb des vereinbarten Rahmens erneut Kredit beanspruchen. Bei der (vorzeitigen) Abdeckung des Kontokorrentkredites liege inkongruente Deckung vor. Die beklagte Partei, die vor dem 31. Dezember 1987 die Kreditrückzahlung nicht verlangen konnte, sei vor den anderen Gläubigern begünstigt. Durch die Hereinnahme von Zahlungseingängen bis zum höchsten Debetsaldo von S 1,626.168,10 sei der Debetsaldo vor der Zeit ausgeglichen worden.
Auch wenn der klagende Masseverwalter sein Zahlungsbegehren erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO über den in der (rechtzeitig erhobenen) Klage beanspruchten Betrag von S 1,046.771,90 hinaus ausgedehnt habe, sei der Anspruch nicht verloren gegangen. Die Fassung des Anfechtungsbegehrens sei umstritten. Von der früheren Ansicht, jede Anfechtungsklage erfordere ein Leistungsbegehren, sei der Oberste Gerichtshof mit einem Teil der Lehre abgerückt und habe den Standpunkt vertreten, aus § 27 KO ergebe sich die Notwendigkeit und Selbständigkeit eines Rechtsgestaltungsbegehrens. Nur weil allein damit der Anfechtungserfolg für die Masse oft nicht erreicht werde, müsse auch ein Leistungsbegehren (§ 39 Abs 1 KO) gestellt werden. Wesentliches Element der Anfechtung bleibe aber das Begehren auf Unwirksamerklärung. Es könne damit eine Leistungsbegehren verbunden werden. Der Masseverwalter habe hier aus prozeßtaktischen Gründen zunächst das eingeschränkte Leistungsbegehren mit dem Vorbehalt der Ausdehnung mit dem Rechtsgestaltungsbegehren verbunden und vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz die Ausdehnung erklärt. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei insoweit nicht einheitlich, ob ein Rechtsgestaltungsbegehren enfallen könne oder im Leistungsbegehren mitenthalten sei. Da aber das Rechtsgestaltungsbegehren des klagenden Masseverwalters schon in der Klage jedenfalls das später ausgedehnte Leistungsbegehren erfasse, sei die Anfechtung durch Klage binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung erfolgt und der Anfechtungsanspruch daher nicht erloschen.Auch wenn der klagende Masseverwalter sein Zahlungsbegehren erst nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO über den in der (rechtzeitig erhobenen) Klage beanspruchten Betrag von S 1,046.771,90 hinaus ausgedehnt habe, sei der Anspruch nicht verloren gegangen. Die Fassung des Anfechtungsbegehrens sei umstritten. Von der früheren Ansicht, jede Anfechtungsklage erfordere ein Leistungsbegehren, sei der Oberste Gerichtshof mit einem Teil der Lehre abgerückt und habe den Standpunkt vertreten, aus Paragraph 27, KO ergebe sich die Notwendigkeit und Selbständigkeit eines Rechtsgestaltungsbegehrens. Nur weil allein damit der Anfechtungserfolg für die Masse oft nicht erreicht werde, müsse auch ein Leistungsbegehren (Paragraph 39, Absatz eins, KO) gestellt werden. Wesentliches Element der Anfechtung bleibe aber das Begehren auf Unwirksamerklärung. Es könne damit eine Leistungsbegehren verbunden werden. Der Masseverwalter habe hier aus prozeßtaktischen Gründen zunächst das eingeschränkte Leistungsbegehren mit dem Vorbehalt der Ausdehnung mit dem Rechtsgestaltungsbegehren verbunden und vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz die Ausdehnung erklärt. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei insoweit nicht einheitlich, ob ein Rechtsgestaltungsbegehren enfallen könne oder im Leistungsbegehren mitenthalten sei. Da aber das Rechtsgestaltungsbegehren des klagenden Masseverwalters schon in der Klage jedenfalls das später ausgedehnte Leistungsbegehren erfasse, sei die Anfechtung durch Klage binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung erfolgt und der Anfechtungsanspruch daher nicht erloschen.
Seine Ansicht, jede einzelne in der kritischen Zeit eingegangene Zahlung könne angefochten werden, sei verfehlt. Die Anfechtung sei mit dem Höchststand der Kreditausnutzung und der Summe der darauf geleisteten Zahlungen begrenzt.
Durch die Abbuchung von S 52.000,-- am 14. Jänner 1988 und Anlage des Betrages auf einem Spareinlagenkonto habe sich die beklagte Bank eine Deckung der im Dezember 1987 übernommenen Haftungen verschaffft, auf die sie ebensowenig Anspruch hatte, wie auf die vorher verfügte Sperre des Kreditkontos. Der Vorgang sei daher insgesamt ebenfalls nach § 30 Abs 1 Z 1 KO wegen der erlangten Begünstigung anfechtbar. Auch diesen Betrag, aber nicht mehr habe die beklagte Partei an die Konkursmasse herauszugeben.Durch die Abbuchung von S 52.000,-- am 14. Jänner 1988 und Anlage des Betrages auf einem Spareinlagenkonto habe sich die beklagte Bank eine Deckung der im Dezember 1987 übernommenen Haftungen verschaffft, auf die sie ebensowenig Anspruch hatte, wie auf die vorher verfügte Sperre des Kreditkontos. Der Vorgang sei daher insgesamt ebenfalls nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO wegen der erlangten Begünstigung anfechtbar. Auch diesen Betrag, aber nicht mehr habe die beklagte Partei an die Konkursmasse herauszugeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei, die auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen abweisenden Urteiles dringt, hilfsweise aber die Abweisung des S 1,098.771,90 oder letztlich S 1,600.000,-- übersteigenden Leistungsbegehrens anstrebt.
Die Revision ist berechtigt.