Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten, mit dem sie am 9.Feber 1980 die Ehe geschlossen hatte, mit der am 1.Feber 1989 eingebrachten Klage die Zahlung von S 500.000,-- sA, weil er ihr immer wieder versprochen hätte, für ihre auf sein Haus ***** getätigten Aufwendungen einen Hälfteanteil dieser Liegenschaft in ihr Eigentum zu übertragen. Da auf der Liegenschaft das Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Mutter des Beklagten einverleibt gewesen sei, habe das Vorhaben nicht verwirklicht werden können. Nach dem Tod seiner Mutter habe der Beklagte die Liegenschaft seiner Schwester übergeben. Er habe in einem gerichtlichen Vergleich am 8.November 1988 anerkannt, daß die Klägerin auf die Liegenschaft S 500.000 aufgewendet habe. Die Klägerin habe sich bereit erklärt, von der Durchsetzung ihres Anspruches abzusehen, wenn ihr der Beklagte den Hälfteanteil verschaffe. Dies sei nicht geschehen.
Der Beklagte beantragte, das Zahlungsbegehren abzuweisen. Er habe sich bei Abschluß des gerichtlichen Vergleiches in dem Irrtum befunden, daß die Klägerin, die nur etwa S 200.000 für den Umbau des Hauses verwendet gehabt habe, noch weitere Aufwendungen auf die Liegenschaft tätigen werde. Auch sei er bei Vergleichsabschluß nicht geschäftsfähig gewesen.
Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren unter Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens statt und ging von den folgenden Feststellungen aus:
Die Eheleute wohnten in dem renovierungsbedürftigen alten Bauernhaus des Beklagten auf dessen Liegenschaft EZ ***** KG *****. Nach ihrer Eheschließung begann im Mai 1980 ein Umbau, in den die Klägerin, die über Eigenmittel von S 300.000,-- verfügte und von ihrem Vater Darlehen bekam, S 500.000,-- investierte. Der Beklagte war nicht in der Lage, einen Beitrag zu den Umbaukosten zu tragen, versprach der Klägerin aber, ihr das Hälfteeigentum an der Liegenschaft zu verschaffen. Es kam nicht zur Übertragung des Hälfteanteils.
Unter anderem wegen des Alkoholmißbrauchs durch den Beklagten kam es zu Unstimmigkeiten in der Ehe, worauf die Klägerin sich im Jahr 1986 vom Beklagten trennte. Nach dem Tod seiner Mutter, zu deren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt gewesen war, übergab der Beklagte mit Vertrag vom 15.Jänner 1988 die Liegenschaft seiner Schwester, die als Gegenleistung dem Beklagten auf Lebenszeit ein Wohnungsrecht, einen Anspruch auf Wartung und Pflege sowie auf Besorgung seiner Wäsche einräumte und S 115.000,-- zur Abdeckung von Schulden des Übergebers bezahlte. Auf Grund dieses Übergabsvertrages erfolgte die Einverleibung des Eigentums der Schwester des Beklagten und der Dienstbarkeit der Wohnung für diesen.
Die Klägerin erhob zu 8 Cg 309/88 des Landesgerichtes Innsbruck gegen den Beklagten die Ehescheidungsklage.
Der Beklagte wollte seine Frau von ihren Scheidungsabsichten abbringen. Die Klägerin wollte ihren Anspruch aus den mit S 500.000,-- bis zur Trennung getätigten Aufwendungen sichergestellt wissen. Beide Eheteile kamen am 8.November 1988 am Amtstag zum Bezirksgericht Lienz und brachten einen vorbereiteten Text mit. Obwohl ihnen der Richter erörterte, daß durch diesen Vergleich ein Leistungsprozeß nicht abzuwenden sei, bestanden beide Teile auf der Protokollierung. Die Klägerin wußte, daß der Beklagte nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft war, doch hatte ihr der Beklagte gesagt, er werde den Vertrag mit seiner Schwester "rückgängig" machen.
In dem gerichtlichen Vergleich anerkannte der Beklagte, dessen Geschäftsfähigkeit damals nicht eingeschränkt war, die Leistungen der Klägerin auf die Liegenschaft mit S 500.000,--. Festgehalten wurde die Einigung der Parteien, daß die Klägerin von der Durchsetzung des Ersatzanspruches Abstand nimmt, wenn der Beklagte dafür sorgt, daß die Klägerin Hälfteeigentümerin der Liegenschaft beschränkt durch ein dingliches Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der gemeinsamen Tochter wird, und daß die Klägerin diesfalls ihre Scheidungsklage zurücknimmt.
Der Beklagte unternahm keine Schritte, der Klägerin einen Hälfteanteil an der Liegenschaft zu verschaffen. Einer Aufforderung durch den Rechtsvertreter der Klägerin kam er nicht nach.
Die Ehe wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.Jänner 1989 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden.
Das Erstgericht meinte in der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, der Beklagte habe mit dem gerichtlichen Vergleich vom 8. November 1988 wirksam anerkannt, daß die Klägerin auf die Liegenschaft des Beklagten (bis 1986) S 500.000,-- aufgewendet habe, wobei der Beklagte sich von seiner Verpflichtung zum Ersatz dieses Betrages dadurch befreien hätte können, daß er der Klägerin einen Hälfteanteil an der Liegenschaft verschaffe. Da der Beklagte einer darauf gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er der Klägerin die Aufwendungen zu ersetzen. Er sei trotz seines chronischen Alkoholmißbrauches am 8.November 1988 in der Lage gewesen, den mit den Parteien durch den Richter erörterten Inhalt des gerichtlichen Vergleiches zu verstehen und in seiner Geschäftsfähigkeit uneingeschränkt gewesen.
Das Berufungsgericht hob über die Berufung des Beklagten das Urteil des Erstgerichtes in seinem stattgebenden Teil auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf. Das Berufungsgericht ging davon aus, daß dem Beklagten der ihm obliegende Beweis für die behauptete Einschränkung seiner Geschäfts- und Verpflichtungsfähigkeit nicht gelungen sei, und übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes. Es sei auch das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für den Beklagten zu SW 19/89 des Bezirksgerichtes Lienz mit Beschluß vom 23.März 1990 eingestellt worden.
Das Erstgericht habe sich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der geltend gemachte Anspruch der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse unterliegt. Da die Ehe mit Urteil vom 4.Jänner 1989 geschieden wurde, sei mit den Parteien zu erörtern, ob nicht zumindest teilweise über den am 1.Feber 1989 erhobenen Anspruch im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei. Ansprüche hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen und binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden, seien im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Wurden sie im streitigen Verfahren geltend gemacht, habe das Prozeßgericht nach § 235 AußStrG mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitrichter zu überweisen. Es sei zwar möglich und wahrscheinlich, daß der von der Klägerin beim Umbau des Hauses des Beklagten aufgewendete aus Ersparnissen vor der Ehe stammende Teilbetrag von S 300.000,-- nicht der Aufteilung unterliege, doch sei dies bei den weiteren S 200.000,--, die von der Klägerin aus Darlehen ihres Vaters aufgebracht wurden, fraglich. Die Höhe der Investitionen der Klägerin stehe aber mit S 500.000,-- fest. Falls der Beklagte der Klägerin vor der Eheschließung die Übertragung des Hälfteeigentums an der Liegenschaft zugesagt hätte, liege ein wirksamer Kaufvertrag vor. Sonst könne der Klägerin ein Bereicherungsanspruch zustehen. Es sei jedenfalls erst zu prüfen, ob es nicht zum Teil oder ganz zu einer Überweisung an den Außerstreitrichter kommen müsse.Das Erstgericht habe sich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der geltend gemachte Anspruch der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse unterliegt. Da die Ehe mit Urteil vom 4.Jänner 1989 geschieden wurde, sei mit den Parteien zu erörtern, ob nicht zumindest teilweise über den am 1.Feber 1989 erhobenen Anspruch im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei. Ansprüche hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen und binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden, seien im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Wurden sie im streitigen Verfahren geltend gemacht, habe das Prozeßgericht nach Paragraph 235, AußStrG mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitrichter zu überweisen. Es sei zwar möglich und wahrscheinlich, daß der von der Klägerin beim Umbau des Hauses des Beklagten aufgewendete aus Ersparnissen vor der Ehe stammende Teilbetrag von S 300.000,-- nicht der Aufteilung unterliege, doch sei dies bei den weiteren S 200.000,--, die von der Klägerin aus Darlehen ihres Vaters aufgebracht wurden, fraglich. Die Höhe der Investitionen der Klägerin stehe aber mit S 500.000,-- fest. Falls der Beklagte der Klägerin vor der Eheschließung die Übertragung des Hälfteeigentums an der Liegenschaft zugesagt hätte, liege ein wirksamer Kaufvertrag vor. Sonst könne der Klägerin ein Bereicherungsanspruch zustehen. Es sei jedenfalls erst zu prüfen, ob es nicht zum Teil oder ganz zu einer Überweisung an den Außerstreitrichter kommen müsse.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Abgrenzung der Rechtsdurchsetzung im streitigen oder außerstreitigen Verfahren erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukomme.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Abgrenzung der Rechtsdurchsetzung im streitigen oder außerstreitigen Verfahren erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukomme.