Begründung:
Mit der Behauptung, er sei aus dem beklagten Jagdverein zu Unrecht ausgeschlossen worden, begehrt der Kläger die Urteilsfeststellung, "daß der Beschluß der Vollversammlung des beklagten Vereines vom 30.4.1992, womit er aus dem Verein ausgeschlossen wurde, rechtswidrig bzw. nichtig ist und sein Ausschluß somit unwirksam ist, sodaß ihm weiterhin sämtliche aus der Mitgliedschaft zum beklagten Verein erfließenden Rechte und Pflichten zustehen".
Da ihm durch den unberechtigten Ausschluß unwiederbringlicher Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO drohe, begehrt der Kläger zur Sicherung des Klagsanspruchs die Erlassung der einstweiligen Verfügung, "dem beklagten Verein werde aufgetragen, für die Dauer des Rechtsstreites anzuerkennen, daß dem Kläger die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Vereinsmitglieds im bisherigen Umfang zustehen, und für die Dauer des Rechtsstreites jegliche Handlung zu unterlassen, die diese Rechte und Pflichten beeinträchtigen, insbesondere die Verhinderung der Jagdausübung und die Nichtzuteilung des dem Kläger nach den Statuten zustehenden Wildabschusses".Da ihm durch den unberechtigten Ausschluß unwiederbringlicher Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO drohe, begehrt der Kläger zur Sicherung des Klagsanspruchs die Erlassung der einstweiligen Verfügung, "dem beklagten Verein werde aufgetragen, für die Dauer des Rechtsstreites anzuerkennen, daß dem Kläger die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Vereinsmitglieds im bisherigen Umfang zustehen, und für die Dauer des Rechtsstreites jegliche Handlung zu unterlassen, die diese Rechte und Pflichten beeinträchtigen, insbesondere die Verhinderung der Jagdausübung und die Nichtzuteilung des dem Kläger nach den Statuten zustehenden Wildabschusses".
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, weil nach seiner Auffassung aus dem vorübergehenden Entzug der Jagdausübung ein unwiederbringlicher Schaden des Klägers nicht abzuleiten und daher auch ein solcher nicht bescheinigt sei.
Das Gericht zweiter Instanz erließ die beantragte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es äußerte die Rechtsauffassung, daß der Verlust der dem Kläger vereinssatzungsgemäß zustehenden Jagdrechte einen unwiederbringlichen Schaden gemäß § 381 Z 2 EO darstelle. Ohne daß dies aus der angefochtenen Entscheidung entnommen werden könnte, nahm das Rekursgericht offenbar auch einen sicherungsfähigen Anspruch des Klägers als bescheinigt an.Das Gericht zweiter Instanz erließ die beantragte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es äußerte die Rechtsauffassung, daß der Verlust der dem Kläger vereinssatzungsgemäß zustehenden Jagdrechte einen unwiederbringlichen Schaden gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO darstelle. Ohne daß dies aus der angefochtenen Entscheidung entnommen werden könnte, nahm das Rekursgericht offenbar auch einen sicherungsfähigen Anspruch des Klägers als bescheinigt an.