Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 569/52×

Entscheidung 3 Ob 569/52

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob569/52

Entscheidungsdatum

20.09.1952

Norm

Erbhofrechts-Aufhebungs-Ausführungsgesetz §13
Erbhofrechtsverordnung §36

Kopf

SZ 25/245

Spruch

Streitigkeiten über Versorgungsrechte, die aus Anlaß eines Erbverzichtes zugunsten des Anerben vertraglich begrundet wurden, sind von den bäuerlichen Schlichtungsstellen zu entscheiden.

Entscheidung vom 20. September 1952, 3 Ob 569/52.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Voitsberg; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Prozeßgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin, ihrer Mutter, im Sinne des Erbübereinkommens ein Zimmer auf der Liegenschaft EZ. römisch zehn. KG. St., zur Benützung zu überlassen und ihr den im Urteilsspruch näher bezeichneten Auszug zu leisten. Es stellte fest, daß die Streitteile im Zuge der Verlassenschaftsverhandlung nach dem Gatten der Klägerin Anton S. ein Übereinkommen getroffen haben, in welchem die Beklagte als Anerbin der Klägerin das unentgeltliche Wohnungsrecht und die im Spruche näher bezeichneten Ausgedingsrechte auf der R.-Liegenschaft einräumte; da die R.- Liegenschaft im Zeitpunkte des Abschlusses des Übereinkommens verpachtet war, erklärten sich beide Streitteile damit einverstanden, daß die der Klägerin im Übereinkommen eingeräumten Rechte zunächst auf dem der Beklagten gehörenden Erbhof vulgo Sch. in Empfang zu nehmen bzw. zu leisten sind. Da die Beklagte nunmehr die R.-Liegenschaft in Eigenbewirtschaftung übernommen habe, stehe der Klägerin das Recht auf Einräumung des Wohnungs- und Ausgedingsrechtes auf der R.-Liegenschaft zu.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Prozeßgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, da der Anspruch gemäß Paragraph 12, des Gesetzes vom 21. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 85, vor der bäuerlichen Schlichtungsstelle geltend gemacht werden müsse.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das in Rede stehende Übereinkommen wurde im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach dem Gatten der Klägerin geschlossen, nachdem die Klägerin, die zur Hälfte Eigentümerin des Erbhofes war, auf ihre Rechte als Anerbin zugunsten ihrer Tochter, der Beklagten, verzichtet hatte. Es handelt sich daher um einen vertraglichen Versorgungsanspruch im Sinne des Paragraph 36, der Erbhofrechtsverordnung. Gemäß Paragraph 13, des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 85, entscheiden aber bei Streitigkeiten über Versorgungsrechte, die im Sinne des Paragraph 36, der Erbhofrechtsverordnung auf Grund eines Übergabsvertrages, eines anderen Versorgungsvertrages oder einer Verfügung von Todes wegen zustehen, ausschließlich die bäuerlichen Schlichtungsstellen. Da die Klägerin Versorgungsrechte geltend macht, die ihr auf Grund eines aus Anlaß der Übergabe des Erbhofes an die Anerbin geschlossenen Übereinkommens zustehen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgesprochen, daß der Geltendmachung des Anspruches der ordentliche Rechtsweg, u. zw. nicht nach Paragraph 12,, wohl aber nach Paragraph 13, des oben zitierten Gesetzes verschlossen ist, weshalb dem unbegrundeten Rekurs der Erfolg versagt bleiben mußte.

Anmerkung

Z25245

Schlagworte

Anerbe Versorgungsansprüche Ausgedinge, bäuerliche Schlichtungsstelle Bäuerliche Schlichtungsstelle, Regelung von Versorgungsansprüchen Versorgungsrechte, Bäuerliche Schlichtungsstelle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0030OB00569.52.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19520920_OGH0002_0030OB00569_5200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung