Eine solche offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanzen einer klar ausgedrückten Absicht des Gesetzgebers widerspricht (EFSlg. 52.757) oder gegen Grundprinzipien des Rechts verstößt (EFSlg. 52.758). Eine schlichte unrichtige rechtliche Beurteilung reicht hingegen nicht aus (EFSlg. 52.741 ff.). Eine solche offenbare Gesetzwidrigkeit liegt zunächst bei der Beurteilung des Ehevertrages vom 14. Februar 1980 (bei ON 79) nicht vor, zumal die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Übersetzung (Mützel) nicht ein sofort entstandenes Miteigentumsrecht, sondern nur einen zunächst latenten güterrechtlichen Anspruch an dem nicht zum Vorbehaltsgut gehörenden Vermögen beider Ehegatten (dazu ausführlich Korkisch/Karsten in Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Schweden, 10 b) erkennen läßt. Problematisch könnte nur der Normenwiderspruch sein, der aus der Anwendung des finnischen Erbstatuts einerseits und des österreichischen Rechts für den Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlaßschulden andererseits (§ 28 Abs. 1 und 2 IPRG) entsteht. Das österreichische Erbrecht schützt den überlebenden Ehegatten auch bei Vorhandensein von Kindern durch ein entsprechendes gesetzliches Erbrecht, gewährt hingegen im Fall der Auflösung der Ehe durch den Tod des anderen Eheteils keinen besonderen güterrechtlichen Anspruch und sieht daher naturgemäß auch nichts für die Sicherstellung eines solchen Anspruches im Verlassenschaftsverfahren vor.Eine solche offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanzen einer klar ausgedrückten Absicht des Gesetzgebers widerspricht (EFSlg. 52.757) oder gegen Grundprinzipien des Rechts verstößt (EFSlg. 52.758). Eine schlichte unrichtige rechtliche Beurteilung reicht hingegen nicht aus (EFSlg. 52.741 ff.). Eine solche offenbare Gesetzwidrigkeit liegt zunächst bei der Beurteilung des Ehevertrages vom 14. Februar 1980 (bei ON 79) nicht vor, zumal die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Übersetzung (Mützel) nicht ein sofort entstandenes Miteigentumsrecht, sondern nur einen zunächst latenten güterrechtlichen Anspruch an dem nicht zum Vorbehaltsgut gehörenden Vermögen beider Ehegatten (dazu ausführlich Korkisch/Karsten in Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Schweden, 10 b) erkennen läßt. Problematisch könnte nur der Normenwiderspruch sein, der aus der Anwendung des finnischen Erbstatuts einerseits und des österreichischen Rechts für den Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlaßschulden andererseits (Paragraph 28, Absatz eins und 2 IPRG) entsteht. Das österreichische Erbrecht schützt den überlebenden Ehegatten auch bei Vorhandensein von Kindern durch ein entsprechendes gesetzliches Erbrecht, gewährt hingegen im Fall der Auflösung der Ehe durch den Tod des anderen Eheteils keinen besonderen güterrechtlichen Anspruch und sieht daher naturgemäß auch nichts für die Sicherstellung eines solchen Anspruches im Verlassenschaftsverfahren vor.
Das finnische Erbrecht gewährt demgegenüber gemäß § 1 Abs. 1 des dritten Kapitels des finnischen Erbgesetzes beim Vorhandensein von Kindern dem überlebenden Ehegatten überhaupt kein gesetzliches Erbrecht. Andererseits sieht aber § 85 des finnischen Ehegesetzes vom 13. Juni 1929, Nr. 234, für den Fall des Todes eines Ehegatten eine güterrechtliche Auseinandersetzung vor, welche die Abwicklung des gemäß § 35 des finnischen Ehegesetzes bestimmten Gattenanteilsrechts (giftorätt) eines jeden der Ehegatten und allenfalls auch eine Teilung dieses Vermögens bezweckt. Sowohl das finnische Erbgesetz wie das finnische Ehegesetz enthalten auch eine Reihe von Bestimmungen, die der Sicherung dieser güterrechtlichen Auseinandersetzung dienen.Das finnische Erbrecht gewährt demgegenüber gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des dritten Kapitels des finnischen Erbgesetzes beim Vorhandensein von Kindern dem überlebenden Ehegatten überhaupt kein gesetzliches Erbrecht. Andererseits sieht aber Paragraph 85, des finnischen Ehegesetzes vom 13. Juni 1929, Nr. 234, für den Fall des Todes eines Ehegatten eine güterrechtliche Auseinandersetzung vor, welche die Abwicklung des gemäß Paragraph 35, des finnischen Ehegesetzes bestimmten Gattenanteilsrechts (giftorätt) eines jeden der Ehegatten und allenfalls auch eine Teilung dieses Vermögens bezweckt. Sowohl das finnische Erbgesetz wie das finnische Ehegesetz enthalten auch eine Reihe von Bestimmungen, die der Sicherung dieser güterrechtlichen Auseinandersetzung dienen.
Diese Regelungen kommen einer Art Sondererbrechtsnachfolge gleich, zumindest ist es nicht offenbar gesetzwidrig, in dem im Zeitpunkt des Todes entstehenden Ausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten nur ein Forderungsrecht zu sehen (so Korkisch in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Finnland, 22 mit der Abschwächung "am ehesten"), das durch verschiedene Sicherungsbestimmungen privilegiert ist. Würden finnisches Erbstatut und österreichisches Güterrechtsstatut zusammentreffen, ginge ein überlebender Ehegatte gänzlich leer aus, weil ihm weder die Erbportion noch der güterrechtliche Ausgleichsanspruch zustünden. Für ein solches durch Normenmangel entstehendes untragbares Ergebnis schlägt die Lehre vor, die beiden Rechtsordnungen im Wege der sog. Angleichung zu harmonisieren (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 28 IPRG; vgl. auch den ausführlich behandelten "Schwedenfall" bei Gamillscheg in Staudinger, BGB10/11, RZ 344 f. zu Art. 15 EGBGB). Aber auch, wenn finnisches Erbstatut und österreichisches Erbschaftserwerbsrecht zusammentreffen, könnte man an eine ähnliche Angleichung denken. Eine gesetzliche Norm, welche die Angleichung überhaupt vorsehen oder Richtlinien dafür angeben würde, in welcher Weise die Harmonisierung zu erfolgen habe, besteht jedoch nicht. Die Unterlassung einer Angleichung der beiden Rechtsordnungen in der von der Revisionsrekurswerberin im Ergebnis gewünschten Form, daß zwar nicht gerade eine Vorbefriedigung des güterrechtlichen Anspruchs wie nach finnischem Recht, wohl aber eine Sicherstellung wie bei privilegierten Ansprüchen nach den §§ 158 f. AußStrG erfolgt, kann daher nicht einer im Gesetz ausdrücklich und klar gelösten Absicht des Gesetzgebers widersprechen. Da nach österreichischem Recht eine volljährige Witwe, welche sich nicht auf ein gesetzliches Erbrecht berufen kann, keinen Anspruch auf Sicherstellung ihres Pflichtteilsanspruches oder allfälliger Vermächtnisansprüche hat, kann aber auch nicht gesagt werden, die Unterlassung einer Angleichung sei mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar.Diese Regelungen kommen einer Art Sondererbrechtsnachfolge gleich, zumindest ist es nicht offenbar gesetzwidrig, in dem im Zeitpunkt des Todes entstehenden Ausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten nur ein Forderungsrecht zu sehen (so Korkisch in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Finnland, 22 mit der Abschwächung "am ehesten"), das durch verschiedene Sicherungsbestimmungen privilegiert ist. Würden finnisches Erbstatut und österreichisches Güterrechtsstatut zusammentreffen, ginge ein überlebender Ehegatte gänzlich leer aus, weil ihm weder die Erbportion noch der güterrechtliche Ausgleichsanspruch zustünden. Für ein solches durch Normenmangel entstehendes untragbares Ergebnis schlägt die Lehre vor, die beiden Rechtsordnungen im Wege der sog. Angleichung zu harmonisieren (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 28, IPRG; vergleiche auch den ausführlich behandelten "Schwedenfall" bei Gamillscheg in Staudinger, BGB10/11, RZ 344 f. zu Artikel 15, EGBGB). Aber auch, wenn finnisches Erbstatut und österreichisches Erbschaftserwerbsrecht zusammentreffen, könnte man an eine ähnliche Angleichung denken. Eine gesetzliche Norm, welche die Angleichung überhaupt vorsehen oder Richtlinien dafür angeben würde, in welcher Weise die Harmonisierung zu erfolgen habe, besteht jedoch nicht. Die Unterlassung einer Angleichung der beiden Rechtsordnungen in der von der Revisionsrekurswerberin im Ergebnis gewünschten Form, daß zwar nicht gerade eine Vorbefriedigung des güterrechtlichen Anspruchs wie nach finnischem Recht, wohl aber eine Sicherstellung wie bei privilegierten Ansprüchen nach den Paragraphen 158, f. AußStrG erfolgt, kann daher nicht einer im Gesetz ausdrücklich und klar gelösten Absicht des Gesetzgebers widersprechen. Da nach österreichischem Recht eine volljährige Witwe, welche sich nicht auf ein gesetzliches Erbrecht berufen kann, keinen Anspruch auf Sicherstellung ihres Pflichtteilsanspruches oder allfälliger Vermächtnisansprüche hat, kann aber auch nicht gesagt werden, die Unterlassung einer Angleichung sei mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar.