Die Revisionen beider Parteien sind ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig. Dass eine Rsp des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhinge (stRsp, RIS-Justiz RS0102181). Irgendeine konkrete Rechtsfrage dieser Qualität ist aber in der Begründung des Berufungsgerichts für seinen Zulassungsausspruch nicht angeführt. Wie zu zeigen sein wird, machen auch die Parteien in ihren Revisionen keine derartigen Rechtsfragen geltend.Die Revisionen beider Parteien sind ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig. Dass eine Rsp des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhinge (stRsp, RIS-Justiz RS0102181). Irgendeine konkrete Rechtsfrage dieser Qualität ist aber in der Begründung des Berufungsgerichts für seinen Zulassungsausspruch nicht angeführt. Wie zu zeigen sein wird, machen auch die Parteien in ihren Revisionen keine derartigen Rechtsfragen geltend.
a) Zur Revision des Beklagten, der die gänzliche Klagsabweisung anstrebt:
Als erhebliche Rechtsfrage sieht er bei fehlender Rsp des Obersten Gerichtshofs diejenige, durch welche "unterlassenen Beratungspflichten" eine Architektenhaftung trotz Nichtabgabe einer Kostengarantie und ordnungsgemäßer Erfüllung des Hauptauftrags aufgrund eines nicht vorhersehbaren Ereignisses begründet werden könne. Nun ist es zwar richtig, dass angesichts der Entscheidung des erkennenden Senats im 1. Rechtsgang die Ansicht des Berufungsgerichts keineswegs geteilt werden kann, Kernstück des Prozesses sei das ungeprüfte Übernehmen von unrichtigen Mengen und Massen aus dem Angebot eines unbekannt gebliebenen Anbieters durch den Beklagten. In der Entscheidung 3 Ob 53/02v hat der erkennende Senat im 1. Rechtsgang klargestellt, bereits aufgrund des Berufungsurteils im 1. Rechtsgang stehe fest, der Beklagte habe seine Vertragspflichten gegenüber der klagenden Partei jedenfalls dadurch verletzt, dass er nicht die günstigste Variante des Bauvorhabens geplant und seinen Beratungspflichten insofern nicht nachgekommen sei, als er - ungeachtet einer fehlenden Kostenberechnungsgrundlage - wiederholt versichert habe, es werde das Bauvorhaben nicht teurer werden. Daran hat sich auch durch die ergänzenden Feststellungen im 2. Rechtsgang nichts geändert. Von dieser rechtlichen Beurteilung ist zutreffend auch das Erstgericht ausgegangen. Dagegen vermag auch der Revisionswerber nichts Stichhältiges einzuwenden. Entgegen seiner Ansicht kann aus den Feststellungen keineswegs abgeleitet werden, zu Mehrkosten für die klagende Partei sei es allein dadurch gekommen, dass im Zuge der Bauarbeiten ausschließlich nicht frostsicheres Material vorgefunden worden sei, welches zu entsorgen gewesen sei. Vielmehr steht fest, in welchem Ausmaß die Kosten im konkreten Fall für die klagende Partei geringer gewesen wären, hätte der Beklagte ihr die billigere Alternativvariante vorgeschlagen. Dass dies vor Beginn der Bauarbeiten nicht möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Der Beklagte übergeht auch die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung noch keine Aufgrabungen durchgeführt worden waren und die Mangelhaftigkeit des Untergrunds für beide Parteien nicht erkennbar war. Hätte er die klagende Partei zum damaligen Zeitpunkt bzw. rechtzeitig über die kostengünstigere Alternativvariante informiert, wäre das Projekt in dieser Form durchgeführt und das Risiko eines nicht frostsicheren Untergrunds von der klagenden Partei in Kauf genommen worden. Damit zeigen aber die einzelfallbezogenen Argumente in der Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf. Dasselbe gilt auch in der Frage der Mitverursachung der Kosten des Vorprozesses.
In der Frage der Verjährung übersieht der Beklagte offenbar, dass auch das Berufungsgericht keineswegs seine Subunternehmereigenschaft bejahte. Auch wenn die von der zweiten Instanz ins Treffen geführte Argumentation mit einer Rsp über das unverrückbare Feststehen einer Ersatzpflicht deshalb nicht anwendbar ist, weil der dem Beklagten angelastete Schaden hier gerade nicht im Entstehen einer (Schaden-)Ersatzpflicht besteht, wirft der von ihm im Verfahren erster Instanz erhobene Verjährungsaufwand keine Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Im Schriftsatz ON 8 hatte der Beklagte erstmals seinen Verjährungseinwand dahin präzisiert, dass der klagenden Partei spätestens am 7. Jänner 1997 die Schlussrechnung vom 31. Dezember 1996 zugestellt worden sei. Spätestens damit sei ihr die Baukostenüberschreitung bekannt geworden. Nach den Feststellungen imIn der Frage der Verjährung übersieht der Beklagte offenbar, dass auch das Berufungsgericht keineswegs seine Subunternehmereigenschaft bejahte. Auch wenn die von der zweiten Instanz ins Treffen geführte Argumentation mit einer Rsp über das unverrückbare Feststehen einer Ersatzpflicht deshalb nicht anwendbar ist, weil der dem Beklagten angelastete Schaden hier gerade nicht im Entstehen einer (Schaden-)Ersatzpflicht besteht, wirft der von ihm im Verfahren erster Instanz erhobene Verjährungsaufwand keine Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Im Schriftsatz ON 8 hatte der Beklagte erstmals seinen Verjährungseinwand dahin präzisiert, dass der klagenden Partei spätestens am 7. Jänner 1997 die Schlussrechnung vom 31. Dezember 1996 zugestellt worden sei. Spätestens damit sei ihr die Baukostenüberschreitung bekannt geworden. Nach den Feststellungen im
2. Rechtsgang war aber diese Schlussrechnung vom Büro des Beklagten bis 24. April 1997 geprüft worden und der klagenden Partei in geprüfter Form erst am 5. September 1997 zugegangen. Auf den Zugang der Schlussrechnung bei der klagenden Partei im Jänner 1997 kommt der Beklagte nunmehr in seiner Revision nicht mehr zurück, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. Schließlich hatte der Beklagte in ON 13 den Verjährungseinwand auch noch auf sein Schreiben vom 27. Dezember 1996 gestützt. An diesem Tage habe die klagende Partei Kenntnis vom vermeintlichen Schaden und vom Schädiger gehabt. Richtig ist zwar, dass das Erstgericht ein derartiges Schreiben vom 27. Dezember 1996 eines Mitarbeiters des Beklagten an die klagende Partei festgestellt hatte, allerdings weder dessen Absende- noch Eingangsdatum. Selbst wenn man also davon ausginge, dass dieses Schreiben für den Beginn der Verjährungsfrist von Bedeutung wäre, könnte von einem Zugang mehr als drei Jahre vor Klageeinbringung, also vor dem 29. Jänner 1997, nicht mit Sicherheit ausgegangen werden, was zu Lasten des Schuldners, hier also des Beklagten gehen muss. Nach stRsp beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Gewissheit über den Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers über den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadensstiftendem Verhalten einen solchen Grad erreicht, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann (2 Ob 58/02x = ecolex 2003, 835 u. v.a.; RIS-Justiz RS0034524; M. Bydlinski in Rummel³ § 1489 ABGB Rz 3). Der Beklagte brachte aber nicht einmal vor, dass im fraglichen Zeitpunkt für die klagende Partei ein Ursachenzusammenhang zwischen dem auch nach dem Inhalt des fraglichen Schreibens des Büros des Beklagten erst möglichen Schadenseintritt mit einem schadenstiftenden Verhalten seinerseits bekannt gewesen wäre. Damit wurde aber noch kein schlüssiges Vorbringen zum Beginn der Verjährungsfrist erstattet. Insbesondere von der vom Beklagten ja nach wie vor bestrittenen Verursachung von Mehrkosten durch Außerachtlassung einer billigeren Alternativvariante war damals noch keine Rede. Damit ist aber dem Beklagten der Beweis für das Vorliegen der Verjährung nicht gelungen (vgl. dazu M. Bydlinski aaO Rz 7 mN). Eine erhebliche Rechtsfrage ist somit im gegebenen Zusammenhang nicht zu lösen.2. Rechtsgang war aber diese Schlussrechnung vom Büro des Beklagten bis 24. April 1997 geprüft worden und der klagenden Partei in geprüfter Form erst am 5. September 1997 zugegangen. Auf den Zugang der Schlussrechnung bei der klagenden Partei im Jänner 1997 kommt der Beklagte nunmehr in seiner Revision nicht mehr zurück, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. Schließlich hatte der Beklagte in ON 13 den Verjährungseinwand auch noch auf sein Schreiben vom 27. Dezember 1996 gestützt. An diesem Tage habe die klagende Partei Kenntnis vom vermeintlichen Schaden und vom Schädiger gehabt. Richtig ist zwar, dass das Erstgericht ein derartiges Schreiben vom 27. Dezember 1996 eines Mitarbeiters des Beklagten an die klagende Partei festgestellt hatte, allerdings weder dessen Absende- noch Eingangsdatum. Selbst wenn man also davon ausginge, dass dieses Schreiben für den Beginn der Verjährungsfrist von Bedeutung wäre, könnte von einem Zugang mehr als drei Jahre vor Klageeinbringung, also vor dem 29. Jänner 1997, nicht mit Sicherheit ausgegangen werden, was zu Lasten des Schuldners, hier also des Beklagten gehen muss. Nach stRsp beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Gewissheit über den Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers über den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadensstiftendem Verhalten einen solchen Grad erreicht, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann (2 Ob 58/02x = ecolex 2003, 835 u. v.a.; RIS-Justiz RS0034524; M. Bydlinski in Rummel³ Paragraph 1489, ABGB Rz 3). Der Beklagte brachte aber nicht einmal vor, dass im fraglichen Zeitpunkt für die klagende Partei ein Ursachenzusammenhang zwischen dem auch nach dem Inhalt des fraglichen Schreibens des Büros des Beklagten erst möglichen Schadenseintritt mit einem schadenstiftenden Verhalten seinerseits bekannt gewesen wäre. Damit wurde aber noch kein schlüssiges Vorbringen zum Beginn der Verjährungsfrist erstattet. Insbesondere von der vom Beklagten ja nach wie vor bestrittenen Verursachung von Mehrkosten durch Außerachtlassung einer billigeren Alternativvariante war damals noch keine Rede. Damit ist aber dem Beklagten der Beweis für das Vorliegen der Verjährung nicht gelungen vergleiche dazu M. Bydlinski aaO Rz 7 mN). Eine erhebliche Rechtsfrage ist somit im gegebenen Zusammenhang nicht zu lösen.
b) Zur Revision der klagenden Partei, die sich in keinem Punkt ausdrücklich auf das Vorliegen einer Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO beruft; tatsächlich liegt auch im Zusammenhang mit ihrem Antrag, ihr weitere 33.067,02 EUR sA zuzusprechen, keine derartige Frage vor. Was die Höhe der Kosten der Alternativvariante angeht, übersieht die klagende Partei die Feststellung, dass im Fall ihrer rechtzeitigen Information über diese Variante das Projekt "in dieser Form" also einschließlich des zweiten Zuleitungsrohrs und des zweiten Benzinabscheiders durchgeführt worden wäre. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht über entsprechende Tatsachenrüge der klagenden Partei ausdrücklich gebilligt, weshalb davon auszugehen ist. Dasselbe gilt auch für den auch in der Revision noch geltend gemachten Skontoabzug für das Vergleichsprojekt. Wenn auch das Berufungsgericht in erster Linie rechtlich argumentierte, vertrat es, was als Erledigung der Beweisrüge anzusehen ist, im Ergebnis die Auffassung, dass bei Ausführung der Alternativvariante die klagende Partei keinen Skontoabzug lukriert hätte. Damit wird aber auch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage gestellt. Eine derartige Rechtsfrage stellt sich auch im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts nicht, die Judikatszinsen aus dem Vorverfahren seien nicht vom Beklagten verursacht worden. Dies begründete die zweite Instanz damit, dass die klagende Partei den aussichtslosen Einwand im Zusammenhang mit Eindellungen der Asphaltdecke im Vorprozess sogar noch im Berufungsverfahren aufrecht erhalten habe. Mit dem Einwand, wegen eines allfälligen geringfügigen Restbetrags hätte sie sich nicht auf mangelnde Fälligkeit berufen, wird ausschließlich auf den Einzelfall bezogen argumentiert. Aber auch nicht einmal in diesem wird eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung der Berufungsinstanz aufgezeigt, steht doch die Revision insofern nicht im Einklang mit dem von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalt. Darin ist nämlich keineswegs die Rede davon, dass die Eindellungen bereits vor den Zahlungen aufgetreten wären, weshalb aus den nicht nur (wie in der Revision geltend gemacht) vor Klagseinbringung (im Vorverfahren?), sondern bereits vor der Schlussrechnung erfolgten Teilzahlungen auch nicht darauf geschlossen werden könnte, im Fall einer ordnungsgemäßen Beratung durch den Beklagten wäre der Einwand mangelnder Fälligkeit ungeachtet der bestehenden Eindellungen nicht erhoben worden. Letztlich werden auch im Zusammenhang mit dem der klagenden Partei nicht zugesprochenen Teil der Kosten des Vorprozesses keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung angesprochen. Im Übrigen gilt das soeben zu den Judikatszinsen Ausgeführte.b) Zur Revision der klagenden Partei, die sich in keinem Punkt ausdrücklich auf das Vorliegen einer Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beruft; tatsächlich liegt auch im Zusammenhang mit ihrem Antrag, ihr weitere 33.067,02 EUR sA zuzusprechen, keine derartige Frage vor. Was die Höhe der Kosten der Alternativvariante angeht, übersieht die klagende Partei die Feststellung, dass im Fall ihrer rechtzeitigen Information über diese Variante das Projekt "in dieser Form" also einschließlich des zweiten Zuleitungsrohrs und des zweiten Benzinabscheiders durchgeführt worden wäre. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht über entsprechende Tatsachenrüge der klagenden Partei ausdrücklich gebilligt, weshalb davon auszugehen ist. Dasselbe gilt auch für den auch in der Revision noch geltend gemachten Skontoabzug für das Vergleichsprojekt. Wenn auch das Berufungsgericht in erster Linie rechtlich argumentierte, vertrat es, was als Erledigung der Beweisrüge anzusehen ist, im Ergebnis die Auffassung, dass bei Ausführung der Alternativvariante die klagende Partei keinen Skontoabzug lukriert hätte. Damit wird aber auch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage gestellt. Eine derartige Rechtsfrage stellt sich auch im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts nicht, die Judikatszinsen aus dem Vorverfahren seien nicht vom Beklagten verursacht worden. Dies begründete die zweite Instanz damit, dass die klagende Partei den aussichtslosen Einwand im Zusammenhang mit Eindellungen der Asphaltdecke im Vorprozess sogar noch im Berufungsverfahren aufrecht erhalten habe. Mit dem Einwand, wegen eines allfälligen geringfügigen Restbetrags hätte sie sich nicht auf mangelnde Fälligkeit berufen, wird ausschließlich auf den Einzelfall bezogen argumentiert. Aber auch nicht einmal in diesem wird eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung der Berufungsinstanz aufgezeigt, steht doch die Revision insofern nicht im Einklang mit dem von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalt. Darin ist nämlich keineswegs die Rede davon, dass die Eindellungen bereits vor den Zahlungen aufgetreten wären, weshalb aus den nicht nur (wie in der Revision geltend gemacht) vor Klagseinbringung (im Vorverfahren?), sondern bereits vor der Schlussrechnung erfolgten Teilzahlungen auch nicht darauf geschlossen werden könnte, im Fall einer ordnungsgemäßen Beratung durch den Beklagten wäre der Einwand mangelnder Fälligkeit ungeachtet der bestehenden Eindellungen nicht erhoben worden. Letztlich werden auch im Zusammenhang mit dem der klagenden Partei nicht zugesprochenen Teil der Kosten des Vorprozesses keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung angesprochen. Im Übrigen gilt das soeben zu den Judikatszinsen Ausgeführte.
Demnach sind beide Rechtsmittel zurückzuweisen.
Da nur die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision ihres Gegners hingewiesen hat, waren nur ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zuzusprechen (§§ 50, 41 ZPO).Da nur die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision ihres Gegners hingewiesen hat, waren nur ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zuzusprechen (Paragraphen 50, 41, ZPO).