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Entscheidung 3 Ob 57/04k×

Entscheidung 3 Ob 57/04k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob57/04k

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH in Liquidation, ***** vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Dipl. Ing. Hans R*****, vertreten durch Dr. Martin Stossier Rechtsanwalt KEG in Wels, wegen 116.055,36 EUR sA, infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. November 2003, GZ 4 R 173/03v-62, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Wels vom 23. Juni 2003, GZ 6 Cg 23/00i-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.862,82 EUR (darin 310,47 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Spedition ließ ihr Firmengelände durch ein Bauunternehmen asphaltieren und an das Kanalnetz anschließen. Nach einer Teilzahlung von 2,409.480 S wurde sie im Vorverfahren zur Zahlung von weiteren 819.785,36 S sA an das Bauunternehmen verhalten und nimmt nun den von ihr beauftragten Architekten für die Verteuerung des Bauvorhabens (wegen der vorgenommenen Absenkung der Fahrfläche statt deren Hebung iS einer teilweisen "Aufdoppelung" der bestehenden Asphaltfläche [im Folgenden auch nur - nicht ausgeführte - Alternativvariante]) aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch. Zum wesentlichen Vorbringen der Parteien und dem Großteil der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen kann zunächst auf den im 1. Rechtsgang ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 53/02v-33 (= RdW 2003, 259 = bbl 2002, 257) verwiesen werden. Im 2. Rechtsgang brachte die klagende Partei ergänzend vor, es sei durch die tatsächlich erfolgte Ausführung des Werks zu keiner Wertsteigerung des Bauvorhabens gekommen. Wegen der Ein- und Durchdrücke in der Asphaltdecke (im Folgenden nur Eindellungen) allein hätte sie die Werklohnforderung des Bauunternehmens jedenfalls in der zu Recht bestehenden Höhe zur Gänze und derart beglichen, dass auch der vereinbarte Skontoabzug geltend gemacht werden hätte können. Insbesondere wäre nicht mangelnde Fälligkeit eingewendet worden. Auch bei ihrer 2. Teilzahlung habe sie sich nicht auf mangelnde Fälligkeit berufen und sogar nach Feststellung von Eindellungen in der Asphaltdecke und nach Fertigstellung des Werks noch 1,383.220 S bezahlt. Das zeige, dass der Einwand der mangelnden Fälligkeit im Vorverfahren nur hilfsweise erhoben worden sei und unterblieben wäre, wenn es nicht um die Höhe des Restwerklohns gegangen wäre. Ausgehend von den Erklärungen des Beklagten ihr gegenüber hätte sie in Wahrheit bereits eine Überzahlung von 223.560 S geleistet. Daher wäre die Frage der mangelnden Fälligkeit von vornherein gar nicht entstanden. Vom Bestandgeber der Liegenschaft habe sie keine Ablöse im Zusammenhang mit der über Veranlassung des Beklagten vorgenommenen großflächigen Asphaltierung erhalten. Der Unterbau wäre in der folgenden Form von ihr jedenfalls akzeptiert worden, sie hätte auch das diesbezügliche Haftungsrisiko übernommen.

Der Beklagte erwiderte, bereits am 28. August 1996 habe das Bauunternehmen mit dem Abbruch der bituminösen Beläge entsprechend dem ursprünglichen Angebot begonnen und bereits am 3. September 1996 den Humus und den Zwischenboden abgetragen, also bevor mit der Behörde das neue Projekt überhaupt besprochen werden habe können. Mit der Asphaltierung einer Gesamtfläche ohne weitere Grüninseln oder Schotterflächen sei eine Wertsteigerung der Liegenschaft verbunden. Die klagende Partei hätte mit dem Bestandgeber der Liegenschaft über die Werterhöhung und eine entsprechende Ablöse verhandeln müssen. Bei der Besprechung über eine mögliche Prozessführung habe er sich nur technisch geäußert, indem er gemeint habe, dass die Aufmaße richtig seien und die Einheitspreise richtig verrechnet worden seien. Eine Stellungnahme zur Prozessführung habe er nicht gegeben. Die vom Sachverständigen vorgeschlagene "Aufdoppelung" des Asphalts hätte nicht dem Stand der Technik entsprochen, von den Professionisten wären keinerlei Haftungen übernommen worden. Der zuständige Magistrat hätte die Alternativvariante nicht genehmigt. Etwa 90 % der Prozesskosten erster Instanz im Vorprozess wären auch ohne das ihm unterstellte Verhalten entstanden. Weder für die klagende Partei noch für ihn selbst sei vorhersehbar gewesen, dass der Untergrund nicht frostsicher sei; dieser hätte auf alle Fälle ausgetauscht werden müssen, wodurch die Kosten jedenfalls so hoch gewesen wären, wie sie das Bauunternehmen verrechnet habe. Das Bodenrisiko sei Bauherrnrisiko.

Mit seinem Urteil im 2. Rechtsgang verhielt das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von 75.412,43 EUR (Mehrkosten von 59.379 EUR sowie 50 % der nach Paragraph 273, ZPO festgesetzten Kosten des Vorverfahrens von 16.033,43 EUR) samt Stufenzinsen und wies ein Mehrbegehren von 40.642,93 EUR sowie ein Zinsenmehrbegehren ab. Es traf zusätzlich zu jenen des 1. Rechtsgangs noch folgende wesentliche Feststellungen:

Es kann nicht festgestellt werden, ob dem Beklagten ein bestimmtes Kostenlimit für die Durchführung des Projekts gesetzt wurde und ob dieses 2 Mio S betrug. Für beide Vertragsparteien war aber von vornherein klar, dass das ganze Projekt möglichst kostengünstig abgewickelt werden sollte. Da der Beklagte der klagenden Partei zusicherte, dass sich durch die Projektänderung Einsparungen von mehreren 100.000 S ergeben würden, ging diese von dem im ursprünglichen Auftrag genannten Betrag als Höchstpreis aus. Die Herstellung eines Gefälles zu den Außenrändern der Fläche ist aus technischer Sicht in zwei Varianten möglich: Entweder durch die im vorliegenden Fall geplante und vorgenommene Absenkung der Fahrfläche oder durch Hebung der Fahrfläche iS einer teilweisen "Aufdoppelung" der bestehenden Asphaltfläche. Diese Variante wäre um 59.379 EUR billiger gewesen als die tatsächlich durch den Beklagten realisierte Projektausführung. Spürbare Unterschiede in den Folge- und Betriebskosten wären nicht aufgetreten. Eine Wertsteigerung der Liegenschaft nach Ausführung der ausgeführten Variante gegenüber der nicht ausgeführten Alternativvariante liegt nicht vor. Bei der Neuplanung des Entwässerungskonzepts durch den Beklagten war für diesen erkennbar, dass die - technisch mögliche und genehmigungsfähige - Alternativvariante deutlich billiger ist. Sie wurde von ihm aber weder überprüft noch mit der klagenden Partei erörtert. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung waren noch keine Aufgrabungen vor Ort durchgeführt worden und es war die Mangelhaftigkeit des Untergrunds für beide Parteien nicht erkennbar. Hätte der Beklagte die klagende Partei zum damaligen Zeitpunkt bzw. rechtzeitig über die kostengünstigere Alternativvariante informiert, wäre das Projekt in dieser Form durchgeführt und das Risiko eines nicht frostsicheren Untergrunds von der klagenden Partei in Kauf genommen worden.

Der klagenden Partei ging die geprüfte Schlussrechnung erst am 5. September 1997 zu.

Aufgrund der Forderungen des Bauunternehmens und der Information des Beklagten, diese seien nicht berechtigt, fand am 31. August 1997 mit Zustimmung des Vorstands des Mutterunternehmens der klagenden Partei in Wien eine Besprechung statt, an der der Klagevertreter, der Beklagte und Mitarbeiter beider Parteien teilnahmen. Im Anschluss an diese Besprechung entschied der "Vorstand in Wien" nach entsprechenden Berichten, dass sich die klagende Partei auf einen Rechtsstreit mit dem Bauunternehmen - in Kenntnis und damit auch aufgrund der technischen Stellungnahme des Beklagten - einlassen werde. Die Klage des Bauunternehmens langte am 12. Dezember 1997 beim Erstgericht ein. Über den Prozessverlauf informierte die klagende Partei den Beklagten durchgehend und forderte ihn wiederholt zur Stellungnahme auf.

Im Verlauf des Rechtsstreits musste die klagende Partei an das Bauunternehmen den mittlerweile fälligen Haftrücklass von 12.351,57 EUR zahlen.

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Architektenhaftung bei einem hinreichend vergleichbaren Sachverhalt fehle. Die Entscheidung im 1. Rechtsgang decke nicht alle entscheidungswesentlichen Rechtsfragen ab, weil der Beklagte die Berufungsentscheidung im 1. Rechtsgang nicht angefochten habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen beider Parteien sind ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig. Dass eine Rsp des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhinge (stRsp, RIS-Justiz RS0102181). Irgendeine konkrete Rechtsfrage dieser Qualität ist aber in der Begründung des Berufungsgerichts für seinen Zulassungsausspruch nicht angeführt. Wie zu zeigen sein wird, machen auch die Parteien in ihren Revisionen keine derartigen Rechtsfragen geltend.

a) Zur Revision des Beklagten, der die gänzliche Klagsabweisung anstrebt:

Als erhebliche Rechtsfrage sieht er bei fehlender Rsp des Obersten Gerichtshofs diejenige, durch welche "unterlassenen Beratungspflichten" eine Architektenhaftung trotz Nichtabgabe einer Kostengarantie und ordnungsgemäßer Erfüllung des Hauptauftrags aufgrund eines nicht vorhersehbaren Ereignisses begründet werden könne. Nun ist es zwar richtig, dass angesichts der Entscheidung des erkennenden Senats im 1. Rechtsgang die Ansicht des Berufungsgerichts keineswegs geteilt werden kann, Kernstück des Prozesses sei das ungeprüfte Übernehmen von unrichtigen Mengen und Massen aus dem Angebot eines unbekannt gebliebenen Anbieters durch den Beklagten. In der Entscheidung 3 Ob 53/02v hat der erkennende Senat im 1. Rechtsgang klargestellt, bereits aufgrund des Berufungsurteils im 1. Rechtsgang stehe fest, der Beklagte habe seine Vertragspflichten gegenüber der klagenden Partei jedenfalls dadurch verletzt, dass er nicht die günstigste Variante des Bauvorhabens geplant und seinen Beratungspflichten insofern nicht nachgekommen sei, als er - ungeachtet einer fehlenden Kostenberechnungsgrundlage - wiederholt versichert habe, es werde das Bauvorhaben nicht teurer werden. Daran hat sich auch durch die ergänzenden Feststellungen im 2. Rechtsgang nichts geändert. Von dieser rechtlichen Beurteilung ist zutreffend auch das Erstgericht ausgegangen. Dagegen vermag auch der Revisionswerber nichts Stichhältiges einzuwenden. Entgegen seiner Ansicht kann aus den Feststellungen keineswegs abgeleitet werden, zu Mehrkosten für die klagende Partei sei es allein dadurch gekommen, dass im Zuge der Bauarbeiten ausschließlich nicht frostsicheres Material vorgefunden worden sei, welches zu entsorgen gewesen sei. Vielmehr steht fest, in welchem Ausmaß die Kosten im konkreten Fall für die klagende Partei geringer gewesen wären, hätte der Beklagte ihr die billigere Alternativvariante vorgeschlagen. Dass dies vor Beginn der Bauarbeiten nicht möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Der Beklagte übergeht auch die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung noch keine Aufgrabungen durchgeführt worden waren und die Mangelhaftigkeit des Untergrunds für beide Parteien nicht erkennbar war. Hätte er die klagende Partei zum damaligen Zeitpunkt bzw. rechtzeitig über die kostengünstigere Alternativvariante informiert, wäre das Projekt in dieser Form durchgeführt und das Risiko eines nicht frostsicheren Untergrunds von der klagenden Partei in Kauf genommen worden. Damit zeigen aber die einzelfallbezogenen Argumente in der Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf. Dasselbe gilt auch in der Frage der Mitverursachung der Kosten des Vorprozesses.

In der Frage der Verjährung übersieht der Beklagte offenbar, dass auch das Berufungsgericht keineswegs seine Subunternehmereigenschaft bejahte. Auch wenn die von der zweiten Instanz ins Treffen geführte Argumentation mit einer Rsp über das unverrückbare Feststehen einer Ersatzpflicht deshalb nicht anwendbar ist, weil der dem Beklagten angelastete Schaden hier gerade nicht im Entstehen einer (Schaden-)Ersatzpflicht besteht, wirft der von ihm im Verfahren erster Instanz erhobene Verjährungsaufwand keine Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Im Schriftsatz ON 8 hatte der Beklagte erstmals seinen Verjährungseinwand dahin präzisiert, dass der klagenden Partei spätestens am 7. Jänner 1997 die Schlussrechnung vom 31. Dezember 1996 zugestellt worden sei. Spätestens damit sei ihr die Baukostenüberschreitung bekannt geworden. Nach den Feststellungen im

2. Rechtsgang war aber diese Schlussrechnung vom Büro des Beklagten bis 24. April 1997 geprüft worden und der klagenden Partei in geprüfter Form erst am 5. September 1997 zugegangen. Auf den Zugang der Schlussrechnung bei der klagenden Partei im Jänner 1997 kommt der Beklagte nunmehr in seiner Revision nicht mehr zurück, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. Schließlich hatte der Beklagte in ON 13 den Verjährungseinwand auch noch auf sein Schreiben vom 27. Dezember 1996 gestützt. An diesem Tage habe die klagende Partei Kenntnis vom vermeintlichen Schaden und vom Schädiger gehabt. Richtig ist zwar, dass das Erstgericht ein derartiges Schreiben vom 27. Dezember 1996 eines Mitarbeiters des Beklagten an die klagende Partei festgestellt hatte, allerdings weder dessen Absende- noch Eingangsdatum. Selbst wenn man also davon ausginge, dass dieses Schreiben für den Beginn der Verjährungsfrist von Bedeutung wäre, könnte von einem Zugang mehr als drei Jahre vor Klageeinbringung, also vor dem 29. Jänner 1997, nicht mit Sicherheit ausgegangen werden, was zu Lasten des Schuldners, hier also des Beklagten gehen muss. Nach stRsp beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Gewissheit über den Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers über den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadensstiftendem Verhalten einen solchen Grad erreicht, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann (2 Ob 58/02x = ecolex 2003, 835 u. v.a.; RIS-Justiz RS0034524; M. Bydlinski in Rummel³ Paragraph 1489, ABGB Rz 3). Der Beklagte brachte aber nicht einmal vor, dass im fraglichen Zeitpunkt für die klagende Partei ein Ursachenzusammenhang zwischen dem auch nach dem Inhalt des fraglichen Schreibens des Büros des Beklagten erst möglichen Schadenseintritt mit einem schadenstiftenden Verhalten seinerseits bekannt gewesen wäre. Damit wurde aber noch kein schlüssiges Vorbringen zum Beginn der Verjährungsfrist erstattet. Insbesondere von der vom Beklagten ja nach wie vor bestrittenen Verursachung von Mehrkosten durch Außerachtlassung einer billigeren Alternativvariante war damals noch keine Rede. Damit ist aber dem Beklagten der Beweis für das Vorliegen der Verjährung nicht gelungen vergleiche dazu M. Bydlinski aaO Rz 7 mN). Eine erhebliche Rechtsfrage ist somit im gegebenen Zusammenhang nicht zu lösen.

b) Zur Revision der klagenden Partei, die sich in keinem Punkt ausdrücklich auf das Vorliegen einer Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beruft; tatsächlich liegt auch im Zusammenhang mit ihrem Antrag, ihr weitere 33.067,02 EUR sA zuzusprechen, keine derartige Frage vor. Was die Höhe der Kosten der Alternativvariante angeht, übersieht die klagende Partei die Feststellung, dass im Fall ihrer rechtzeitigen Information über diese Variante das Projekt "in dieser Form" also einschließlich des zweiten Zuleitungsrohrs und des zweiten Benzinabscheiders durchgeführt worden wäre. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht über entsprechende Tatsachenrüge der klagenden Partei ausdrücklich gebilligt, weshalb davon auszugehen ist. Dasselbe gilt auch für den auch in der Revision noch geltend gemachten Skontoabzug für das Vergleichsprojekt. Wenn auch das Berufungsgericht in erster Linie rechtlich argumentierte, vertrat es, was als Erledigung der Beweisrüge anzusehen ist, im Ergebnis die Auffassung, dass bei Ausführung der Alternativvariante die klagende Partei keinen Skontoabzug lukriert hätte. Damit wird aber auch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage gestellt. Eine derartige Rechtsfrage stellt sich auch im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts nicht, die Judikatszinsen aus dem Vorverfahren seien nicht vom Beklagten verursacht worden. Dies begründete die zweite Instanz damit, dass die klagende Partei den aussichtslosen Einwand im Zusammenhang mit Eindellungen der Asphaltdecke im Vorprozess sogar noch im Berufungsverfahren aufrecht erhalten habe. Mit dem Einwand, wegen eines allfälligen geringfügigen Restbetrags hätte sie sich nicht auf mangelnde Fälligkeit berufen, wird ausschließlich auf den Einzelfall bezogen argumentiert. Aber auch nicht einmal in diesem wird eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung der Berufungsinstanz aufgezeigt, steht doch die Revision insofern nicht im Einklang mit dem von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalt. Darin ist nämlich keineswegs die Rede davon, dass die Eindellungen bereits vor den Zahlungen aufgetreten wären, weshalb aus den nicht nur (wie in der Revision geltend gemacht) vor Klagseinbringung (im Vorverfahren?), sondern bereits vor der Schlussrechnung erfolgten Teilzahlungen auch nicht darauf geschlossen werden könnte, im Fall einer ordnungsgemäßen Beratung durch den Beklagten wäre der Einwand mangelnder Fälligkeit ungeachtet der bestehenden Eindellungen nicht erhoben worden. Letztlich werden auch im Zusammenhang mit dem der klagenden Partei nicht zugesprochenen Teil der Kosten des Vorprozesses keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung angesprochen. Im Übrigen gilt das soeben zu den Judikatszinsen Ausgeführte.

Demnach sind beide Rechtsmittel zurückzuweisen.

Da nur die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision ihres Gegners hingewiesen hat, waren nur ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zuzusprechen (Paragraphen 50, 41, ZPO).

Anmerkung

E73679 3Ob57.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00057.04K.0526.000

Dokumentnummer

JJT_20040526_OGH0002_0030OB00057_04K0000_000