Entscheidung 3 Ob 57/24i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
03.04.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch die Rudeck – Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen 33.349 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Februar 2024, GZ 15 R 240/23h-68, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Klägerin wurde nach den Feststellungen in einer Krankenanstalt der Beklagten den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend behandelt, sodass ihr Schadenersatzbegehren nicht in einem Behandlungsfehler Stütze findet. Es steht zwar fest, dass sie nicht über die alternativen Behandlungsmethoden und die Risiken aufgeklärt wurde, sie sich aber auch in jenem Fall für die tatsächlich durchgeführte Behandlungsmethode (Behandlung mit Gipsverband) entschieden hätte. Damit gelang der beklagten Krankenhausträgerin in Hinsicht auf den ihr von der Klägerin auch vorgeworfenen Aufklärungsfehler jedenfalls der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl RS0108185; Karner in KBB7 § 1299 Rz 6 mwN). Die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich bereits aus diesem Grund als nicht korrekturbedürftig. [1] Die Klägerin wurde nach den Feststellungen in einer Krankenanstalt der Beklagten den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend behandelt, sodass ihr Schadenersatzbegehren nicht in einem Behandlungsfehler Stütze findet. Es steht zwar fest, dass sie nicht über die alternativen Behandlungsmethoden und die Risiken aufgeklärt wurde, sie sich aber auch in jenem Fall für die tatsächlich durchgeführte Behandlungsmethode (Behandlung mit Gipsverband) entschieden hätte. Damit gelang der beklagten Krankenhausträgerin in Hinsicht auf den ihr von der Klägerin auch vorgeworfenen Aufklärungsfehler jedenfalls der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens vergleiche RS0108185; Karner in KBB7 Paragraph 1299, Rz 6 mwN). Die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich bereits aus diesem Grund als nicht korrekturbedürftig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00057.24I.0403.000
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Dokumentnummer
JJT_20240403_OGH0002_0030OB00057_24I0000_000