Aus der Begründung:
Gemäß § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann derjenige, der in öffentlichen Bekanntmachungen und in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbestimmung von Waren oder Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquellen von Waren - ... unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonderen günstigen Angebotes hervorzurufen, auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Es ist zwar richtig, daß im Hinblick auf die Anführung von zahlreichen Wurstsorten, die in Österreich erzeugt werden, im codex alimentarius austriacus (II. S 113 ff.), wie Frankfurter, Debreziner, Krakauer, Oderberger, Berliner, Pariser, Braunschweiger Wurst und ungarische Salami, für deren Erzeugung in Wien besondere Vorschriften hinsichtlich der Herstellungsart getroffen werden, angenommen werden kann, daß es sich bei der Bezeichnung "ungarische Salami" nicht um eine Herkunfts-, sondern um eine Gattungsbezeichnung handelt. Es ist weiters auch richtig, daß die bloße Verwendung einer ausländischen Flagge oder ausländischer Farben allein noch nicht auf eine Herkunftsbezeichnung schließen läßt. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die ausländischen Farben auf ein bevorzugtes Herkunftsland hinweisen (SZ VII/281). Dies ist aber hier der Fall, weil ungarische Salami, wie schon der Name sagt, vorzüglich in Ungarn erzeugt wird. Die Verwendung der Bezeichnung "ungarische Salami" oder "Csabai" unter gleichzeitiger Verwendung der ungarischen Nationalfarben Rot-Weiß-Grün auf Etiketten und Schleifen von derartigen Wurstwaren, die im Inland erzeugt wurden, muß daher prima facie als geeignet angesehen werden, beim Käufer den Eindruck hervorzurufen, als ob es sich um ein original-ungarisches Erzeugnis handeln würde. Eine Bescheinigung dafür, daß die Verwendung der erwähnten Worte in Verbindung mit den ungarischen Nationalfarben auf Etiketten und Schleifen von Wurstwaren inländischer Erzeugung nicht diesen Eindruck hervorrufen könnte, hat der in diesem Punkte bescheinigungspflichtige Beklagte nicht erbracht; der Umstand allein, daß auch einige andere Unternehmungen für ungarische Salami, Szegediner Gulasch und Zigeunerspeck österreichischer Herkunft Schleifen und Etiketten in den ungarischen Farben verwenden, genügt zur Bescheinigung nicht, zumal aus den Angaben auf den vom Antragsgegner vorgelegten Schleifen und Etiketten die inländische Herkunft der Erzeugnisse mit einer einzigen Ausnahme deutlich zu erkennen ist, während dies bei den vom Antragsgegner verwendeten Schleifen nicht der Fall ist. Der im Rekurs des Antragsgegners gegen die Entscheidung erster Instanz erfolgte Hinweis auf die Verordnung vom 8. Mai 1935, DRGBl. I, S. 590, geht schon deshalb fehl, weil es sich nicht darum handelt, ob eine Kennzeichnungspflicht nur für Dauerwaren von Würsten oder Fleischzusatz in luftdicht geschlossenen Behältnissen besteht, sondern ob die Verwendung von Schleifen und Etiketten in den ungarischen Nationalfarben für ungarische Salami und Csabaiwürste, die nicht in Ungarn, sondern im Inland erzeugt wurden, gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt. Diese Frage ist aber auf Grund der vorliegenden Bescheinigungsmittel, nämlich der vom Antragsgegner verwendeten Schleifen und Etiketten, jedenfalls für das Verfahren wegen Erlassung der einstweiligen Verfügung zu bejahen.Gemäß Paragraph 2, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann derjenige, der in öffentlichen Bekanntmachungen und in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbestimmung von Waren oder Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquellen von Waren - ... unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonderen günstigen Angebotes hervorzurufen, auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Es ist zwar richtig, daß im Hinblick auf die Anführung von zahlreichen Wurstsorten, die in Österreich erzeugt werden, im codex alimentarius austriacus (römisch zwei. S 113 ff.), wie Frankfurter, Debreziner, Krakauer, Oderberger, Berliner, Pariser, Braunschweiger Wurst und ungarische Salami, für deren Erzeugung in Wien besondere Vorschriften hinsichtlich der Herstellungsart getroffen werden, angenommen werden kann, daß es sich bei der Bezeichnung "ungarische Salami" nicht um eine Herkunfts-, sondern um eine Gattungsbezeichnung handelt. Es ist weiters auch richtig, daß die bloße Verwendung einer ausländischen Flagge oder ausländischer Farben allein noch nicht auf eine Herkunftsbezeichnung schließen läßt. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die ausländischen Farben auf ein bevorzugtes Herkunftsland hinweisen (SZ VII/281). Dies ist aber hier der Fall, weil ungarische Salami, wie schon der Name sagt, vorzüglich in Ungarn erzeugt wird. Die Verwendung der Bezeichnung "ungarische Salami" oder "Csabai" unter gleichzeitiger Verwendung der ungarischen Nationalfarben Rot-Weiß-Grün auf Etiketten und Schleifen von derartigen Wurstwaren, die im Inland erzeugt wurden, muß daher prima facie als geeignet angesehen werden, beim Käufer den Eindruck hervorzurufen, als ob es sich um ein original-ungarisches Erzeugnis handeln würde. Eine Bescheinigung dafür, daß die Verwendung der erwähnten Worte in Verbindung mit den ungarischen Nationalfarben auf Etiketten und Schleifen von Wurstwaren inländischer Erzeugung nicht diesen Eindruck hervorrufen könnte, hat der in diesem Punkte bescheinigungspflichtige Beklagte nicht erbracht; der Umstand allein, daß auch einige andere Unternehmungen für ungarische Salami, Szegediner Gulasch und Zigeunerspeck österreichischer Herkunft Schleifen und Etiketten in den ungarischen Farben verwenden, genügt zur Bescheinigung nicht, zumal aus den Angaben auf den vom Antragsgegner vorgelegten Schleifen und Etiketten die inländische Herkunft der Erzeugnisse mit einer einzigen Ausnahme deutlich zu erkennen ist, während dies bei den vom Antragsgegner verwendeten Schleifen nicht der Fall ist. Der im Rekurs des Antragsgegners gegen die Entscheidung erster Instanz erfolgte Hinweis auf die Verordnung vom 8. Mai 1935, DRGBl. römisch eins, S. 590, geht schon deshalb fehl, weil es sich nicht darum handelt, ob eine Kennzeichnungspflicht nur für Dauerwaren von Würsten oder Fleischzusatz in luftdicht geschlossenen Behältnissen besteht, sondern ob die Verwendung von Schleifen und Etiketten in den ungarischen Nationalfarben für ungarische Salami und Csabaiwürste, die nicht in Ungarn, sondern im Inland erzeugt wurden, gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt. Diese Frage ist aber auf Grund der vorliegenden Bescheinigungsmittel, nämlich der vom Antragsgegner verwendeten Schleifen und Etiketten, jedenfalls für das Verfahren wegen Erlassung der einstweiligen Verfügung zu bejahen.
Da die Voraussetzungen des § 2 UWG. gegeben sind, war eine Erörterung der vom Rekursgericht für die Abweisung des Antrages gebrauchten Argumente entbehrlich, weil zur Lösung der Frage, ob im vorliegenden Fall die Verwendung der vom Beklagten gebrauchten Schleifen und Etiketten gegen die Bestimmungen des § 2 UWG. verstößt, eine besondere Branchekenntnis im Bescheinigungsverfahren nicht erforderlich ist.Da die Voraussetzungen des Paragraph 2, UWG. gegeben sind, war eine Erörterung der vom Rekursgericht für die Abweisung des Antrages gebrauchten Argumente entbehrlich, weil zur Lösung der Frage, ob im vorliegenden Fall die Verwendung der vom Beklagten gebrauchten Schleifen und Etiketten gegen die Bestimmungen des Paragraph 2, UWG. verstößt, eine besondere Branchekenntnis im Bescheinigungsverfahren nicht erforderlich ist.
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der erstrichterliche Beschluß wieder herzustellen.