Zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen ist den betreibenden Parteien die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der beweglichen Sachen des Verpflichteten bewilligt.
Mit Beschluss vom 9. 12. 1983, ON 265, wies das Erstgericht den Antrag des Verpflichteten vom 2. 12. 1983 (eingelangt am 5. 12. 1983), über seinen Antrag auf Aufhebung der gerichtlichen Verwahrung der Pfandgegenstände vom 12. 11. 1983 unverzüglich zu entscheiden, unter Hinweis auf die am 30. 11. 1983 bewilligte Aufhebung der Verwahrung zurück.
Der Verpflichtete bekämpfte diesen Beschluss mit Rekurs. Er beantragte die „Abänderung“, dass als betreibende Partei der Masseverwalter im am 28. 11. 1983 eröffneten Konkurs über das Vermögen der betreibenden „B*****“ Realitätenverwertung Gesellschaft m.b.H. angeführt und diesem der Beschluss zugestellt werde.
Mit Beschluss vom 19. 12. 1983, ON 269, trug das Erstgericht dem zweitbetreibenden Gläubiger die vorschussweise Tragung der Kosten der Verwahrung auf und wies ihn an, diese Kosten nach Erhalt der Zahlungsaufforderung für die Zeit ab dem 1. 1. 1984 an den Verwahrer zu bezahlen. Zugleich drohte das Erstgericht für den Fall der Säumnis in der Begleichung der Verwahrungskosten die Aufhebung der gerichtlichen Verwahrung an.
Auch gegen diesen Beschluss erhob der Verpflichtete Rekurs, weil nicht der Erlag eines Kostenvorschusses angeordnet wurde.
Das Rekursgericht wies diese Rekurse des Verpflichteten zurück. Er sei durch die bekämpften erstrichterlichen Verfügungen in seinen Rechten nicht beeinträchtigt und habe daher kein Rekursrecht.
Die Zurückweisung seiner Rekurse bekämpft der Verpflichtete mit seinem Rekurs ON 282.
Soweit sich sein Rechtsmittel gegen die Rekursentscheidung ON 279 richtet, scheitert der Verpflichtete an der nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren geltenden Vorschrift des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO. Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind danach unzulässig, auch wenn das Rekursgericht eine formelle Entscheidung getroffen hat (JBl 1959, 317; EvBl 1971/95; MietSlg 34.782 ua). Die Frage der vorschussweisen Tragung der Kosten der Verwahrung der Pfandgegenstände betrifft den Kostenpunkt. Das Rekursgericht hat daher auch richtig von einem Ausspruch nach § 78 EO, § 528 Abs 2 ZPO, § 526 Abs 3 und § 500 Abs 3 ZPO Abstand genommen.Soweit sich sein Rechtsmittel gegen die Rekursentscheidung ON 279 richtet, scheitert der Verpflichtete an der nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren geltenden Vorschrift des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind danach unzulässig, auch wenn das Rekursgericht eine formelle Entscheidung getroffen hat (JBl 1959, 317; EvBl 1971/95; MietSlg 34.782 ua). Die Frage der vorschussweisen Tragung der Kosten der Verwahrung der Pfandgegenstände betrifft den Kostenpunkt. Das Rekursgericht hat daher auch richtig von einem Ausspruch nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO, Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 3, ZPO Abstand genommen.
Die Zurückweisung des Rekurses ON 270 erfolgte zu Recht, weil der Verpflichtete nicht dadurch beschwert sein konnte, dass sein Antrag auf Entscheidung zurückgewiesen wurde, weil diese Entscheidung schon ergangen war. Seine Rekursanträge, die Exekution einzustellen, zumindest aber die Verwahrung der Pfandgegenstände aufzuheben, sind verfehlt und, soweit dies nicht mittlerweile schon geschehen ist, vom Erstgericht einer Erledigung zuzuführen.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Verpflichtete selbst zu tragen (§ 78 EO, §§ 40 und 50 ZPO).Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Verpflichtete selbst zu tragen (Paragraph 78, EO, Paragraphen 40 und 50 ZPO).