Begründung:
Das Erstgericht bewilligte auf Antrag des betreibenden Vereines wider den Verpflichteten die Exekution zur Durchsetzung des Anspruches auf Wiederherstellung der Auffahrt in der ursprünglichen Form zu einem bestimmten Weg, ermächtigte die betreibende Partei, diese vertretbare Handlung zur Wiederherstellung der Auffahrt durch ein Bauunternehmen vornehmen zu lassen und trug dem Verpflichteten die Vorauszahlung der dadurch entstehenden und nach dem vorgelegten Kostenvoranschlag des Bauunternehmens vorläufig mit S 107.638,44 bestimmten Kosten an die betreibende Partei auf.
Das Rekursgericht hob über den Rekurs des Verpflichteten diesen Exekutionsbewilligungsbeschluß mit dem Auftrag zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht meinte, der Verpflichtete habe nach dem im Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 23.September 1991 die Auffahrt zu dem bestimmten Weg nördlich der Mauer des Clubhauses in der ursprünglichen Form wieder zu errichten. Da im Besitzstörungsverfahren klar war, welcher Weg gemeint und wie dieser beschaffen war, und mit dem Exekutionsantrag ein detaillierter Kostenvoranschlag vorgelegt wurde, entspreche der Titel und der Antrag dem Gebot des § 7 Abs 1 EO. Gegenstand, Art und Umfang der Leistung seien gerade noch ausreichend bestimmt. Es bestünden auch keine Bedenken, die Auswahl des geeigneten Bauunternehmers der betreibenden Partei zu überlassen, weil diese, wenn sie dazu befugt und in der Lage wäre, die vertretbare Handlung auch selbst anstelle des Verpflichteten vornehmen könnte. Ein Fall, daß das Gericht die Auswahl treffen müsse (MietSlg 36.895/50), liege nicht vor. Zutreffend mache der Verpflichtete jedoch geltend, daß ihn das Erstgericht vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag einzuvernehmen gehabt hätte, weil dies zwar § 358 EO nicht zwingend vorsehe, die Vernehmung des Verpflichteten aber zur Klärung, ob die von der Ermächtigung nach § 353 Abs 1 EO umfaßten Leistungen durch den Titel gedeckt und alle beantragten Vollzugshandlungen zur Herstellung des im Titel bezeichneten ursprünglichen Zustandes erforderlich sind. Allenfalls müsse die Notwendigkeit der begehrten Ausführungshandlungen und die Angemessenheit des Aufwandes unter Beiziehung eines Sachverständigen geprüft werden. Das Erstgericht werde erst nach diesen Verfahrensergänzungen erneut über den Antrag zu entscheiden und bei einer Bewilligung anzugeben haben, zu welchen Arbeiten die betreibende Partei im einzelnen ermächtigt wird.Das Rekursgericht hob über den Rekurs des Verpflichteten diesen Exekutionsbewilligungsbeschluß mit dem Auftrag zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht meinte, der Verpflichtete habe nach dem im Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 23.September 1991 die Auffahrt zu dem bestimmten Weg nördlich der Mauer des Clubhauses in der ursprünglichen Form wieder zu errichten. Da im Besitzstörungsverfahren klar war, welcher Weg gemeint und wie dieser beschaffen war, und mit dem Exekutionsantrag ein detaillierter Kostenvoranschlag vorgelegt wurde, entspreche der Titel und der Antrag dem Gebot des Paragraph 7, Absatz eins, EO. Gegenstand, Art und Umfang der Leistung seien gerade noch ausreichend bestimmt. Es bestünden auch keine Bedenken, die Auswahl des geeigneten Bauunternehmers der betreibenden Partei zu überlassen, weil diese, wenn sie dazu befugt und in der Lage wäre, die vertretbare Handlung auch selbst anstelle des Verpflichteten vornehmen könnte. Ein Fall, daß das Gericht die Auswahl treffen müsse (MietSlg 36.895/50), liege nicht vor. Zutreffend mache der Verpflichtete jedoch geltend, daß ihn das Erstgericht vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag einzuvernehmen gehabt hätte, weil dies zwar Paragraph 358, EO nicht zwingend vorsehe, die Vernehmung des Verpflichteten aber zur Klärung, ob die von der Ermächtigung nach Paragraph 353, Absatz eins, EO umfaßten Leistungen durch den Titel gedeckt und alle beantragten Vollzugshandlungen zur Herstellung des im Titel bezeichneten ursprünglichen Zustandes erforderlich sind. Allenfalls müsse die Notwendigkeit der begehrten Ausführungshandlungen und die Angemessenheit des Aufwandes unter Beiziehung eines Sachverständigen geprüft werden. Das Erstgericht werde erst nach diesen Verfahrensergänzungen erneut über den Antrag zu entscheiden und bei einer Bewilligung anzugeben haben, zu welchen Arbeiten die betreibende Partei im einzelnen ermächtigt wird.
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß sei zuzulassen, weil die Frage der Bestimmtheit des Klagebegehrens und die Vollstreckbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung in der Judikatur kontrovers dargestellt worden sei und auch die Rechtsprechung zur Frage der Auswahl des Dritten bei der Exekution nach § 353 EO uneinheitlich sei.Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß sei zuzulassen, weil die Frage der Bestimmtheit des Klagebegehrens und die Vollstreckbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung in der Judikatur kontrovers dargestellt worden sei und auch die Rechtsprechung zur Frage der Auswahl des Dritten bei der Exekution nach Paragraph 353, EO uneinheitlich sei.
Der von der betreibenden Partei erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig.