Aus der Begründung:
Der angefochtene Beschluß beruht auf einer offenbar unrichtigen Auslegung der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Ges. m. b. H. Ges. Nach dieser Gesetzesstelle ist nur ein Gesellschaftsvertrag von der Registrierung ausgeschlossen, der eine Bestimmung enthält, die er nach dem Gesetz nicht enthalten darf. Der Ansicht der Unterinstanzen, daß die von ihnen beanstandete Bestimmung des Gesellschaftsvertrages der Vorschrift des § 80 Ges. m. b. H. Ges. zuwiderläuft, kann nicht beigepflichtet werden.Der angefochtene Beschluß beruht auf einer offenbar unrichtigen Auslegung der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, Ges. m. b. H. Ges. Nach dieser Gesetzesstelle ist nur ein Gesellschaftsvertrag von der Registrierung ausgeschlossen, der eine Bestimmung enthält, die er nach dem Gesetz nicht enthalten darf. Der Ansicht der Unterinstanzen, daß die von ihnen beanstandete Bestimmung des Gesellschaftsvertrages der Vorschrift des Paragraph 80, Ges. m. b. H. Ges. zuwiderläuft, kann nicht beigepflichtet werden.
§ 80 Ges. m. b. H. Ges. unterscheidet zwischen der Rechtsausübung mehrerer Mitberechtigter einerseits und zwischen Rechtshandlungen der Gesellschaft gegenüber einem Anteilsinhaber anderseits. Die gemeinschaftliche Ausübung der Rechte aus dem Geschäftsanteil erfolgt entweder so, daß alle Beteiligten mitwirken, also einheitliche Erklärungen abgeben oder daß sie einen von ihnen oder einen Dritten als gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 80 Abs. 1 zit. Ges.). Zweck der Bestimmung des § 80 Abs. 2 Ges. m. b. H. Ges. ist eine Erleichterung für die Ges. m. b. H. im Verkehr mit Mitberechtigten. Sie soll die im Rahmen ihrer Verwaltung erforderlichen Rechtshandlungen gegenüber einem der Beteiligten mit Wirkung für die ganze Geschäftsanteilsgemeinschaft vornehmen können. Während also die Gemeinschaft nur gemeinsam handeln kann, gilt im Verkehr ihr gegenüber eine Art Einzelvertretungsbefugnis. Nur wenn der Gesellschaft ein gemeinsamer Vertreter bekanntgegeben worden ist, können Rechtshandlungen seitens der Gesellschaft nicht gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden.Paragraph 80, Ges. m. b. H. Ges. unterscheidet zwischen der Rechtsausübung mehrerer Mitberechtigter einerseits und zwischen Rechtshandlungen der Gesellschaft gegenüber einem Anteilsinhaber anderseits. Die gemeinschaftliche Ausübung der Rechte aus dem Geschäftsanteil erfolgt entweder so, daß alle Beteiligten mitwirken, also einheitliche Erklärungen abgeben oder daß sie einen von ihnen oder einen Dritten als gemeinsamen Vertreter bestellen (Paragraph 80, Absatz eins, zit. Ges.). Zweck der Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 2, Ges. m. b. H. Ges. ist eine Erleichterung für die Ges. m. b. H. im Verkehr mit Mitberechtigten. Sie soll die im Rahmen ihrer Verwaltung erforderlichen Rechtshandlungen gegenüber einem der Beteiligten mit Wirkung für die ganze Geschäftsanteilsgemeinschaft vornehmen können. Während also die Gemeinschaft nur gemeinsam handeln kann, gilt im Verkehr ihr gegenüber eine Art Einzelvertretungsbefugnis. Nur wenn der Gesellschaft ein gemeinsamer Vertreter bekanntgegeben worden ist, können Rechtshandlungen seitens der Gesellschaft nicht gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden.
Aus diesen Bestimmungen erhellt, daß es im Belieben der mehreren Mitberechtigten eines Geschäftsanteiles gelegen ist, ihre Rechte entweder selbst gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Vertreter auszuüben. Wo aber das Gesetz mehrere Arten der Rechtsausübung zuläßt, kann es den Parteien nicht verwehrt werden, eine bestimmte Art der Rechtsausübung vertraglich zu vereinbaren. § 4 Abs. 2 Ges. m. b. H. Ges. verbietet, wie aus den Regierungsmotiven hervorgeht, die Eintragung des Gesellschaftsvertrages oder eine Abänderung desselben nur dann, wenn darin eine Festsetzung vorkommt, die zwingendes Recht verletzt (vgl. ACl. 2603).Aus diesen Bestimmungen erhellt, daß es im Belieben der mehreren Mitberechtigten eines Geschäftsanteiles gelegen ist, ihre Rechte entweder selbst gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Vertreter auszuüben. Wo aber das Gesetz mehrere Arten der Rechtsausübung zuläßt, kann es den Parteien nicht verwehrt werden, eine bestimmte Art der Rechtsausübung vertraglich zu vereinbaren. Paragraph 4, Absatz 2, Ges. m. b. H. Ges. verbietet, wie aus den Regierungsmotiven hervorgeht, die Eintragung des Gesellschaftsvertrages oder eine Abänderung desselben nur dann, wenn darin eine Festsetzung vorkommt, die zwingendes Recht verletzt vergleiche ACl. 2603).
Da den obigen Ausführungen zufolge des Ges. m. b. H. Ges. die Rechtsausübung mehrerer an einem Geschäftsanteil mitberechtigter Erben durch einen gemeinsamen Vertreter gestattet, kann nicht gesagt werden, daß die Bestimmung des § 17 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, der die mehreren mitberechtigten Erben zur Nominierung eines gemeinsamen Vertreters verpflichtet, gesetzwidrig wäre.Da den obigen Ausführungen zufolge des Ges. m. b. H. Ges. die Rechtsausübung mehrerer an einem Geschäftsanteil mitberechtigter Erben durch einen gemeinsamen Vertreter gestattet, kann nicht gesagt werden, daß die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, des Gesellschaftsvertrages, der die mehreren mitberechtigten Erben zur Nominierung eines gemeinsamen Vertreters verpflichtet, gesetzwidrig wäre.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Eintragung der beanstandeten Bestimmung des Gesellschaftsvertrages zu verfügen.