Entscheidungsgründe:
Beide Streitteile begehrten in Klage vom 17. April 1985 und Widerklage wechselseitig die Ehescheidung wegen schwerer Eheverfehlungen des anderen Teils.
Das Erstgericht erkannte auf Scheidung der Ehe aus
beiderseitigem gleichteiligen Verschulden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Beide Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden
Tatsachenfeststellungen aus:
Die Streitteile schlossen ihre Ehe im Jahr 1969, sie haben drei Kinder, geboren 1966, 1969 und 1975. Von Anfang an gab es in ihrer Ehe Streitigkeiten, ohne daß festgestellt werden könnte, wer sie mehr verursacht hätte. In den letzten Jahren fanden ausgelöst durch eher geringfügige Anlässe lautstarke Dispute auch in der Öffentlichkeit statt. Die temperamentvolle, leicht aufbrausende und manchmal unbeherrschte Klägerin und Widerbeklagte (im folgenden: Klägerin) beschimpfte den Beklagten und Widerkläger (im folgenden: Beklagten) mit Ausdrücken wie "Schwein, Trottel". Einmal sagte sie in Anwesenheit des Beklagten zu den Kindern "redet nicht mit diesem Schwein". Gelegentlich warf sie Gegenstände auf den Beklagten. Der Beklagte verhielt sich eher passiv, ging auf erhobene Vorwürfe nicht ein oder reagierte in der Form, daß er die Wohnung verließ. Der Beklagte begann in den letzten Jahren, seine Freizeit vorwiegend allein zu verbringen. Die Abende und das Wochenende verbrachte er außerhalb des Hauses. Er suchte vor allem Gasthäuser auf, ohne daß die von der Klägerin behauptete Trunksucht erwiesen ist, und führte Bergwanderungen durch.
Das Berufungsgericht führte zu den behaupteten ehewidrigen Beziehungen des Beklagten zu anderen Frauen und zum Zeitpunkt der eingetretenen Zerrüttung eine Beweiswiederholung durch und stellte teils vom Erstgericht abweichend, teils ergänzend noch folgendes fest:
Der Beklagte nahm im Herbst 1984 an einem Abend bei einer Kegelrunde eine Kellnerin auf seinen Schoß, legte den Arm um sie und streichelte ihr Knie. An einem anderen Tag küßte oder umarmte er im selben Gastlokal die Kellnerin während des Bieraustragens. Im Frühjahr 1985 "turtelte" er mit Frauen herum. Eine intime Beziehung zwischen dem Beklagten und einer anderen Frau ist nicht erwiesen. Schon im Jahr 1984 suchte die Klägerin einmal einen Anwalt auf, um sich scheiden zu lassen, es kam aber nochmals zu einer Versöhnung der Streitteile. Der letzte geschlechtliche Verkehr fand im März 1985 statt. Kurz danach erreichten die ehelichen Auseinandersetzungen aber ein Ausmaß, wonach mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden konnte. In rechtlicher Hinsicht war das Berufungsgericht der Auffassung, daß beide Streitteile schwere Eheverfehlungen begangen hätten, ohne daß das Verschulden eines Teiles erheblich überwiege. Der Beklagte habe die Klägerin allein gelassen, seine Freizeit ohne sie verbracht und zumindest den Schein von nicht mehr ganz harmlosen Beziehungen zu anderen Frauen erweckt. Die Klägerin habe den Beklagten oft beschimpft, ihm Gegenstände nachgeworfen und ihn vor den Kindern beleidigt. Die der Klägerin schon im Jahr 1984 bekannt gewordenen Kontakte des Beklagten zu einer Kellnerin habe die Klägerin nicht von vorneherein als ehezerstörend empfunden, was schon daraus hervorkomme, daß sie sie in der Scheidungsklage gar nicht erwähnt habe.