Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Die inländische Gerichtsbarkeit ist nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur im Falle einer ausreichenden Inlandbeziehung gegeben, die zwar in der Regel durch die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes eines inländischen Gerichtsstandes indiziert, damit allein aber noch nicht immer zwingend begründet wird (SZ 59/205 mit Besprechung von Hoyer in IPrax 1988, 255; SZ 60/164 = EvBl 1987/25 [Pfersmann]; SZ 60/277 = JBl 1989, 48 [Schwimann]).
Ob der Fakturengerichtsstand für sich allein eine solche Indizwirkung hat, ob also die dem Fakturengerichtsstand zugrunde liegenden Umstände schon für sich allein eine ausreichende Inlandbeziehung darstellen, ist zweifelhaft (Hoyer, ZfRV 1983, 59 [64]). Der Fakturengerichtsstand zählt zu den international eher unerwünschten Gerichtsständen (Matscher, JBl 1962, 100 zu Art 2 Z 5 des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages BGBl 1960/105; Sperl, Öst.ZÖR 1925, 299 [307] zum früheren Vertrag). Dies spricht dafür, die ausreichende Inlandbeziehung keinesfalls zu bejahen, wenn nicht einmal alle Tatbestandsmerkmale des Fakturengerichtsstandes erfüllt sind.Ob der Fakturengerichtsstand für sich allein eine solche Indizwirkung hat, ob also die dem Fakturengerichtsstand zugrunde liegenden Umstände schon für sich allein eine ausreichende Inlandbeziehung darstellen, ist zweifelhaft (Hoyer, ZfRV 1983, 59 [64]). Der Fakturengerichtsstand zählt zu den international eher unerwünschten Gerichtsständen (Matscher, JBl 1962, 100 zu Artikel 2, Ziffer 5, des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages BGBl 1960/105; Sperl, Öst.ZÖR 1925, 299 [307] zum früheren Vertrag). Dies spricht dafür, die ausreichende Inlandbeziehung keinesfalls zu bejahen, wenn nicht einmal alle Tatbestandsmerkmale des Fakturengerichtsstandes erfüllt sind.
Der Gerichtsstand nach § 88 Abs 2 JN wird vom Gesetz als Sonderfall des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes behandelt und durch einseitige Erklärung des Lieferanten einer Ware begründet, der in einer spätestens mit der Ware übersendeten Faktura den Vermerk aufnimmt, daß die Zahlung an einen bestimmten Ort zu leisten ist und an diesem Ort auch die Klagen aus diesem Geschäft angebracht werden können (Fasching, Lehrbuch2 Rz 301). Wenn es sich dabei auch nicht um einen echten Vertragsgerichtsstand handelt und daher schon die Aushändigung der Faktura ausreicht, ohne daß es auf eine Kenntnisnahme oder dergleichen ankäme (5 Ob 531/87), so setzt das Gesetz doch voraus, daß der Empfänger der Faktura durch bloße Untätigkeit dem von seinem Vertragspartner vorgeschlagenen Gerichtsstand stillschweigend zustimmt (Sperl, Vereinbarung der Zuständigkeit 167 mit Hinweis auf Motive des Gesetzgebers in Anmerkung 1). Daraus folgt aber, daß der Vermerk in einer Form auf der Warenrechnung angebracht sein muß, daß er bei üblichem und zumutbarem Geschäftsgang leicht wahrgenommen werden kann. Nach der Rechtsprechung genügen in diesem Sinn auch Vermerke unter der Unterschrift oder auch auf der Rückseite, wenn auf der Vorderseite auf sie hingewiesen wurde. Ungenügend ist es aber, wenn sich der Vermerk ohne einen solchen Hinweis auf der Rückseite befindet. Besonders unzureichend ist dies, wenn wie im vorliegenden Fall auf der Vorderseite nur vom Gerichtsstand Wels die Rede ist, was für sich allein zur Begründung des Fakturengerichtsstandes nicht genügen würde, und ohne weiteren Hinweis auf der Rückseite die umfangreichere Klausel betreffend den Erfüllungsort im Rahmen nicht schon vorher vereinbarter Verkaufsbedingungen enthalten ist. Dem Umstand, daß Vereinbarungen eines Zahlungsortes oder eines Gerichtsstandes branchenüblich sind (HS 13.375), kommt bei einer solchen Undeutlichkeit keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Der strittige Vermerk erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 88 Abs 2 JN, sodaß nicht zu untersuchen ist, ob der von der beklagten Partei in der Korrespondenz belegte Widerspruch gegen diesen Vermerk rechtzeitig gewesen wäre.Der Gerichtsstand nach Paragraph 88, Absatz 2, JN wird vom Gesetz als Sonderfall des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes behandelt und durch einseitige Erklärung des Lieferanten einer Ware begründet, der in einer spätestens mit der Ware übersendeten Faktura den Vermerk aufnimmt, daß die Zahlung an einen bestimmten Ort zu leisten ist und an diesem Ort auch die Klagen aus diesem Geschäft angebracht werden können (Fasching, Lehrbuch2 Rz 301). Wenn es sich dabei auch nicht um einen echten Vertragsgerichtsstand handelt und daher schon die Aushändigung der Faktura ausreicht, ohne daß es auf eine Kenntnisnahme oder dergleichen ankäme (5 Ob 531/87), so setzt das Gesetz doch voraus, daß der Empfänger der Faktura durch bloße Untätigkeit dem von seinem Vertragspartner vorgeschlagenen Gerichtsstand stillschweigend zustimmt (Sperl, Vereinbarung der Zuständigkeit 167 mit Hinweis auf Motive des Gesetzgebers in Anmerkung 1). Daraus folgt aber, daß der Vermerk in einer Form auf der Warenrechnung angebracht sein muß, daß er bei üblichem und zumutbarem Geschäftsgang leicht wahrgenommen werden kann. Nach der Rechtsprechung genügen in diesem Sinn auch Vermerke unter der Unterschrift oder auch auf der Rückseite, wenn auf der Vorderseite auf sie hingewiesen wurde. Ungenügend ist es aber, wenn sich der Vermerk ohne einen solchen Hinweis auf der Rückseite befindet. Besonders unzureichend ist dies, wenn wie im vorliegenden Fall auf der Vorderseite nur vom Gerichtsstand Wels die Rede ist, was für sich allein zur Begründung des Fakturengerichtsstandes nicht genügen würde, und ohne weiteren Hinweis auf der Rückseite die umfangreichere Klausel betreffend den Erfüllungsort im Rahmen nicht schon vorher vereinbarter Verkaufsbedingungen enthalten ist. Dem Umstand, daß Vereinbarungen eines Zahlungsortes oder eines Gerichtsstandes branchenüblich sind (HS 13.375), kommt bei einer solchen Undeutlichkeit keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Der strittige Vermerk erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, JN, sodaß nicht zu untersuchen ist, ob der von der beklagten Partei in der Korrespondenz belegte Widerspruch gegen diesen Vermerk rechtzeitig gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.