Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Parteienaussage des Erstbeklagten nicht unrichtig wiedergegeben. Welche Schlüsse es daraus in Verbindung mit vorhandenen Indizien zog, gehört in das Gebiet der in dritter Instanz nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Berücksichtigt man etwa die vom Erstgericht getroffene Feststellung, daß die Beklagten bei der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages vom Gesellschafter Dr.G*** darauf aufmerksam gemacht wurden, sie müßten vor Eintragung der GesmbH sehr vorsichtig sein, weil sie sonst aus Rechtsgeschäften persönlich haftbar würden, dann kann keine Rede von einem bloßen Scheinargument sein, wenn das Berufungsgericht nicht eine Absicht der Beklagten als erwiesen annimmt, nur persönlich haften zu wollen. Es liegt vielmehr eine mit den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehende Begründung vor, die auch keinen Mangel des Berufungsverfahrens begründet. Unbegründet ist auch der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten ohne Vorbringen der beklagten Parteien überschießende Tatsachenfeststellungen zu dem von den Beklagten gar nicht geltend gemachten Zustandekommen einer konkludenten Schuldübernahme durch die GesmbH und Verständigung der klagenden Partei berücksichtigt. Richtig ist zwar, daß das Vorbringen der beklagten Parteien hier eher dürftig war. Es wurden aber ausreichende Tatsachen behauptet, die den Schluß auf einen solchen stillschweigenden Übernahmsakt erlaubten, den die Beklagten immerhin behauptet haben, wenn sie sich dabei auch nicht ausdrücklich auf § 863 ABGB bezogen. Die beanstandeten Feststellungen lagen daher im Rahmen des Gesamtvorbringens der beklagten Parteien (vgl JBl 1986, 121). Zudem hätte dieser Mangel schon im Berufungsverfahren gerügt werden müssen. Auch die Rechtsrüge dringt nicht durch.Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Parteienaussage des Erstbeklagten nicht unrichtig wiedergegeben. Welche Schlüsse es daraus in Verbindung mit vorhandenen Indizien zog, gehört in das Gebiet der in dritter Instanz nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Berücksichtigt man etwa die vom Erstgericht getroffene Feststellung, daß die Beklagten bei der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages vom Gesellschafter Dr.G*** darauf aufmerksam gemacht wurden, sie müßten vor Eintragung der GesmbH sehr vorsichtig sein, weil sie sonst aus Rechtsgeschäften persönlich haftbar würden, dann kann keine Rede von einem bloßen Scheinargument sein, wenn das Berufungsgericht nicht eine Absicht der Beklagten als erwiesen annimmt, nur persönlich haften zu wollen. Es liegt vielmehr eine mit den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehende Begründung vor, die auch keinen Mangel des Berufungsverfahrens begründet. Unbegründet ist auch der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten ohne Vorbringen der beklagten Parteien überschießende Tatsachenfeststellungen zu dem von den Beklagten gar nicht geltend gemachten Zustandekommen einer konkludenten Schuldübernahme durch die GesmbH und Verständigung der klagenden Partei berücksichtigt. Richtig ist zwar, daß das Vorbringen der beklagten Parteien hier eher dürftig war. Es wurden aber ausreichende Tatsachen behauptet, die den Schluß auf einen solchen stillschweigenden Übernahmsakt erlaubten, den die Beklagten immerhin behauptet haben, wenn sie sich dabei auch nicht ausdrücklich auf Paragraph 863, ABGB bezogen. Die beanstandeten Feststellungen lagen daher im Rahmen des Gesamtvorbringens der beklagten Parteien vergleiche JBl 1986, 121). Zudem hätte dieser Mangel schon im Berufungsverfahren gerügt werden müssen. Auch die Rechtsrüge dringt nicht durch.
Wird vor Eintragung einer GesmbH im Namen der Gesellschaft gehandelt, haften gemäß § 2 Abs 1 GmbHG die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand. Gemäß § 2 Abs 2 GmbHG erlischt diese Haftung, wenn die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit den für die Gesellschaft Handelnden in der Weise übernimmt, daß sie an die Stelle dieser bisher haftenden Schuldner tritt, auch ohne Zustimmung eines Gläubigers, wenn diese Schuldübernahme binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem Gläubiger von der Gesellschaft oder vom bisherigen Schuldner mitgeteilt wird. Es ist in der Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß diese Schuldübernahme und die Verständigung des Gläubigers auch schlüssig zustande kommen können (Kastner, Grundriß des Österreichischen Gesellschaftsrechts4, 281, Ostheim GesRZ 1982, 124 Ä129Ü; RdW 1986, 305).Wird vor Eintragung einer GesmbH im Namen der Gesellschaft gehandelt, haften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GmbHG die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG erlischt diese Haftung, wenn die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit den für die Gesellschaft Handelnden in der Weise übernimmt, daß sie an die Stelle dieser bisher haftenden Schuldner tritt, auch ohne Zustimmung eines Gläubigers, wenn diese Schuldübernahme binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem Gläubiger von der Gesellschaft oder vom bisherigen Schuldner mitgeteilt wird. Es ist in der Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß diese Schuldübernahme und die Verständigung des Gläubigers auch schlüssig zustande kommen können (Kastner, Grundriß des Österreichischen Gesellschaftsrechts4, 281, Ostheim GesRZ 1982, 124 Ä129Ü; RdW 1986, 305).
Von verschiedenen Autoren wird erörtert, ob es dieser Schuldübernahme auch in dem Fall bedarf, wenn die Handelnden schon vor Entstehung der Gesellschaft als Organe der sogenannten Vorgesellschaft und im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnisse tätig wurden. Hier wird vielfach eine automatische Gesamtrechtsnachfolge von der Vorgesellschaft auf die Gesellschaft und eine mit der Eintragung der Gesellschaft sofort eintretende Befreiung der Geschäftsführer der Vorgesellschaft von der Haftung für Geschäfte im Gründungsstadium angenommen (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 64 f; Ostheim, GesRZ 1982, 124; Holeschofsky, RdW 185, 239 und GesRZ 1988, 163; Enzinger, Glosse zu RdW 1986, 305 in ÖZW 1987, 114).
Selbst wenn man jedoch nur die Regelung des § 2 Abs 2 GmbHG für tragfähig ansehen und in jedem Fall eine Schuldübernahme und Verständigung des Gläubigers fordern wollte, ist für die klagende Partei nichts zu gewinnen. Es ist zwar richtig, daß für die Schlüssigkeit eines Verhaltens gemäß § 863 Abs 1 ABGB ein strenger Maßstab anzulegen ist ("kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln"). Es ist aber bei Wertung der Bedeutung einer Handlung oder Unterlassung im Sinne der §§ 863 Abs 2 ABGB und 346 HGB auf die im redlichen Verkehr und im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Hier fällt nun entscheidend ins Gewicht, daß die erwähnte Schuldübernahme zumindest dann, wenn die für die noch nicht entstandene Gesellschaft Handelnden im Rahmen ihrer Befugnisse tätig wurden, schlechthin der Regel- und Normalfall ist (Gellis-Feil, Kommentar zum GmbHG2, 76; Kastner aaO, 173), weil die Handelnden ausschließlich zu dem Zweck tätig wurden, um der Gesellschaft später den Eintritt in die von ihnen schon vor Entstehung der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge möglich zu machen. Hier liegt also eine stillschweigende Schuldübernahme schon dann vor, wenn keine Umstände für eine Ausnahme vom Regelfall sprechen. Die im vorliegenden Fall festgestellten Umstände, nämlich die Fortsetzung der Erteilung von Transportaufträgen und die Anweisung an die Kunden, Zahlungen auf das mit der klagenden Partei vereinbarte Verrechnungskonto zu leisten, waren daher hinreichende Indizien für die konkludente Schuldübernahme, und die Übergabe eines auf das erwähnte Verrechnungskonto gezogenen Blankoschecks an die klagende Partei war ein ausreichender Anhaltspunkt für die schlüssige Verständigung der klagenden Partei hievon. Die in der Entscheidung RdW 1986, 305 vertretenen Rechtssätze passen keineswegs nur für Dauerleistungen, sondern auch für die dem Geschäftszweck der späteren Gesellschaft entsprechenden sonstigen Verträge können nicht anders beurteilt werden. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, daß die klagende Partei ausnahmsweise mehr den beiden Beklagten vertrauten als der zu gründenden Gesellschaft, deren Entstehungszeitpunkt nicht genau vorauskalkulierbar war, wurden von der klagenden Partei nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Die klagende Partei wird daher durch die vorliegende Handhabung des § 863 ABGB nicht benachteiligt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Selbst wenn man jedoch nur die Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG für tragfähig ansehen und in jedem Fall eine Schuldübernahme und Verständigung des Gläubigers fordern wollte, ist für die klagende Partei nichts zu gewinnen. Es ist zwar richtig, daß für die Schlüssigkeit eines Verhaltens gemäß Paragraph 863, Absatz eins, ABGB ein strenger Maßstab anzulegen ist ("kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln"). Es ist aber bei Wertung der Bedeutung einer Handlung oder Unterlassung im Sinne der Paragraphen 863, Absatz 2, ABGB und 346 HGB auf die im redlichen Verkehr und im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Hier fällt nun entscheidend ins Gewicht, daß die erwähnte Schuldübernahme zumindest dann, wenn die für die noch nicht entstandene Gesellschaft Handelnden im Rahmen ihrer Befugnisse tätig wurden, schlechthin der Regel- und Normalfall ist (Gellis-Feil, Kommentar zum GmbHG2, 76; Kastner aaO, 173), weil die Handelnden ausschließlich zu dem Zweck tätig wurden, um der Gesellschaft später den Eintritt in die von ihnen schon vor Entstehung der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge möglich zu machen. Hier liegt also eine stillschweigende Schuldübernahme schon dann vor, wenn keine Umstände für eine Ausnahme vom Regelfall sprechen. Die im vorliegenden Fall festgestellten Umstände, nämlich die Fortsetzung der Erteilung von Transportaufträgen und die Anweisung an die Kunden, Zahlungen auf das mit der klagenden Partei vereinbarte Verrechnungskonto zu leisten, waren daher hinreichende Indizien für die konkludente Schuldübernahme, und die Übergabe eines auf das erwähnte Verrechnungskonto gezogenen Blankoschecks an die klagende Partei war ein ausreichender Anhaltspunkt für die schlüssige Verständigung der klagenden Partei hievon. Die in der Entscheidung RdW 1986, 305 vertretenen Rechtssätze passen keineswegs nur für Dauerleistungen, sondern auch für die dem Geschäftszweck der späteren Gesellschaft entsprechenden sonstigen Verträge können nicht anders beurteilt werden. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, daß die klagende Partei ausnahmsweise mehr den beiden Beklagten vertrauten als der zu gründenden Gesellschaft, deren Entstehungszeitpunkt nicht genau vorauskalkulierbar war, wurden von der klagenden Partei nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Die klagende Partei wird daher durch die vorliegende Handhabung des Paragraph 863, ABGB nicht benachteiligt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.