Das Erstgericht sprach die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden beider Teile aus, wobei es auf Seite der Beklagten als Ehescheidungsgrund einen von ihr begangenen Ehebruch mit einem unbekannten Manne deshalb annahm, weil die Beklagte luetisch erkrankt war, bei dem Kläger aber eine solche Erkrankung nicht festgestellt werden konnte.
Das Berufungsgericht änderte nach Wiederholung des Beweisverfahrens hinsichtlich des der Beklagten zum Vorwurf gemachten Ehebruches das erstrichterliche Urteil dahin ab, daß es das Begehren der klagenden Partei auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der beklagten Partei gemäß den §§ 47 und 49 EheG., wie auch aus dem Gründe des § 55 EheG., abwies.Das Berufungsgericht änderte nach Wiederholung des Beweisverfahrens hinsichtlich des der Beklagten zum Vorwurf gemachten Ehebruches das erstrichterliche Urteil dahin ab, daß es das Begehren der klagenden Partei auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der beklagten Partei gemäß den Paragraphen 47 und 49 EheG., wie auch aus dem Gründe des Paragraph 55, EheG., abwies.
Das Berufungsgericht begrundet seine Ansicht, daß der Ehebruch der Beklagten nicht als erwiesen angenommen werden könne, vor allem damit, daß nach dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger selbst eine luetische Erkrankung gehabt hatte, damit das einzige Beweismittel, auf das das Erstgericht seine Annahme stützte, daß die Beklagte Ehebruch getrieben habe, weggefallen sei und sonach dem Kläger der Beweis des von ihm behaupteten Ehescheidungsgrundes auf seiten der Beklagten nicht gelungen sei.
Im Hinblick auf diese Beweislage und die Tatsache, daß die Streitteile seit mehr als zwölf Jahren verheiratet sind, der Ehe ein Kind entstammt und die Beklagte die Ehe weiterhin aufrechterhalten will, ein Verschulden des Klägers aber feststeht, fand das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gemäß § 55 Abs. 2 EheG. zulässig und beachtlich.Im Hinblick auf diese Beweislage und die Tatsache, daß die Streitteile seit mehr als zwölf Jahren verheiratet sind, der Ehe ein Kind entstammt und die Beklagte die Ehe weiterhin aufrechterhalten will, ein Verschulden des Klägers aber feststeht, fand das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG. zulässig und beachtlich.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.