Die Revision macht zunächst geltend, es fehle dem Kläger infolge seiner inzwischen rechtskräftig gewordenen Entmündigung zu L 9/56 des Bezirksgerichtes Oberpullendorf die Prozeßfähigkeit, er könne daher ohne Ermächtigung des Kuratelgerichtes den Rechtsstreit nicht fortsetzen, welcher Mangel von Amts wegen wahrzunehmen sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Revision über die Bestimmung des § 35 ZPO hinweg, nach welcher die Prozeßvollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in betreff seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben wird. Nach einhelliger Rechtsprechung, so ua Anwaltszeitung 1931, S 245 f, SZ VII 290, SZ XII 37, ist die Bestimmung des § 35 ZPO dahin auszulegen, daß für die Anwendung der §§ 6 und 7 ZPO die Voraussetzungen fehlen, wenn die prozeßunfähig gewordene Partei nicht selbst, sondern durch einen gültig bestellten Prozeßbevollmächtigten handelt, dessen Vollmacht bei Prozeßbeginn noch gültig war; der Eintritt der Handlungsunfähigkeit hat hier nur die Bedeutung, daß der für den handlungsunfähig Gewordenen bestellte gesetzliche Vertreter jederzeit die Vollmacht widerrufen kann; einer kuratelsbehördlichen Genehmigung zur Fortführung des Rechtsstreites bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn der dann Entmündigte im Zeitpunkte der Einleitung des Rechtsstreites noch handlungsfähig war, was hier jedenfalls der Fall gewesen ist, weil die beschränkte Entmündigung des Klägers wegen Trunksucht erst am 11. 7. 1956, somit erst nach Fällung des Urteiles erster Instanz ausgesprochen wurde und der Kläger bereits im Zeitpunkte der Einleitung des Verfahrens durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, dessen Vollmacht bisher nicht widerrufen worden ist.Die Revision macht zunächst geltend, es fehle dem Kläger infolge seiner inzwischen rechtskräftig gewordenen Entmündigung zu L 9/56 des Bezirksgerichtes Oberpullendorf die Prozeßfähigkeit, er könne daher ohne Ermächtigung des Kuratelgerichtes den Rechtsstreit nicht fortsetzen, welcher Mangel von Amts wegen wahrzunehmen sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Revision über die Bestimmung des Paragraph 35, ZPO hinweg, nach welcher die Prozeßvollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in betreff seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben wird. Nach einhelliger Rechtsprechung, so ua Anwaltszeitung 1931, S 245 f, SZ römisch sieben 290, SZ römisch zwölf 37, ist die Bestimmung des Paragraph 35, ZPO dahin auszulegen, daß für die Anwendung der Paragraphen 6 und 7 ZPO die Voraussetzungen fehlen, wenn die prozeßunfähig gewordene Partei nicht selbst, sondern durch einen gültig bestellten Prozeßbevollmächtigten handelt, dessen Vollmacht bei Prozeßbeginn noch gültig war; der Eintritt der Handlungsunfähigkeit hat hier nur die Bedeutung, daß der für den handlungsunfähig Gewordenen bestellte gesetzliche Vertreter jederzeit die Vollmacht widerrufen kann; einer kuratelsbehördlichen Genehmigung zur Fortführung des Rechtsstreites bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn der dann Entmündigte im Zeitpunkte der Einleitung des Rechtsstreites noch handlungsfähig war, was hier jedenfalls der Fall gewesen ist, weil die beschränkte Entmündigung des Klägers wegen Trunksucht erst am 11. 7. 1956, somit erst nach Fällung des Urteiles erster Instanz ausgesprochen wurde und der Kläger bereits im Zeitpunkte der Einleitung des Verfahrens durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, dessen Vollmacht bisher nicht widerrufen worden ist.
Einen Verfahrensmangel erblickt die Revision in der Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Agrarbehörde, bzw eines Sachverständigen aus dem Fache der Landwirtschaft darüber, daß der Beklagte im Falle der Teilung existenzunfähig sei.
Bei diesen angeblichen Mängeln handelt es sich um solche des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet hat und die daher nicht neuerlich in dritter Instanz aus dem Revisionsgrunde des § 503 Z 2 ZPO, der sich nur auf Mängel des Berufungsverfahrens bezieht, geltend gemacht werden können (SZ XXII 106 uza). Abgesehen davon ist, wie noch zum Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auszuführen sein wird, der Umstand, daß der Beklagte durch die Teilung seine wirtschaftliche Existenzfähigkeit verlieren würde, für die Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung.Bei diesen angeblichen Mängeln handelt es sich um solche des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet hat und die daher nicht neuerlich in dritter Instanz aus dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, der sich nur auf Mängel des Berufungsverfahrens bezieht, geltend gemacht werden können (SZ römisch 22 106 uza). Abgesehen davon ist, wie noch zum Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auszuführen sein wird, der Umstand, daß der Beklagte durch die Teilung seine wirtschaftliche Existenzfähigkeit verlieren würde, für die Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung.
Was aber die rechtliche Beurteilung anlangt, so muß hier zwischen dem Begehren auf Naturalteilung und dem auf Realteilung durch gerichtliche Feilbietung unterschieden werden. Daß eine Naturalteilung der Grundstücke, hinsichtlich deren die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Naturalteilung begehrt wird, technisch nicht möglich sei, hat der Beklagte in erster Instanz gar nicht eingewendet; sein erst in der Revision erstattetes Vorbringen, daß im Falle einer körperlichen Teilung eine Mindestfläche nicht vorhanden wäre, kann als Neuerung im Revisionsverfahren keine Beachtung finden. Das Recht eines Teilhabers einer gemeinschaftlichen Sache, die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Teilung zu begehren, ist ein unbedingtes. Nur wenn das Teilungsbegehren zur Unzeit gestellt wird oder durch das Teilungsbegehren vorübergehende Nachteile den übrigen Teilhabern erwachsen könnten, ist das Teilungsbegehren abzuweisen. Diese Voraussetzungen sind, soweit es sich um die Naturalteilung handelt, nicht gegeben. Daß das Begehren auf Naturalteilung zur Unzeit gestellt werde, hat der Beklagte selbst nicht behauptet und es kann dies auch der ganzen Sachlage nach nicht angenommen werden. Von einer Existenzbedrohung des Beklagten im Falle der körperlichen Teilung der Grundstücke, deren Naturalteilung vom Kläger begehrt wird, kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Beklagte, worauf die Vorinstanzen zutreffend verwiesen haben, nur Anspruch auf die Hälfte der Erträgnisse der Liegenschaft besitzt und keinen Rechtstitel dargetan hat, der ihm einen rechtlichen Anspruch auf die ganzen Erträgnisse der im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstücke geben könnte. Da auf den Grundstücken, deren körperliche Teilung begehrt wird, weder das Haus noch die Wirtschaftsgebäude liegen, kann auch von einer dem Beklagten durch die körperliche Teilung drohende Obdachlosigkeit keine Rede sein. Das Begehren auf Naturalteilung ist daher gerechtfertigt, weshalb in diesem Punkte der Revision der Erfolg versagt bleiben mußte.
Hingegen ist die Revision begründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Begehren auf gerichtliche Feilbietung richtet. Es ist zwar richtig, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, so uza SZ XXV 191 dauernde Nachteile, die durch die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft unter allen Umständen eintreten müssen, dem Teilungsbegehren nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden können. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß auf sämtlichen Grundstücken, somit auch auf denjenigen, die der Realteilung unterzogen werden sollen, ein unentgeltliches Wohnungsrecht zugunsten der im 75. Lebensjahr stehenden Anna E***** einverleibt ist. Daß durch dieses Ausgedingsrecht der Wert der Liegenschaft beträchtlich vermindert ist, bedarf keiner weiteren Ausführung und wird auch vom Kläger gar nicht bestritten. Würde also die Eigentumsgemeinschaft an den der Realteilung zu unterziehenden Grundstücken durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben, so würde für die Grundstücke, die durch Feilbietung geteilt werden sollen, ein bedeutend niedrigerer Erlös erzielt werden, als wenn die Reallast des Ausgedinges die Grundstücke nicht belasten würden. Die Ausgedingsberechtigte ist in einem Alter, bei welchem entgegen der Meinung der Untergerichte nach dem natürlichen Ablauf der Dinge in absehbarer Zeit mit dem Erlöschen des für sie auf der Liegenschaft haftenden Auszugsrechtes gerechnet werden muß. In der Entscheidung GlUNF 3568 wird ausgeführt, daß bei einem auf einer Liegenschaft haftenden Fruchtgenußrecht für eine 68 Jahre alte Frau die Unzeit gegeben sei, weil bei einer sofortigen Feilbietung der Preis gedrückt und nur ein viel geringerer Erlös erzielt werden könne, als nach dem Wegfall der Last, mit der bei dem Alter der Berechtigten von 68 Jahren in absehbarer Zeit gerechnet werden müsse. Was für eine 68 Jahre alte Frau gilt, muß noch vielmehr bei der im 75. Lebensjahr stehenden Großmutter des Beklagten Anna E***** in Erwägung gezogen werden (siehe auch 1 Ob 607/54 vom 22. 1. 1955). Die Ansicht der Vorinstanzen, es könne bei der bekannten Langlebigkeit der bäuerlichen Bevölkerung noch mit einer Lebensdauer der heute bereits im 75. Lebensjahre stehenden Ausgedingsberechtigten von weit mehr als 10 Jahren gerechnet werden bzw das Alter der Ausgedingsberechtigten könne nicht als vorübergehender Ausnahmszustand gewertet werden, widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, wonach auch in der Landbevölkerung die Erreichung eines Lebensalters, das 75 Jahre übersteigt, keineswegs als Regel, sondern im Gegenteil als Ausnahme anzusehen ist. Das vom Berufungsgericht gebrauchte Argument, die Belastung durch das Ausgedinge wirke nicht zum Nachteil des Beklagten preisdrückend, wenn er selbst als Bieter auftrete, schlägt nicht durch, da gar nicht feststeht, ob der Beklagte überhaupt in der Lage ist, das Meistbot aufzubringen. Da die Belastung der Grundstücke, hinsichtlich deren die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung begehrt wird, keinen Umstand darstellt, dessen Wegfall nicht vorausgesehen werden kann, erweist sich das Begehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung derzeit als zur Unzeit gestellt, weshalb der Revision in diesem Punkte Folge zu geben und das Begehren auf Realteilung der im Begehren angeführten Grundstücke durch gerichtliche Feilbietung abzuweisen war.Hingegen ist die Revision begründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Begehren auf gerichtliche Feilbietung richtet. Es ist zwar richtig, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, so uza SZ römisch 25 191 dauernde Nachteile, die durch die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft unter allen Umständen eintreten müssen, dem Teilungsbegehren nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden können. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß auf sämtlichen Grundstücken, somit auch auf denjenigen, die der Realteilung unterzogen werden sollen, ein unentgeltliches Wohnungsrecht zugunsten der im 75. Lebensjahr stehenden Anna E***** einverleibt ist. Daß durch dieses Ausgedingsrecht der Wert der Liegenschaft beträchtlich vermindert ist, bedarf keiner weiteren Ausführung und wird auch vom Kläger gar nicht bestritten. Würde also die Eigentumsgemeinschaft an den der Realteilung zu unterziehenden Grundstücken durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben, so würde für die Grundstücke, die durch Feilbietung geteilt werden sollen, ein bedeutend niedrigerer Erlös erzielt werden, als wenn die Reallast des Ausgedinges die Grundstücke nicht belasten würden. Die Ausgedingsberechtigte ist in einem Alter, bei welchem entgegen der Meinung der Untergerichte nach dem natürlichen Ablauf der Dinge in absehbarer Zeit mit dem Erlöschen des für sie auf der Liegenschaft haftenden Auszugsrechtes gerechnet werden muß. In der Entscheidung GlUNF 3568 wird ausgeführt, daß bei einem auf einer Liegenschaft haftenden Fruchtgenußrecht für eine 68 Jahre alte Frau die Unzeit gegeben sei, weil bei einer sofortigen Feilbietung der Preis gedrückt und nur ein viel geringerer Erlös erzielt werden könne, als nach dem Wegfall der Last, mit der bei dem Alter der Berechtigten von 68 Jahren in absehbarer Zeit gerechnet werden müsse. Was für eine 68 Jahre alte Frau gilt, muß noch vielmehr bei der im 75. Lebensjahr stehenden Großmutter des Beklagten Anna E***** in Erwägung gezogen werden (siehe auch 1 Ob 607/54 vom 22. 1. 1955). Die Ansicht der Vorinstanzen, es könne bei der bekannten Langlebigkeit der bäuerlichen Bevölkerung noch mit einer Lebensdauer der heute bereits im 75. Lebensjahre stehenden Ausgedingsberechtigten von weit mehr als 10 Jahren gerechnet werden bzw das Alter der Ausgedingsberechtigten könne nicht als vorübergehender Ausnahmszustand gewertet werden, widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, wonach auch in der Landbevölkerung die Erreichung eines Lebensalters, das 75 Jahre übersteigt, keineswegs als Regel, sondern im Gegenteil als Ausnahme anzusehen ist. Das vom Berufungsgericht gebrauchte Argument, die Belastung durch das Ausgedinge wirke nicht zum Nachteil des Beklagten preisdrückend, wenn er selbst als Bieter auftrete, schlägt nicht durch, da gar nicht feststeht, ob der Beklagte überhaupt in der Lage ist, das Meistbot aufzubringen. Da die Belastung der Grundstücke, hinsichtlich deren die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung begehrt wird, keinen Umstand darstellt, dessen Wegfall nicht vorausgesehen werden kann, erweist sich das Begehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung derzeit als zur Unzeit gestellt, weshalb der Revision in diesem Punkte Folge zu geben und das Begehren auf Realteilung der im Begehren angeführten Grundstücke durch gerichtliche Feilbietung abzuweisen war.
Da der Kläger nur mit dem einen von ihm geltend gemachten Anspruch obsiegt hat, mit dem anderen unterlegen ist und mangels einer vom Kläger vorgenommenen Bewertung sich nicht feststellen läßt, ob der Wert des einen Begehrens den des anderen übersteigt oder nicht, waren gemäß den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gegenseitig aufzuheben.Da der Kläger nur mit dem einen von ihm geltend gemachten Anspruch obsiegt hat, mit dem anderen unterlegen ist und mangels einer vom Kläger vorgenommenen Bewertung sich nicht feststellen läßt, ob der Wert des einen Begehrens den des anderen übersteigt oder nicht, waren gemäß den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gegenseitig aufzuheben.