Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der Mutter wegen Nichtigkeit und offenbarer Gesetzwidrigkeit mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß ihrem Antrag auf Abänderung des Besuchsrechtes stattgegeben werde oder ihn aufzuheben.
Die Nichtigkeit wird im Revisionsrekurs damit begründet, daß es einen einem Nichtigkeitsgrund gleichkommenden Verfahrensmangel darstelle, wenn man die Begutachtung durch den Sachverständigen während der Zeit, da sich das Kind beim Vater scheinbar wohlfühle, und nicht während der Zeit vornehme, da das Kind irritiert zur Mutter zurückkomme. Weshalb die Probleme auf die Mutter und nicht auf das auswärtige übernachten zurückzuführen seien, werde nicht schlüssig begründet. Es gehe nicht an, nur auf die positiven Wirkungen des bisher gehandhabten Besuchsrechtes (während das Kind sich beim Vater wohl fühlt), nicht aber auf die ebenfalls vorhandenen negativen Auswirkungen (wenn es wieder bei der Mutter sei) Bedacht zu nehmen. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines auswärtigen übernachtens werde nicht begründet und seien die diesbezüglichen Argumente des Gerichtes zweiter Instanz unverständlich.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liege darin, daß die Entscheidung der zweiten Instanz von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweiche, wonach ein so kleines Kind tunlichst nicht auswärts übernachten solle. Die in einigen Entscheidungen gegebenen speziellen Sonderverhältnisse lägen hier nicht vor. Durch die Entscheidung der zweiten Instanz werde daher das Wohl des Kindes völlig mißachtet, das Argument, es habe sich seit der Festsetzung des Besuchsrechtes, deren Änderung angestrebt werde, nichts geändert, treffe nicht zu, sondern erst kurze Zeit nach dem ersten Besuche im Sinne der getroffenen Regelung hätten sich die vorgetragenen Mängel ergeben.
Mit diesen Ausführungen vermag die Mutter jedoch keinen gemäß § 16 Abs 1 AußStrG zulässigen Anfechtungsgrund aufzuzeigen. Von einem Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit (Nullität) im Sinne des § 16 AußStrG kann nur gesprochen werden, wenn die dem Gericht nach § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG auferlegte Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens, wie etwa die Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes, vollkommen außer acht gelassen worden wären (EFSlg. 37.363, 42.369, 44.696). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Sicherlich hätte auch noch näher erhoben werden können, wie sich das Kind unmittelbar nach einem Besuch beim Vater und einer dort stattgefundenen übernachtung bei der Mutter verhält. Aber auch die durchgeführten Erhebungen beim Vater stellten eine mögliche Grundlage für die Beurteilung des Kindeswohles dar. Eine Nichtigkeit wird daher von der Mutter nicht aufgezeigt.Mit diesen Ausführungen vermag die Mutter jedoch keinen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zulässigen Anfechtungsgrund aufzuzeigen. Von einem Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit (Nullität) im Sinne des Paragraph 16, AußStrG kann nur gesprochen werden, wenn die dem Gericht nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG auferlegte Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens, wie etwa die Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes, vollkommen außer acht gelassen worden wären (EFSlg. 37.363, 42.369, 44.696). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Sicherlich hätte auch noch näher erhoben werden können, wie sich das Kind unmittelbar nach einem Besuch beim Vater und einer dort stattgefundenen übernachtung bei der Mutter verhält. Aber auch die durchgeführten Erhebungen beim Vater stellten eine mögliche Grundlage für die Beurteilung des Kindeswohles dar. Eine Nichtigkeit wird daher von der Mutter nicht aufgezeigt.
Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg. 42.327, 44.642). Die nähere Gestaltung des Besuchsrechtes ist im Gesetz nicht geregelt, so daß hier schon begrifflich keine offenbare Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt, wenn die nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Kriterien in die Ermessensfrage einbezogen wurden (EFSlg. 44.666). Auf das Wohl des Kindes haben die Vorinstanzen Bedacht genommen. Es ist zwar richtig, daß im allgemeinen bei Kleinkindern die Besuche tunlichst ohne übernachtungen beim anderen Elternteil stattfinden sollen, weil solche übernachtungen zur Beunruhigung des Kindes führen können (vgl. dazu Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz wie EFSlg. 38.261, 40.766). Andererseits kann aber ein Kind im Alter zwischen drei und sechs Jahren bei gutem Kontakt mit dem zu besuchenden Elternteil, bei ausreichender Nächtigungsmöglichkeit und gesicherter Aufsicht durchaus auch über ein Wochenende beim anderen Elternteil bleiben (vgl. auch Schüch in B 1980, 66). Es kann daher nicht gesagt werden, daß es auf jeden Fall dem Wohl des Kindes widerspricht, wenn ein jetzt schon vier Jahre altes Kind alle zwei Wochen beim Vater übernachtet, wo es nach den getroffenen Feststellungen sehr vertraut ist. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt daher nicht vor. Inwieweit die Ansicht der zweiten Instanz zutrifft, der Antrag der Mutter sei schon mangels einer Änderung der Verhältnisse seit der früheren Besuchsrechtsregelung unbegründet, ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht entscheidungswesentlich. Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens der Anfechtungsvoraussetzungen des § 16 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg. 42.327, 44.642). Die nähere Gestaltung des Besuchsrechtes ist im Gesetz nicht geregelt, so daß hier schon begrifflich keine offenbare Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt, wenn die nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Kriterien in die Ermessensfrage einbezogen wurden (EFSlg. 44.666). Auf das Wohl des Kindes haben die Vorinstanzen Bedacht genommen. Es ist zwar richtig, daß im allgemeinen bei Kleinkindern die Besuche tunlichst ohne übernachtungen beim anderen Elternteil stattfinden sollen, weil solche übernachtungen zur Beunruhigung des Kindes führen können vergleiche dazu Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz wie EFSlg. 38.261, 40.766). Andererseits kann aber ein Kind im Alter zwischen drei und sechs Jahren bei gutem Kontakt mit dem zu besuchenden Elternteil, bei ausreichender Nächtigungsmöglichkeit und gesicherter Aufsicht durchaus auch über ein Wochenende beim anderen Elternteil bleiben vergleiche auch Schüch in B 1980, 66). Es kann daher nicht gesagt werden, daß es auf jeden Fall dem Wohl des Kindes widerspricht, wenn ein jetzt schon vier Jahre altes Kind alle zwei Wochen beim Vater übernachtet, wo es nach den getroffenen Feststellungen sehr vertraut ist. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt daher nicht vor. Inwieweit die Ansicht der zweiten Instanz zutrifft, der Antrag der Mutter sei schon mangels einer Änderung der Verhältnisse seit der früheren Besuchsrechtsregelung unbegründet, ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht entscheidungswesentlich. Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens der Anfechtungsvoraussetzungen des Paragraph 16, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.